Suche
ARCHIV
Rundschreiben 17/00 (RS 17/00)
Rundschreiben 17/00 (RS 17/00)
vom 29. Mai 2000
(Abl. MBJS/00, [Nr. 7], S.234)
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)
Auswahlverfahren zur Besetzung der Stellen der Primarstufenleiterinnen oder Primarstufenleiter an zusammen gefassten Grund- und Gesamtschulen
Rundschreiben 016/03/92
1. Ausschreibung
Die Stellen als Rektor an einer Gesamtschule
- als Leiter des Primarstufenbereiches einer Gesamtschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern in der Primarstufe - A 13 BbgBesG und
- als Leiter des Primarstufenbereiches einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülern in der Primarstufe - A 13 zzgl. Amtszulage
werden mit folgendem Text ausgeschrieben:
Stellenausschreibung
Das Staatliche Schulamt für __________________________________________ beabsichtigt die Stelle als Rektorin oder Rektor an der Gesamtschule __________________________________________________________ als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereiches (nachfolgend Primarstufenleiterin oder -leiter) zum ________________ zu besetzen.
Die Aufgaben bestimmen sich nach der von der Schulleitung beschlossenen Aufgabenverteilung. Folgende Aufgaben können zum Arbeitsfeld der Primarstufenleiterin oder des Primarstufenleiters gehören:
- Verantwortlichkeit für die inhaltliche Ausgestaltung der Primarstufe im Rahmen der geltenden Vorschriften
- Beratung und Besuch der in der Primarstufe tätigen Lehrkräfte im Unterricht
- Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters beim Verfahren der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 1 und für das Übergangsverfahren an die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
- Verantwortlichkeit für die Förderung von Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe mit Teilleistungsstörungen.
Die Bewerberinnen und Bewerber sollten über folgende Voraussetzungen verfügen:
- Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für die Primarstufe.
- Mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis (in der Regel 5 Jahre), wobei mindestens drei Jahre der Tätigkeit an einer Grundschule bzw. einer zusammen gefassten Grund- und Gesamtschule in der Grundschule nachgewiesen werden sollen.
- Die Fähigkeit und Bereitschaft
- zur kollegialen Zusammenarbeit
- zur Innovation in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule
- zum engen Zusammenwirken mit dem Schulträger, der Schulaufsicht und den Mitwirkungsgremien.
- Durchsetzungs- und Organisationsvermögen, Belastbarkeit.
- Gute Kenntnisse der geltenden Regelungen und Bedingungen für die Umgestaltung und Entwicklung der brandenburgischen Schule.
- Gewünscht sind geeignete Fortbildungen.
Die Stelle kann mit einer Beamtin oder einem Beamten oder mit einer/m Angestellten besetzt werden. Sie ist mit der Besoldungsgruppe A 13 BbgBesG/A 13 BbgBesG zzgl. Amtszulage1 (vergleichbar Vergütungsgruppe IIa BAT-O/vergleichbar Vergütungsgruppe IIa BAT-O zzgl. Amtszulage)1 bewertet. Eine Beförderung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
Die Funktion als Primarstufenleiterin oder -leiter wird zur Feststellung der Bewährung in der Funktion übertragen. Die Feststellung der Bewährung erfolgt nach Ablauf von neun Monaten, wobei Zeiten, in denen die Bewerberin oder der Bewerber bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt war und sich bewährt hat, auf die Erprobungszeit angerechnet werden können.
Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen sind innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung zu richten an das
Staatliche Schulamt
für______________________________________________________________________
2. Auswahlverfahren
Gemäß § 73 Abs. 7 BbgSchulG richtet sich das Verfahren zur Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Schulstufen nach den Regelungen für die Bestellung der Schulleitung. Bezüglich der Durchführung, der Verwendung und Erstellung der Unterlagen im Rahmen des Auswahlverfahrens, sowie bezüglich der Beteiligung der Personalvertretung verweise ich deshalb auf die zur Auswahl von Schulleitungsfunktionen geltenden Verfahrensregelungen; die Beteiligung des Schulträgers erfolgt auf Grundlage § 73 BbgSchulG. Auf die Beteiligung der/des Gleichstellungsbeauftragten gemäß Landesgleichstellungsgesetz wird hingewiesen.
Bei der Vorlage der Unterlagen zur schulaufsichtlichen Bestätigung der Bewerberinnen und Bewerber bitte ich auch, die Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber, die in das Auswahlverfahren einbezogen wurden, vorzulegen.
3. Beauftragung
Nach der Anhörung der Schulkonferenz und nach Beteiligung des Personalrates und der/des Gleichstellungsbeauftragten kann die Beauftragung zur Erprobung vorgenommen werden. Die Erprobungszeit beträgt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 Schullaufbahnverordnung (SchulLVO) neun Monate. Auf die Möglichkeit der Verkürzung der Erprobungszeit gemäß § 43 Abs. 2 SchulLVO wird hingewiesen.
Aus der Übertragung der Funktion zur Erprobung erwächst dem Beamten kein Anspruch auf Beförderung, dem Angestellten kein Anspruch auf Höhergruppierung. Für die Dauer der Erprobungszeit wird die bisherige Besoldung bzw. Vergütung beibehalten.
Nach Feststellung der erfolgreichen Ableistung der Erprobungszeit wird der Angestellte eingruppiert; ein entsprechender Änderungsvertrag ist abzuschließen.
Beamte können nach Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchulLVO i. V. m. § 11 Abs. 2 SchulLVO (Laufbahn des Lehrers - Besoldungsgruppe A 11 - für die Primarstufe) bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 2 SchulLVO (Laufbahn des Lehrers - Besoldungsgruppe A 12 - für die Primarstufe) befördert werden.
1 Bitte nur Zutreffendes angeben.