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Rundschreiben 14/21 (RS 14/21)

Rundschreiben 14/21 (RS 14/21)
vom 30. November 2021
(Abl. MBJS/22, [Nr. 4], S.32)

Sicherstellung und Durchführung der pädagogischen Grundqualifizierung von Lehrkräften ohne Lehramtsbefähigung (Seiteneinsteigende)

I. Einstellung von Seiteneinsteigenden

Sofern für zum 1.2. bzw. 1.8. eines Jahres dauerhaft zu besetzende Stellen die Auswahlentscheidung zugunsten von Seiteneinsteigenden getroffen wird, werden diese befristet für einen Zeitraum von 13 Monaten eingestellt, haben aber eine klare Entfristungsperspektive.

Voraussetzung für die unbefristete Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses sind die erfolgreiche Teilnahme an der pädagogischen Grundqualifizierung und die Bewährungsfeststellung am Ende des Befristungszeitraumes.

II. Pädagogische Grundqualifizierung

Die Gesamtdauer der pädagogischen Grundqualifizierung beträgt drei Monate und wird nach dem ersten Monat (vollschichtig) im Äquivalent von zwei Monaten berufsbegleitend im ersten Beschäftigungsjahr durchgeführt. Eine ausschließlich berufsbegleitende pädagogische Grundqualifizierung ist ausgeschlossen.

Seiteneinsteigende, die unter den Voraussetzungen nach I. eingestellt werden, sind vor dem selbstständigen Unterrichtseinsatz in einem Zeitraum von mindestens einem Monat im Rahmen der pädagogischen Grundqualifizierung fortzubilden. Ausgenommen hiervon sind nur Seiteneinsteigende, die bereits eine quantitativ und qualitativ vergleichbare pädagogische Grundqualifizierung absolviert haben.

Der erste Teil der pädagogischen Grundqualifizierung erfolgt vorrangig durch einen externen Anbieter.

Die pädagogische Grundqualifizierung beginnt grundsätzlich am 1.1. und 1.7. eines Jahres. Sofern die Auswahlentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden kann oder die bzw. der Seiteneinsteigende erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung steht, ist der erste Monat der pädagogischen Grundqualifizierung zwingend vor dem ersten selbstständigen Unterrichtseinsatz zu realisieren.

Eine frühzeitige Auswahlentscheidung hat den rechtzeitigen Beginn der pädagogischen Grundqualifizierung der Seiteneinsteigenden zu sichern. Die staatlichen Schulämter übermitteln hierzu dem MBJS, Referat 35, zum 31.05. und 30.11. eines Jahres eine Übersicht zu den zum 1.8. bzw. 1.2. eines Jahres mit Seiteneinsteigenden zu besetzenden Stellen und zur Durchführung der pädagogischen Grundqualifizierung. 

III. Unterstützung der Seiteneinsteigenden im ersten Beschäftigungsjahr

Die Seiteneinsteigenden nehmen im ersten Beschäftigungsjahr an der berufsbegleitenden pädagogischen Grundqualifizierung (Äquivalent von zwei Monaten) teil. Hierfür erhalten sie vier Anrechnungsstunden.

Darüber hinaus werden die Seiteneinsteigenden durch ein Mentoringprogramm in den Schulen unterstützt. Die damit beauftragten Lehrkräfte erhalten hierfür je Seiteneinsteigenden eine Anrechnungsstunde.

Um die Seiteneinsteigenden im ersten Beschäftigungsjahr nicht zu überfordern, ist der Unterrichtseinsatz grundsätzlich auf höchstens drei Unterrichtsfächer und in drei Jahrgangsstufen zu begrenzen. Ausnahmen hinsichtlich des Einsatzes in mehr als drei Jahrgangsstufen sind bei 1-Stunden-Unterrichtsfächern zugelassen. Im Übrigen sind die jeweiligen der Einstellung der Seiteneinsteigenden zugrundeliegenden Unterrichtsfächer die Basis für die Unterrichtseinsatzplanung. 

Die Seiteneinsteigenden erhalten regelmäßig, mindestens alle zwei Monate ab Aufnahme der selbstständigen Unterrichtstätigkeit, eine kurze schriftliche Rückmeldung zur wahrgenommenen Unterrichtsdurchführung, ggf. verbunden mit Verbesserungshinweisen durch die Mentorin bzw. den Mentor.

Acht Monate nach Aufnahme der selbstständigen Unterrichtstätigkeit erhalten die Seiteneinsteigenden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine schriftliche Zwischeneinschätzung, ob sie den Anforderungen an die Tätigkeit als Lehrkraft bislang hinreichend gerecht werden oder ob und welche bestehenden Defizite eine spätere Bewährungsfeststellung gefährden und welche Unterstützungsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Eine Kopie erhält das staatliche Schulamt.   

V. Information der Interessenvertretungen

Der örtliche Personalrat, die örtliche Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte erhalten spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Einstellungstermin eine Übersicht der zum 1.2. und 1.8. dauerhaft zu besetzenden Stellen.

Darüber hinaus erfolgt die Mitteilung, ob das staatliche Schulamt das Listenverfahren oder das Veröffentlichungsverfahren, ggf. auch unterschiedlich nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten und Schulformen, wählt.

Wenn bei einzelnen Seiteneinsteigenden die Bewährungsfeststellung gefährdet ist, erfolgt auch hierüber eine unverzügliche Information.

VI. Weitergeltende Hinweise und Inkrafttreten

Das Rundschreiben 12/18 vom 30.08.2018 und die Mitteilungen 16/17 vom 6.02.2017, 28/17 vom 4.4.2017, 25/19 vom 10.4.2019 und 19/21 vom 1.3.2021 bleiben unberührt, soweit in diesem Rundschreiben keine abweichenden Festlegungen getroffen werden.

Das Rundschreiben gilt nicht für befristete Einstellungen von Seiteneinsteigenden zur Vertretung. Für diese besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der pädagogischen Grundqualifizierung. Sofern solche Vertretungs-Einstellungen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erfolgen, soll die Teilnahme an dem Teil der berufsbegleitenden pädagogischen Grundqualifizierung im Rahmen freier Kapazitäten ermöglicht werden, es sei denn, dass dies unterrichtsorganisatorisch nicht vertretbar ist.

Dieses Rundschreiben tritt zum 1. Februar 2022 in Kraft.

Anlagen