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Rundschreiben 16/04 (RS 16/04)
Rundschreiben 16/04 (RS 16/04)
vom 21. Juni 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 12], S.446)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2005 durch Zeitabaluf vom 21. Juni 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 12], S.446)
Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
Hier: Schulische Umsetzung des Fachkonzepts „Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ (BvB) der Bundesagentur für Arbeit ab Schuljahr 2004/2005 in den Oberstufenzentren des Landes Brandenburg
Mit dem Inkrafttreten des neuen Fachkonzepts der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Januar 2004 werden die berufsorientierenden und - vorbereitenden Lehrgänge „testen- informieren- probieren“, „Lehrgänge zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen“ und die „Förderlehrgänge“ durch eine neue Förderstruktur und eine neue Förderphilosophie (Individualisierung - Flexibilisierung - Regionalisierung) abgelöst.
Behinderte und benachteiligte Jugendliche, die durch die Bundesagentur für Arbeit für einen berufsorientierenden oder berufsvorbereitenden Lehrgang vorgesehen sind, können in den Lehrgängen „Grundstufe“ und „Förderstufe“ und im Lehrgang „Übergangsqualifizierung“ auf eine Berufsausbildung oder die Erwerbsfähigkeit vorbereitet werden. Als benachteiligt gelten lernbeeinträchtigte Jugendliche und sozial benachteiligte Jugendliche. Lernbeeinträchtigte Jugendliche können Jugendliche ohne Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, Abgänger aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss, Schulabgänger mit Abschluss der Sekundarstufe I bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ausnahmsweise nur dann sein, wenn bei ihnen wegen ihrer noch bestehenden schwerwiegenden Bildungsdefizite eine Berufsausbildung ohne Hilfen nicht zu erwarten ist. Zu den sozial benachteiligten Jugendlichen unabhängig von dem erreichten allge meinbildenden Schulabschluss zählen verhaltensgestörte Jugendliche, Legastehniker, Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) geleistet worden ist oder wird, ehemals drogenabhängige Jugendliche, strafentlassene Jugendliche und junge Strafgefangene. Auf Grund der neuen Förderphilosophie sollen diese Jugendlichen, im Ergebnis einer kontinuierlichen Bildungsbegleitung durch den Lehrgangsträger, innerhalb des Förderzeitraums die o. g. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wechseln.
Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Land Brandenburg den Beginn dieser neuen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf den 16. August 2004 (für behinderte Jugendliche), den 1. September 2004 und den 15. September 2004 festgelegt. Unabhängig davon werden Ausbildungsträger, die seit Februar 2004 Jugendliche in einem Lehrgang der Bundesagentur für Arbeit nach „altem“ Recht auf eine Berufsausbildung oder die Erwerbstätigkeit vorbereiten, diese entsprechend ihrer bestehenden Verträge im Schuljahr 2005/2006 zu Ende führen. Der Berufsschulunterricht bei diesen Schülerinnen und Schülern erfolgt gemäß Rundschreiben RS 2/02 vom 7. Januar 2002.
Die schulische Umsetzung des neuen Fachkonzepts der Bundesagentur für Arbeit ist im Vorgriff auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen von den Oberstufenzentren im Schuljahr 2004/2005 wie folgt durchzuführen:
1. Allgemeines
1.1 Alle berufsschulpflichtigen Jugendlichen, die keinen Ausbildungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, melden sich am regional zuständigen Oberstufenzentrum an und werden in Klassen des Bildungsgangs der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I aufgenommen.
1.2 Die OSZ halten ab 9. August 2004 entsprechend dem neuen Lehrgangsangebot der Bundesagentur für Arbeit zwei Kategorien von Klassen in den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung vor: Klassen für Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang Grundstufe besuchen und Klassen für Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang Übergangsqualifizierung besuchen.
Die Einrichtung von Klassen für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an einen Lehrgang Grundstufe den Lehrgang Förderstufe besuchen müssen, ist für Februar 2005 zu planen.
1.3 Schülerinnen und Schüler, die ab dem 16. August oder dem 1.September oder dem 15. September 2004 oder ab einem späteren Zeitpunkt Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines berufsvorbereitenden Lehrgangs der Bundesagentur für Arbeit sind, wechseln aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I in Klassen der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung über.
1.4 In die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung werden grundsätzlich nur berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Im Fall freier Kapazitäten können auch nicht mehr berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler in diese Bildungsgänge aufgenommen werden.
1.5 Der Berufsschulunterricht kann in Klassen oder Kursen erfolgen.
1.6 Der Richtwert für die Klassenfrequenz beträgt 15. Es gilt die Bandbreite 12 bis 20. Es können acht bis zwölf Lehrerwochenstunden je Klassenfrequenz für Teilungsunterricht gewährt werden.
