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Rundschreiben 17/01 (RS 17/01)

Rundschreiben 17/01 (RS 17/01)
vom 13. Juli 2001
(Abl. MBJS/01, [Nr. 9], S.330)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)

Umsetzung § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit Verkündung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ist der Arbeitgeber verpflichtet über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren. Zu den Inhalten sind Sie durch die Amtsärztinnen und Amtsärzte bereits schriftlich informiert worden. Hinsichtlich der Belehrungen ist wie folgt zu verfahren:

  1. Die Kreisschulrätinnen und Kreisschulräte sowie Stadtschulrätin und Stadtschulräte beauftragen die Schulleiterinnen und Schulleiter mit der Durchführung der Belehrungen gemäß § 34 IfSG. Das betrifft die Erstbelehrung bei Neueinstellung und die Wiederholungsbelehrung im Abstand von mindestens zwei Jahren.

    Diese Belehrungen sind aktenkundig zu machen und für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
  2. Zur fachlichen Unterstützung hinsichtlich der Belehrungsinhalte können im Rahmen von Dienstberatungen mit Schulleiterinnen und Schulleitern bzw. an den Schulen die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt ggf. die Amtsärztin oder der Amtsarzt hinzugebeten werden.
  3. Die notwendigen Merkblätter zur Information der Eltern sind durch die Schulen auszugeben.

Das Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.