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Rundschreiben 17/18 (RS 17/18)

Rundschreiben 17/18 (RS 17/18)
vom 3. Dezember 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 31], S.408)

Handlungsanleitung zur Durchsetzung der Schulpflicht bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule (RS – Schulverweigerung)

1. Ziel

Die Schulpflicht sichert den Anspruch auf Bildung und Erziehung von jungen Menschen als eine wesentliche Voraussetzung für einen möglichst selbstbestimmten Lebensweg in einer von Bildung und Wissen geprägten Gesellschaft.

Aus diesem Grund ist es von hoher Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Die Eltern tragen eine besondere Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule. Durch die Schulen und die staatlichen Schulämter sind alle erzieherischen und selbstkontrollierenden, sowie rechtlichen Maßnahmen gegenüber den Eltern zu ergreifen, um die Schülerinnen und Schüler zu einem ordnungsgemäßen Schulbesuch, sowie deren Eltern zur Durchsetzung desselben anzuhalten. Die Schule wirkt durch präventives Handeln darauf hin, unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule vorzubeugen. Auf der Grundlage dieses Rundschreibens beraten die Schulen in ihren Gremien, welche präventiven Maßnahmen ausgehend von ihrer schulischen Situation geeignet sind und stimmen ein Handlungskonzept ab. Dieses Handlungskonzept ist Bestandteil des Schulprogramms.

Dieses Rundschreiben beschreibt die Grundsätze zur Vermeidung und Feststellung schulverweigernden Verhaltens schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie die zu ergreifenden Maßnahmen. Ziel des Rundschreibens ist es, ein einheitliches Verwaltungshandeln von Schule und Schulaufsicht in den staatlichen Schulämtern in Kooperation mit externen Partnern wie der Jugendhilfe und der Polizei zu gewährleisten. Darüber hinaus werden Hinweise zum pädagogischen Umgang mit Schulverweigerung durch eine praxisnahe Handlungsanleitung zur Unterstützung gegeben (Anlage 1) sowie den Schulen Mustervordrucke zur Information des staatlichen Schulamtes und des Jugendamtes bei auftretender Schulverweigerung (Anlagen 2 und 3) zur Verfügung gestellt.

2. Handlungsrahmen von Schule und staatlichem Schulamt

2.1 Grundsätze

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag beinhaltet die Verpflichtung der Schule, durch pädagogisches und verfahrensmäßiges Handeln unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule zu verhindern. Im Gespräch mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sollen Probleme, die zum Fernbleiben beitragen, erkannt und auf Lösungen hingewirkt werden. Im Einzelfall wird mit pädagogischen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen reagiert. Aufgabe der Schule ist insbesondere

  1. unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht präventiv entgegenzuwirken,
  2. ein angstfreies Schulklima zu schaffen, indem Risikofaktoren, die unentschuldigtes Fernbleiben begünstigen, ermittelt und abgestellt werden,
  3. von Schule oder vom Unterricht nicht mehr erreichbare Schülerinnen und Schüler wieder in das Regelangebot der Schule zurückzuführen.

Auf ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist umgehend und angemessen zu reagieren. Dabei kommt der Zusammenarbeit von Lehrkräften und Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern sowie von Schule und Jugendhilfe eine hohe Bedeutung zu.

Die Bestimmungen der VV-Schulbetrieb sowie die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung bleiben unberührt und sind zu beachten.

2.2. Ausprägungsgrad des unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht

Das unentschuldigte Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern ist für die Durchführung geeigneter Maßnahmen grundsätzlich nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:

  1. Schülerinnen und Schüler, die weniger als zwei Tage innerhalb von drei Monaten dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben (gelegentliches Schulschwänzen)
  2. Schülerinnen und Schüler, die an mehr als zwei Tagen innerhalb von drei Monaten dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben (Schulverdrossenheit)  
  3. Schülerinnen und Schüler, die an mehr als fünf Tagen innerhalb von drei Monaten unentschuldigt fernbleiben (Schulverweigerung). Bei einem unentschuldigten Fernbleiben bis zu 20 Tagen innerhalb von drei Monaten ist von einem Regelschwänzen auszugehen, bei einem unentschuldigten Fernbleiben von mehr als 20 Tagen innerhalb von drei Monaten von einem Intensivschwänzen.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht liegt auch dann vor, wenn Schülerinnen und Schüler nur einzelnen Unterrichtsstunden fernbleiben. Bleiben die Schülerinnen und Schüler einzelnen Unterrichtsfächern systematisch oder innerhalb von drei Monaten bis zu 30 Unterrichtsstunden fern, ist durch die Schule zu prüfen, ob tatsächlich eine Schulverdrossenheit vorliegt und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die genannten Kriterien dienen als Orientierung für eine entsprechende Zuordnung und die daraus folgenden Maßnahmen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist insbesondere das Alter, die Einsichtsfähigkeit und die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ob das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht über einen längeren Zeitraum systematisch aufgetreten ist.