1.7 Die Schulleitung soll in Vorbereitung auf das Schuljahr 2004/2005 inhaltliche und organisatorische Fragen mit den jeweiligen Trägern von Lehrgängen der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern von Jugendhilfemaßnahmen (Bildungsträgern) beraten, insbesondere die Klassen- und Lerngruppenbildung sowie die Unterrichtsorganisation.
1.8 Der Unterricht im berufsvorbereitenden Bereich erfolgt in inhaltlicher Abstimmung mit den Bildungsträgern. Lebens- und arbeitsweltbezogene Lerneinheiten werden neben beruflichen bzw. berufsfeldbezogenen Qualifizierungseinheiten vermittelt. Schul- und unterrichtsorganisatorische Bedingungen sind Grundlage für die Abstimmungsentscheidungen. Die Durchführung von Projektunterricht wird empfohlen.
1.9 Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht führt zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Wer diesen Abschluss erwerben möchte, muss sich zum Beginn des Schulverhältnisses zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht entscheiden. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind durch die Schulleitung darüber zu informieren, dass ein späterer Beginn der Teilnahme nicht möglich ist. Über Ausnahmen entscheiden die Fachkonferenzen oder die Lernbereichskonferenzen. Vor der Aufnahme in den Ergänzungsunterricht ist eine Leistungsfeststellung in den Fächern Mathematik und Deutsch durchzuführen. Grundlage sind die Anforderungen der Jahrgangsstufe 8 der Sekundarstufe I. Die Leistungsfeststellung ist erfolgreich bestanden, wenn in den beiden Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Wurde in einem Fach eine mangelhafte Leistung erbracht, entscheidet die Fachkonferenz oder Lernbereichskonferenz im Einzelfall, ob eine Aufnahme in den Ergänzungsunterricht erfolgt . Fehlt ein Schüler oder eine Schülerin mehr als acht Stunden pro Schuljahr unentschuldigt im Ergänzungsunterricht, entscheidet die Fach- oder Lernbereichskonferenz über den noch möglichen Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses.
2. Festlegungen für den Unterricht mit Schülerinnen und Schülern, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Lehrgang „ Grundstufe“ und ggf. im Anschluss daran im Lehrgang „ Förderstufe“ der Bundesagentur für Arbeit sind
2.1 Für Klassen, in denen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs „Grundstufe“ bzw. „Förderstufe“ unterrichtet werden, gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.
2.2 Für Schülerinnen und Schüler, die am Ergänzungsunterricht teilnehmen wollen, gelten die Festlegungen entsprechend Nummer 1.9.
2.3 Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang „Grundstufe“ verlassen, besuchen den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I.
2.4 In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung werden Zeugnisse gemäß § 20 Abs. 1 der Berufsschulverordnung erteilt. Wer den Lehrgang „Grundstufe“ verlässt, erhält eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 über seine bisherigen Leistungen.
3. Festlegungen für Schülerinnen und Schüler, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs „Übergangsqualifizierung“ sind
3.1 Schülerinnen und Schüler, die entsprechend SGB IX § 2, § 4, § 33 und § 35 wegen der Art oder Schwere der Behinderung und der Notwendigkeit besonderer Hilfen am Lehrgang „Übergangsqualifizierung“ teilnehmen, erhalten Berufsschulunterricht im Umfang von 12 bis 16 Wochenstunden gemäß Anlage 1.
3.2 Für Klassen mit benachteiligten Schülerinnen und Schüler entsprechend SGB III, die am Lehrgang „Übergangsqualifizierung“ teilnehmen, gilt die Stundentafel gemäß Anlage 2.
3.3 Für Schülerinnen und Schüler, die am Ergänzungsunterricht teilnehmen wollen, gelten die Festlegungen gemäß Nummer 1.9.
3.4 Schülerinnen und Schüler in Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Lehrgangs sind, erhalten Berufsschulunterricht gemäß Anlage 1.
3.5 Wer den Lehrgang Übergangsqualifizierung beendet, erhält ein Zeugnis gemäß § 20 Abs. 1 der Berufsschulverordnung.
3.6 Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang Übergangsqualifizierung abbrechen, noch berufsschulpflichtig sind und deshalb in den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und gleichgestellter Abschlüsse der Sekundarstufe I überwechseln müssen, erhalten eine Bescheinigung über ihre Teilnahme im Bildungsgang zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung. Schüler in Justizvollzugsanstalten, die den Lehrgang Übergangsqualifizierung abbrechen, verbleiben im dort für sie bereit gestellten Bildungsangebot.
3.7 Die Bestimmungen dieses Rundschreibens gelten für die beruflichen Ersatzschulen entsprechend.
4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
4.1 Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2004 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2005 außer Kraft.
4.2 Das Rundschreiben 2/02 vom 7. Januar 2002 (ABl. MBJS S. 12) tritt am 31. Januar 2005 außer Kraft.
Anlagen
- 1
- 2
- 3