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Rundschreiben 16/23 (RS 16/23)
Rundschreiben 16/23 (RS 16/23)
vom 30. Oktober 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 34], S.446)
Rundschreiben über den Terminrahmen für die Abiturprüfung im Schuljahr 2024/2025 in der gymnasialen Oberstufe
Zur Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen im Schuljahr 2024/2025 werden folgender Terminrahmen gemäß § 16 Absatz 2 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 21. August 2009 (GVBl. II S. 578), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. II/21, Nr. 47), sowie folgende organisatorische Hinweise veröffentlicht.
1. Terminrahmen für die Abiturprüfung im Schuljahr 2024/2025
Für die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe gelten die als Anlage beigefügten Termine und Fristen.
Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß § 17 Absatz 6 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung gilt:
- Der von dem Prüfungsausschuss für eine Schule festzulegende Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen ist so zu gestalten, dass Unterrichtsausfall in anderen Jahrgangsstufen vermieden wird. Gegebenenfalls sind für Abiturprüfungen Sonnabende in Betracht zu ziehen.
- Die Wahl freiwilliger Zusatzprüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch die Schülerinnen und Schüler kann bis zu zwei Werktagen nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der angesetzten pflichtigen Zusatzprüfungen im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach möglich sein.
- Für die schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern des dezentralen Abiturs sind die Termine schulintern zu planen. Dabei können Termine, die für Fächer des Zentralabiturs vorgesehen sind, auch für Klausuren des dezentralen Abiturs genutzt werden, sofern die betroffenen Schülerinnen und Schüler das jeweilige Fach des Zentralabiturs nicht als Prüfungsfach gewählt haben.
- Die Ausgabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife kann auch nach dem 30. Juni 2025 erfolgen, wenn an einer Schule kein Prüfling den Bundesfreiwilligendienst oder den Freiwilligen Wehrdienst zum 1. Juli 2025 antritt.
Falls die zentral festgelegten Nachschreibetermine für die schriftlichen Abiturprüfungen in den Fächern des Zentralabiturs von Schülerinnen und Schülern nicht wahrgenommen werden können, legt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätere dezentrale Nachschreibetermine fest. Die Aufgabenvorschläge werden in diesem Fall dezentral gemäß § 23 Absatz 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung erarbeitet und genehmigt. Eine Auswahl unter mehreren Aufgabenvorschlägen entfällt für die Schülerinnen und Schüler.
2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2024 in Kraft und am 31. Juli 2025 außer Kraft.
Anlage
Abiturprüfung im Schuljahr 2024/2025 in der gymnasialen Oberstufe
Termine und Fristen
Termin/Frist |
Vorgang |
Rechtsgrundlage |
bis zum 11.09.2024 |
konstituierende Sitzung des Prüfungsausschusses |
§ 17 GOSTV |
bis zum 13.09.2024 |
Festlegung der Abiturprüfungsfächer; Beantragung einer Besonderen Lernleistung |
§ 10 Absatz 2, 3 und 4 GOSTV |
bis zum 20.01.2025 |
Abgabe der dezentralen Aufgabenvorschläge bei der zuständigen Schulrätin oder dem zuständigen Schulrat für die Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) |
§ 23 Absatz 3 GOSTV, |
09.04.2025 |
Festlegung der Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase |
§ 19 GOSTV |
10.04.2025 |
Bekanntgabe der Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase, Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung, letzter Unterrichtstag des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase |
§ 19 GOSTV,
|
11.04. bis 22.05.2025 |
Zeitraum für die schriftliche Abiturprüfung, |
§ 22, § 23 Absatz 1 GOSTV, |
ab 22.05.2025 |
Mündliche Abiturprüfungen einschl. Kolloquien der Besonderen Lernleistung sowie Zusatzprüfungen |
§ 25 GOSTV, |
15.05. bis 13.06.2025 |
Nachschreibetermine für die schriftliche Abiturprüfung in den dezentral zu prüfenden Fächern: |
§ 23 GOSTV |
bis 30.06.2025 |
Ausgabe der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife |
§ 34 Absatz 4 GOSTV |