2.3 Präventive Maßnahmen der Schule

2.3.1 Information und pädagogische Beratung der Schülerinnen und Schüler

Die Schülerinnen und Schüler sind auf ihre eigene Verantwortung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht hinzuweisen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier ist die besondere Rolle der Eltern in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

Es ist zu prüfen, ob es pädagogisch sinnvoll ist, das unentschuldigte Fernbleiben einzelner Schülerinnen und Schüler zum Anlass zu nehmen, um in der Klasse oder Jahrgangsstufe über die Notwendigkeit zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht sowie über mögliche Folgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren.  

Die Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass sie sich mit individuellen Problemen an eine Lehrkraft ihres Vertrauens, an die Schulsozialarbeiterin oder den Schulsozialarbeiter, sofern an der Schule vorhanden, an die schulpsychologische Beratung, an das Jugendamt oder an andere geeignete Einrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft wenden können. Entsprechende Adressen und Rufnummern sind an der Infotafel der Schule zugänglich zu machen.

2.3.2 Information und Beratung der Eltern

Für ein erfolgreiches pädagogisches Handeln ist es wichtig, das Vertrauen der Eltern in Bezug auf die Wirksamkeit schulischer Maßnahmen aufzubauen. Hierzu ist es erforderlich, frühzeitig mit den Eltern in Kontakt zu treten, sie als Erziehungsverantwortliche, die am Wohl ihres Kindes interessiert sind, wertzuschätzen und sie in pädagogische Maßnahmen der Schule einzubinden.

Stellt die Schule im Rahmen der Selbstevaluation fest, dass die Ursachen für unentschuldigtes Fernbleiben im schulischen Bereich liegen, hat die Schule Lösungsansätze gegenüber den Eltern darzulegen und ein Einvernehmen zum weiteren schulischen Handeln herzustellen.

Wird seitens der Schule erkennbar, dass die Gründe für das unentschuldigte Fernbleiben von der Schule persönliche und/oder soziale Problemlagen der Schülerin oder des Schülers und/oder familiäre Notlagen sind, sollen die Eltern auf bestehende Beratungsangebote in der Schule, der schulpsychologischen Beratung, des Jugendamtes oder anderer geeigneter Einrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft hingewiesen werden.

Ist das unentschuldigte Fernbleiben von der Schule auf die Verantwortung der Eltern zurückzuführen und sind diese nicht dazu in der Lage, die Fehlzeiten zu beenden, sind die Eltern auf die möglichen Konsequenzen hinzuweisen.

Im Rahmen der Informationspflicht informiert die Schule die Eltern regelmäßig und zeitnah über das unentschuldigte Fernbleiben ihres Kindes. Bei Schülerinnen und Schülern insbesondere in der Primarstufe sind die Eltern spätestens vor Beginn der dritten Unterrichtsstunde darüber zu informieren, dass das Kind unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist mit den Eltern ein Gesprächstermin im Beisein der Schülerin oder des Schülers zu vereinbaren. Sofern Eltern der Einladung nicht Folge leisten, sind sie zu unentschuldigten Fehlzeiten oder zu einem anderen Verhalten in der Schule, das mit Schulverweigerung in Verbindung zu bringen ist, schriftlich zu informieren.

2.3.3. Information und Beratung bei Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses

Bei Schülerinnen und Schülern im Ausbildungsverhältnis sind neben den Eltern auch die Ausbildenden über das unentschuldigte Fernbleiben schriftlich zu informieren. Die mögliche Verantwortung der Ausbildenden für den nicht ordnungsgemäßen Schulbesuch ist auf der Grundlage der §§ 41 und 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu prüfen.

2.3.4. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt

Junge Menschen in schwierigen Lebens- und Bildungssituationen benötigen rechtzeitig Hilfe, um ihre soziale Integration zu unterstützen und ihre Teilhabe als aktive Gestalter ihres eigenen Lebens zu fördern. Dabei kommt der Kinder- und Jugendhilfe mit ihrer Vielfalt an Leistungen und Angeboten an Beratung, Unterstützung und Hilfe für junge Menschen und deren Familien eine besondere Bedeutung zu. Zur Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages können sich Lehrkräfte zur Information und Beratung an das örtlich zuständige Jugendamt wenden.

Liegen Lehrkräften gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Schülerin oder eines Schülers vor, soll die Situation mit der Schülerin oder dem Schüler und deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigen erörtert und auf eine Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden, sofern der Schutz des jungen Menschen dadurch nicht gefährdet ist. Zur Einschätzung der Gefährdung können Lehrkräfte die Beratung einer erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch nehmen.

2.4. Maßnahmen bei auftretender Schulverweigerung

2.4.1 Von der Schule zu ergreifende Maßnahmen (Maßnahmenkatalog)

Bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht ist in persönlichen Gesprächen das Verhalten der Schülerin oder des Schülers anzusprechen, um die Gründe und mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern. Darüber hinaus hat die Schule die Eltern in einem Gespräch auf ihre hohe Verantwortung zur schulpflichtgemäßen Teilnahme ihres Kindes am Unterricht hinzuweisen und muss die Eltern als Partner in der Bildungs- und Erziehungsarbeit gewinnen. Gemeinsam mit den Eltern sind die Ursachen und Lösungsmöglichkeiten für ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule zu erörtern und bei der Schülerin oder dem Schüler eine Verhaltensänderung zu bewirken. Die Ergebnisse des Gesprächs sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und den Eltern in Kopie auszuhändigen.

