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Rundschreiben 16/20 (RS 16/20)

Rundschreiben 16/20 (RS 16/20)
vom 30. Juli 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 29], S.286)

Außer Kraft getreten am 23. September 2021 durch Rundschreiben 13/21 des MBJS vom 24. September 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 43], S.566)

Unterrichtsbetrieb Schuljahr 2020/2021

Einsatz von Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal in den Schulen

Auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmenhygieneplans des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) mit weiteren Schutzmaßnahmen mit Stand vom 16.07.2020 werden folgende Regelungen getroffen:

1. Einsatz der Lehrkräfte

1.1 Grundsatz

Alle Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal des Landes Brandenburg sind vor Ort an der Schule tätig. Soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist, gelten die für die Lehrkräfte beschriebenen Maßnahmen auch für das sonstige pädagogische Personal.

Die Festlegungen zu den Lehrkräften gelten für die schulpraktische Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten entsprechend.

1.2 Ausnahmen

Ein Fernbleiben vom Dienst in der Schule im Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband (Regelbetrieb) ab dem Schuljahr 2020/2021 setzt die Vorlage einer erneuten ärztlichen Bescheinigung voraus. Aus dieser muss sich aufgrund einer medizinischen Einzelfallbewertung ergeben, dass bestimmte Vorerkrankungen und nachgewiesene Endorganschäden als zusätzliche Risikofaktoren vorliegen, die zu einem deutlich erhöhten Risiko für einen komplizierten schweren COVID-19 - Krankheitsverlauf führen können.

Eine solche ärztliche Bescheinigung darf einen Zeitraum von maximal drei Monaten umfassen. Sofern eine weitere ärztliche Folgebescheinigung ausgestellt wird, kann im Einzelfall bei Bedarf eine zusätzliche Begutachtung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit der Lehrkraft im Präsenzunterricht angefordert werden.

In einem solchen Fall sind die Lehrkräfte lediglich von der Pflicht befreit, in der Schule im Regelbetrieb eingesetzt zu werden. Sie haben jedoch in enger Absprache mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter Dienst zu leisten. Dies umfasst insbesondere die Unterstützung der Lehrkräfte im Präsenzunterricht durch Vor- und Nachbereitung und die Begleitung der Schülerinnen und Schüler im häuslichen Lernen. In Betracht kommt auch die freiwillige Übernahme von Aufgaben mit Kontakt zu Schülerinnen und Schülern, wenn der Mindestabstand und die Hygieneregeln eingehalten werden und damit keine erhöhte Gefährdung einer Infektion im Vergleich zur Alltagssituation verbunden ist. Im Einzelfall ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

2. Individuelle Schutzmaßnahmen

Wenn Lehrkräfte für den Präsenzunterricht zusätzlich individuelle Schutzmaßnahmen ergreifen möchten (z. B. durch eine Mund-Nase-Bedeckung), steht ihnen das grundsätzlich frei, solange der Unterricht damit zweckentsprechend durchführbar ist.

Lehrkräften an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird auf Wunsch persönliche Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung gestellt.

Gleiches gilt, wenn dies im Einzelfall aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Im Einzelfall können auch durchsichtige Abtrennungen aus Plexiglas oder ähnlichem an den Tischen der Lehrkräfte angebracht werden.

Im Übrigen ist der schulische Hygieneplan zu beachten, der sich nach dem Rahmenhygieneplan des MSGIV richtet.

3. Freiwillige Testungen

Den Lehrkräften wird die Möglichkeit gegeben, sich auf freiwilliger Basis regelmäßig im Zeitraum vom 03.08.2020 bis zum 30.11.2020 bis zu 6 Mal bei einer Ärztin oder einem Arzt auf Covid-19 testen zu lassen. Die Kosten trägt das Land. Hierzu ist am 22.07.2020 eine entsprechende Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg geschlossen worden.

Die Lehrkräfte erhalten in der Schule einen Berechtigungsschein, mit dem sie die Ärztin oder den Arzt aufsuchen. Eine Weiterleitung des Ergebnisses durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt nur, wenn die Testung positiv ist, an die nach dem Infektionsschutzgesetz zu informierende zuständige Gesundheitsbehörde.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme nur für Ärztinnen und Ärzte mit einer Zulassung für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, die ihre Niederlassung im Land Brandenburg haben und dass nicht in Anspruch genommene Testungen nicht nachgeholt werden können.

Weitergehende Informationen zum Testungsverfahren folgen durch gesonderte Schreiben.

4. Weitere Angebote

Den Lehrkräften des Landes stehen auch im kommenden Schuljahr die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur individuellen Beratung (Angebotsvorsorge) zur Verfügung.

5. Hinweis

Die vorstehenden Regelungen werden aufgrund der aktuellen Situation getroffen. Die Lage wird fortlaufend beobachtet und die Regelungen werden entsprechend aktualisiert.

6. Inkrafttreten und Außenkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 31.07.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 13/20 außer Kraft.