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Rundschreiben 17/09 (RS 17/09)
Rundschreiben 17/09 (RS 17/09)
vom 27. Oktober 2009
(Abl. MBJS/09, [Nr. 9], S.389)
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2016 durch Rundschreiben 1/16 vom 29. Februar 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 6], S.85)
Hinzuziehung von Lehrkräften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
1. Grundsätze
1.1 Lehrkräfte können gemäß Brandenburgischem Schulgesetz zur fachlichen Unterstützung für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und Schulberatung eingesetzt werden, soweit es der Erfahrungen und Kenntnisse aus der Unterrichtstätigkeit an Schulen des Landes Brandenburg bedarf. Der Umfang der Hinzuziehungen wird jährlich vom für Schule zuständigen Ministerium bestimmt (Hinzuziehungsrahmen).
1.2 Der Hinzuziehungszeitraum beträgt höchstens drei Jahre. Sofern die besonderen Aufgaben gemäß Nummer 1.1 im Rahmen eines Projektes wahrgenommen werden, die länger als drei Jahre andauern, ist eine Verlängerung bis maximal zum Ende des Projektzeitraums möglich.
1.3 Hinsichtlich der Mindestunterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte während des Hinzuziehungszeitraumes gilt Nummer 3 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte entsprechend.
1.4 Mit der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS (BZVMBJS) soll künftig den staatlichen Schulämtern die Ermächtigung zur Hinzuziehung von Lehrkräften zur fachlichen Unterstützung in ihrem Schulamtsbereich erteilt werden. Die Hinzuziehung der Lehrkräfte erfolgt dann unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß den Nummern 1.1 bis 1.3 sowie mit der Maßgabe, dass ein Auswahlverfahren auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens durchzuführen ist.
Die staatlichen Schulämter unterrichten das für Schule zuständige Ministerium bis zum 15. September eines jeden Jahres über Umfang und Zweck der vorgenommenen Hinzuziehungen.
Bis zum Inkrafttreten der Neufassung der BZVMBJS und der damit verbundenen Ermächtigung legen die staatlichen Schulämter nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Hinzuziehungsentscheidungen dem für Schule zuständigen Ministerium zur Genehmigung vor.
2. Verfahren und Auswahl
2.1 Anträge auf Genehmigung für Hinzuziehungen sind durch die Organisationseinheiten des MBJS bzw. von den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen mit dem als Anlage 1 beigefügten Vordruck bis zum 30. November eines jeden Jahres beim für Schule zuständigen Ministerium zu stellen.
2.2 Nach Vorliegen der Genehmigung führen die hinzuziehenden Stellen das fachliche Auswahlverfahren eigenverantwortlich durch.
Sie veranlassen die Bekanntgabe der einzelnen Hinzuziehungspositionen in den staatlichen Schulämtern (Interessenbekundungsverfahren). Die eingegangenen Bewerbungen für die jeweiligen Interessenbekundungsverfahren werden von den staatlichen Schulämtern mit einer Stellungnahme zur Abkömmlichkeit der Lehrkräfte versehen und bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres den hinzuziehenden Stellen zugeleitet, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes die Auswahlentscheidung treffen. Die Auswahlentscheidung wird nach Zustimmung des zuständigen Personalrates dem staatlichen Schulamt unter Verwendung des Vordruckes gemäß Anlage 2 mit der Bitte um Abordnung mitgeteilt.
2.3 Die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen LISUM, LaLeb, LJA, und BLzpB teilen dem für Schule zuständigen Ministerium die Auswahlentscheidung nach erfolgtem Auswahlverfahren bis zum 1. März eines jeden Jahres mit. Das für Schule zuständige Ministerium bittet das staatliche Schulamt nach Zustimmung des Hauptpersonalrates um die Abordnung der betreffenden Lehrkraft. Das LISUM führt die Verfahrensschritte eigenverantwortlich durch und informiert das für Schule zuständige Ministerium über die in Folge der abgeschlossenen Interessenbekundungsverfahren erfolgten Abordnungen bis zum 1. März eines jeden Jahres.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 27.10.2009 in Kraft und ist bis zum 26.10.2014 anzuwenden. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 7/05 - Verfahren bei der Hinzuziehung von Lehrkräften zur fachlichen Unterstützung - vom 22. April 2005 (ABl. MBJS S. 127) außer Kraft.