Soweit durch präventive Maßnahmen und das Gespräch kein ordnungsgemäßer Schulbesuch erreicht wird, sind die Eltern schriftlich über die festgestellten unentschuldigten Fehlzeiten zu informieren. Im Schreiben sind die Eltern aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind ordnungsgemäß den Unterricht besucht sowie auf die Konsequenzen eines weiter andauernden unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen.

Darüber hinaus sind folgende pädagogische Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden:

  • Zusammenarbeit mit Schulsozialarbeiter/innen, um die individuellen Gründe für schulverweigerndes Verhalten möglichst frühzeitig zu erkennen und dem entgegenzuwirken
  • Kooperation mit der Jugendhilfe
  • Durchführung pädagogischer Konzepte
  • Schulversäumnisanzeige an das staatliche Schulamt
  • Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung – EOMV
  • Einleitung eines Bußgeldverfahrens gemäß § 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes
  • Information des Jugendamtes bei langandauernden und wiederkehrenden Schulpflichtverletzungen

Kann eine Gefährdung durch eigene Angebote und Unterstützungsleistungen nicht abgewendet werden, informiert die Schulleitung das zuständige Jugendamt. Es sind jeweils nur die personenbezogenen Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII erforderlich sind. Das zuständige staatliche Schulamt wird informiert.

2.4.2 Vom staatlichen Schulamt zu veranlassende Maßnahmen

Die Schulaufsicht in den staatlichen Schulämtern sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und übt die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung an den Schulen aus. Daher berät und unterstützt das staatliche Schulamt die Schulen zu Fragen des pädagogischen und verwaltungsmäßigen Handelns bei unentschuldigtem Fehlen von Schülerinnen und Schülern. Darüber hinaus sind vom staatlichen Schulamt im Einzelfall gegebenenfalls folgende sanktionierende Maßnahmen zu veranlassen:

  1. Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern, wenn die Schulpflichtverletzung auf einer Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht gemäß § 41 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beruht und die Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vorliegen
  2. Zuführung des Schülers/der Schülerin durch unmittelbaren Zwang
  3. Prüfung der Entlassung aus der Schule bei Schülerinnen und Schülern, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Die Schülerin oder der Schüler und deren Eltern sind rechtzeitig darauf hinzuweisen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.
  4. Stellen einer Strafanzeige wegen Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegen die Eltern gemäß § 171 StGB
  5. Vorzeitige Befreiung von der Vollzeitschulpflicht in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Eltern gemäß § 38 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes nach der Jahrgangsstufe acht und nach neun Schulbesuchsjahren, wenn in der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht mehr zu erwarten und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist.

2.5 Erfassung der Fehlzeiten und Informationspflichten

Alle unentschuldigten Schülerfehlzeiten werden von den Schulen erfasst und im vierteljährlichen Rhythmus (quartalsweise) anonymisiert in das zentrale Erfassungssystem des für Schule zuständigen Ministeriums eingegeben.

Die Schule informiert die Eltern und gegebenenfalls die Ausbildenden schriftlich über alle unentschuldigten Fehlzeiten beginnend ab der ersten Fehlstunde. Wenn bei der quartalsmäßigen Erfassung der unentschuldigten Fehlzeiten bei einem Schüler oder einer Schülerin Schulverdrossenheit festgestellt wird, werden die Eltern/die Ausbildenden verpflichtend zu einem Gespräch eingeladen. Im Gespräch werden konkrete Maßnahmen zur Unterstützung vereinbart und schriftlich festgehalten.

Wird bei der quartalsmäßigen Erfassung der unentschuldigten Fehlzeiten bei einem Schüler oder einer Schülerin Schulverweigerung festgestellt, hat die Schule ab dem sechsten unentschuldigten Fehltag im Quartal das zuständige staatliche Schulamt per Schulversäumnisanzeige zu informieren, um das weitere Vorgehen im Einzelnen abzustimmen – unter anderem ob sanktionierende Maßnahmen des staatlichen Schulamtes angezeigt sind. Die Eltern/Ausbildenden werden schriftlich über die unentschuldigten Fehlzeiten und mögliche Konsequenzen der Schulpflichtverletzung informiert. In diesem Schreiben ist auf die weiteren Verfahrensschritte sowie auf bestehende Beratungsangebote der Schule, der schulpsychologischen Beratung oder des Jugendamtes hinzuweisen.

Auf der Grundlage der quartalsweisen zentralen Erfassung unentschuldigter Fehlzeiten und der hierzu ergriffenen Maßnahmen durch die Schulen und die staatlichen Schulämter erfolgt durch das für Schule zuständige Ministerium das Controlling zu den Regelungen dieses Rundschreibens.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 11/08 „Handlungsanleitung zur Umsetzung des § 41 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes – Durchsetzung der Schulpflicht als ultima ratio“ vom 6. Oktober 2008 (Abl. MBJS S. 402) außer Kraft.

Anlagen