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Rundschreiben 16/06 (RS 16/06)

Rundschreiben 16/06 (RS 16/06)
vom 11. September 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S.597)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2007
(Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S.597)

Weitere Einführung des Unterrichtsfaches Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Primarstufe

1 - Elterninformation

(1) Rechtzeitig vor Beginn der Einführung des Unterrichtsfaches Lebens­gestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R) entsprechend der Stundentafel, sind an der jeweiligen Schule die Eltern umfassend über die Ziele, Inhalte und Formen dieses Unterrichts zu informieren. Die Eltern des Einführungsjahrgangs erhalten in der Regel vor dem Schuljahres­beginn eine schriftliche Information über das Fach sowie über die Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Unterricht, sofern die Teilnahme am Religionsunterricht gewährleistet ist.

(2) Für Eltern der Jahrgangsstufen 5 und 6 wird die Information über den Unterricht in L-E-R jeweils im Rahmen einer Elternversammlung am Ende der Jahrgangsstufe 4 bzw. 5 gegeben. Sie dient der Ausspra­che über den Unterricht in L-E-R und der Information über die dort in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu behandelnden Themen. Für das Schuljahr 2006/2007 wird hierzu die erste Elternversammlung im Schuljahr genutzt.

(3) Sofern ein Angebot einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Erteilung von Religionsunterricht oder einem gleichgestellten Unterricht vorhanden ist, erfolgt die Information über den Religionsunterricht und die Regelungen zur Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in L-E-R in der Regel in einer Elternversammlung im zeitlichen Zusammenhang zur Information über den Unterricht in L-E-R.

(4) Die Schule hat sicherzustellen, dass den Schülerinnen und Schülern die zusätz­liche Teilnahme am Religionsunterricht gemäß § 9 des Brandenburgischen Schul­gesetzes ermöglicht wird, wennvon der Befreiung zur verpflichtenden Teilnahme am L-E-R-Unterricht nicht Gebrauch gemacht wurde. Die Eltern sind über diese Möglichkeit zu informieren.

(5) Die für die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R erforderliche Erklärung für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der erstmalig L-E-R-Unterricht erhalten würde, soll zwei Wochen nach der Erstinformation zu L-E-R, spätestens jedoch vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr in der Schule vorliegen. Im Übrigen ist die Erklärung rechtzeitig vor Ende des Unterrichts im Schulhalbjahr gegenüber der Schulleitung abzugeben. Für die Erklärung soll das Formular aus der Anlage verwendet werden.

2 - Unterrichtsorganisation und Lehrkräfteeinsatz

(1) Die Erteilung des Unterrichts in L-E-R erfolgt entsprechend den Vorgaben der geltenden Kontingentstundentafel für die Jahrgangsstufen 5 und 6. Der Unterricht soll flächendeckend spätestens ab dem Schuljahr 2008/2009 und epochal mit zwei Wochenstunden angeboten werden. Dies kann entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten der Schule im wöchentlichen, halbjährlichen oder jährlichen Wechsel stattfinden.

(2) Für die von der Pflicht zur Teilnahme an L-E-R befreiten Schüle­rinnen und Schüler ist während der L-E-R-Stunden die Aufsicht durch die Schule zu gewähr­leisten, soweit nicht die Aufsicht im Rahmen des Religionsunterrichtes zu gewährleisten ist (§ 6 Abs. 4 Religionsunterrichtsverordnung). Sie kann nicht durch kostenpflichtige ganztagsschulische Angebote von Kooperationspartnern der Schule ersetzt werden.

(3) Sofern zur Vermeidung von Unterrichtsausfall an Stelle von L-E-R anderer Fachunterricht stattfindet, nehmen auch die von der Teilnahme an L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler teil. Die Teilnahme der von L-E-R befreiten Schülerinnen und Schüler am Vertretungsunterricht kann nur erfolgen, wenn Religionsunterricht nicht zu dieser Zeit stattfindet. In diesem Fall ist der Vertretungsunterricht so zu organisieren, dass der jeweilige Fachunterricht zusätzlich erfolgt und den am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern in diesem Unterrichtsfach keine Nachteile entstehen. In Abstimmung zwischen der Schulleitung und der Religionslehrkraft kann auch die Religionslehrkraft ein pädagogisches Angebot für die gesamte Klasse als Vertretungsunterricht unterbreiten. Die Eltern sind im konkreten Fall in geeigneter Weise zu informieren.

(4) L-E-R wird in der Regel von den für das Unterrichtsfach qualifizierten Lehr­kräften unter­richtet. Sofern der Unterrichtseinsatz nicht mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften geplant werden kann, ist zu prüfen, ob ein fachfremder Einsatz von Lehrkräften in L-E-R möglich ist. Wenn Lehrkräfte auf Grund ihrer Qualifikation und Unterrichtserfahrung nach Einschätzung der Schulleitung und der Fachberaterin oder des Fachberaters für L-E-R geeignet sind und sich für einen entsprechenden Unterrichtseinsatz bereit erklären, sollen diese bei Bedarf eingesetzt werden. Ausgebildete Lehrkräfte im Unterrichtsfach Politische Bildung sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Die Fachkonferenz L-E-R sichert im Rahmen schulinterner oder schulübergreifender Fortbildung eine fachliche Begleitung ab.

(5) Fachkonferenzen für das Unterrichtsfach L-E-R werden in der Regel schul- oder schulformübergreifend gebildet. An jeder Schule trägt die Schulleitung in

Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt dafür Sorge, dass die Lehrkräfte in den überschulischen Fachkonferenzen mitarbeiten und die Beschlüsse der überschulischen Fachkonferenz in der Schule umgesetzt werden.

3 - Begleitung der weiteren Einführung

(1) Für die weitere Einführung von L-E-R ermitteln die Schulleitungen den erforderlichen Lehrkräftebedarf ihrer Schule und erstellen gemeinsam mit dem staatlichen Schulamt eine Personalplanung. Alle Lehrkräfte mit einer Ausbildung im Unterrichtsfach L-E-R sind vorrangig bedarfsorientiert für dieses Unterrichtsfach einzusetzen und ggf. an Schulen umzusetzen, an denen der Bedarf noch nicht abgedeckt ist.

(2) Der bedarfsgerechte Einsatz an mehr als einer Schule ist mit den Lehrkräften frühzeitig abzustimmen und erfolgt entsprechend den organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Stammschule. Es sind alle arbeitsvertraglichen Möglichkeiten zu nutzen und verbindliche Entscheidungen rechtzeitig zum jeweils kommenden Schuljahr zu treffen.

(3) Die staatlichen Schulämter berichten regelmäßig über den Stand der Einführung des Unterrichtsfaches L-E-R. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) teilt den staatlichen Schulämtern bis zum 31. März eines jeden Jahres die Kriterien mit, nach denen die staatlichen Schulämter den Einführungsstand für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 im Schulamtsbereich zum neuen Schuljahr erheben. Die Rückmeldung erfolgt jeweils bis zum 1. Juli.

Für das Schuljahr 2006/2007 erfolgt eine Rückmeldung auf die durch das MBJS mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens gesondert bekannt gegebenen Kriterien bis zum 30. September 2006.

4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit diesem Rundschreiben tritt Nr. 3 Abs. 4 des RS 20/04 außer Kraft.

(3) Dieses Rundschreiben tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Anlagen