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Rundschreiben 17/23 (RS 17/23)

Rundschreiben 17/23 (RS 17/23)
vom 21. Dezember 2023
(Abl. MBJS/24, [Nr. 4], S.26)

Urlaubsanspruch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
Betriebsferienregelung

Anlage: Stellung und Bearbeitung von der Betriebsferienregelung abweichenden Urlaubsanträgen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

1. Allgemeines

Der Urlaubsanspruch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ist durch § 44 Nr. 3 TV-L geregelt. Danach ist der Urlaub in den Schulferien zu nehmen.

Diese Regelung weicht von derjenigen der verbeamteten Lehrkräfte im Land Brandenburg (§ 4 Abs. 1 EUrlDbV) ab, wonach der Urlaub durch die Schulferien abgegolten ist.

Es bedarf daher für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte eines Verfahrens, wie deren Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen ist.

In Anbetracht der Regelung in Nummer 5 VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte, welche die Pflichten auch für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte in den Schulferien eng begrenzt, erfolgt mit der nachfolgenden Betriebsferienregelung ein interessengerechter Ausgleich zwischen den Individualinteressen der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und dem mit einer individuellen Urlaubsgewährung für jede einzelne Lehrkraft verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes für Lehrkräfte und Schulleitungen.

2. Betriebsferienregelung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte

Zur Gewährung des Urlaubsanspruches nach § 44 Nr. 3 Absatz 1 Satz 1 TV-L gelten als Betriebsferien

  • die Winterferien,
  • die 2. Woche der Osterferien,
  • die 3. bis 5. Woche der Sommerferien,
  • die 2. Woche der Herbstferien sowie
  • die Weihnachtsferien.

Auf schriftlichen Antrag der Lehrkräfte kann eine abweichende Urlaubsgewährung innerhalb der Schulferien erfolgen, sofern dienstliche Gründe nach Nummer 5 Absatz 1 Sätze 3 und 4 der VV-Arbeitszeit Lehrkräfte nicht entgegenstehen.

Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienzeitraums zu stellen, für den die abweichende Lage des Erholungsurlaubs beantragt wird. Ein entsprechender Vordruck ist als Anlage beigefügt. Es ist vorgesehen, diesen zukünftig auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Während der vorgenannten allgemeinen Betriebsferien werden keine Fortbildungen oder sonstigen Arbeitspflichten geplant.

Die vorstehende Regelung vermeidet zusätzlichen Arbeitsaufwand in den Schulen. Es werden alle Urlaubstage (-ansprüche) durch die Betriebsferienregelung abgedeckt. Vorliegend kann der Arbeitgeber den gesamten Urlaubsanspruch durch Betriebsferien festlegen. Denn bei tarifbeschäftigten Lehrkräften ist die Urlaubslage bereits tarifvertraglich auf die Schulferien beschränkt. Dem gegenüber sind die arbeitgeberseitigen Möglichkeiten der Heranziehung tarifbeschäftigter Lehrkräfte in den Ferien nach Nummer 5 Absatz 1 Sätze 3 und 4 VV-Arbeitszeit Lehrkräfte eng begrenzt.

Die Möglichkeit, von der Betriebsferienregelung eine abweichende Urlaubsgewährung zu beantragen, deren Ablehnung allein nach Maßgabe von Nummer 5 Absatz 1 Sätze 3 und 4 VV-Arbeitszeit Lehrkräfte erfolgen kann, sichert die Individualisierbarkeit des Urlaubsanspruches innerhalb der Schulferien.

3. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlagen