Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Rundschreiben 14/17 (RS 14/17)

Rundschreiben 14/17 (RS 14/17)
vom 26. September 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 27], S.344)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2022
(Abl. MBJS/17, [Nr. 27], S.344)

Unterricht in Justizvollzugsanstalten in Bildungsgängen der Sekundarstufe I und in der beruflichen Bildung

1. Grundsätze

1.1 Geltungsbereich

Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungshaft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der Belange des Vollzugs Unterricht in einer Justizvollzugsanstalt erhalten. Nicht mehr schulpflichtige junge Menschen können im Rahmen freier Kapazitäten an diesem Unterricht teilnehmen, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind.

Die nachfolgenden Maßgaben gelten für die Organisation und Durchführung des Unterrichts in den Justizvollzugsanstalten Cottbus-Dissenchen, Luckau-Duben und Wriezen (Justizvollzuganstalten).

1.2 Rechtliche Grundlagen

Es finden die Regelungen zu den schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 29 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG) vom 24. April 2013 (GVBl. I Nr. 14) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Für den Unterricht in den Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Soweit das Rundschreiben zu diesen Bestimmungen nähere Konkretisierungen enthält, sind diese zu beachten.

Maßgebliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind insbesondere

in der Sekundarstufe I

  • die Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I- Verordnung - Sek I-V) vom 2. August 2007 (GVBl. II S. 200) in der jeweils geltenden Fassung,

und in der beruflichen Bildung

  • die Verordnung über die Bildungsgänge der Berufsschule (Berufsschulverordnung -   BSV) vom 28. April 2016 (GVBl. II Nr. 21) in der jeweils geltenden Fassung (auch entsprechend anzuwenden für Maßnahmenträger auf Grundlage der Förderrichtlinien des MdJEV) und
  • die Verordnung über die Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (Berufsgrundbildungsverordnung - GrBiBFSV) vom 1. März 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 8]) in der geltenden Fassung.

Weiterhin finden insbesondere die Regelungen

  • der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) vom 20. Juli 2017 (GVBl. II Nr. 41) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung – EinglSchuruV) vom 10. August 2017 (GVBl. II Nr. 43)

Anwendung.

2. Organisation und Durchführung des Unterrichts

2.1 Aufnahme und Dauer der Teilnahme am Unterricht

Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Bildungsgang soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt erfolgen.

Der Beginn und die Beendigung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern bestimmen sich nach dem individuellen Eintritt in den jeweiligen Bildungsgang. Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen und erworbenen Abschlüsse. Die Zeugnisse erteilt die entsprechende Stammschule.

2.2 Zuständige Schule und Klassenbildung

Für den Unterricht in den Justizvollzugsanstalten werden Lehrkräfte der örtlich zuständigen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen zur Verfügung gestellt.

Die Unterrichtsorganisation bestimmt sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S.94) in der geltenden Fassung. Eine Klassenbildung außerhalb der Bandbreite ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes zulässig.

2. 3 Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsorganisation

Der Unterricht wird auf Grundlage der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Rahmenlehrpläne erteilt. Hiervon ausgehend sind die „Standards für die Bildungsarbeit im Vollzug“ vom 3. August 2007 des für Justiz zuständigen Ressorts zu berücksichtigen.

Den Besonderheiten des Vollzugs soll insbesondere durch eine flexible Einstiegsphase, den jahrgangsübergreifenden Unterricht und die Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf unter Berücksichtigung des Konzepts der Landesregierung „Gemeinsames Lernen in der Schule“ vom 17. Dezember 2015 Rechnung getragen werden. Der Unterricht kann fachübergreifend und/oder fächerverbindend (Lernbereiche) sowie jahrgangsübergreifend organisiert werden. Er kann als Projektunterricht oder im Wege der Lernortkooperation durchgeführt werden. Bei der Durchführung sind neue Medien, Informationstechniken und Technologien anzuwenden.

3. Zusammenarbeit

Bei der Erteilung des Unterrichts in der Sekundarstufe I und  in der berufliche Bildung arbeiten die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Oberstufenzentren am Ort der jeweiligen Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll mit den Vollzugsbehörden, mit externen Trägern der beruflichen Bildung und mit den staatlichen Schulämtern des Landes Brandenburg zusammen. Durch die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Unterrichts unterstützen sich die Beteiligten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Zur Sicherstellung des Unterrichts in Justizvollzugsanstalten koordinieren beauftragte Lehrkräfte der Schulen und der Justiz einvernehmlich in Abstimmung mit Schulleiterin oder Schulleiter und Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter unter Beteiligung der Aufsicht führenden Behörden die zu erfüllenden Koordinierungsaufgaben in den Bereichen Unterrichtsorganisation, Schul- und Aufenthaltsverhältnis, Klassenbildung und Stundenplan, Erstellung individueller Förderpläne und Fortbildung.

4. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes haben Vorrang vor den Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Schulgesetz, soweit der besondere Erziehungsauftrag des Vollzuges sowie Sicherheitsaspekte berührt ist.

Das Brandenburgische Schulgesetz und die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung finden im Rahmen des schulischen Unterrichts Anwendung, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern. Die Besonderheiten des Vollzuges sind dabei zu berücksichtigen.

Zu diesem Zweck hält ein koordinierender Vollzugspädagoge im Auftrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters regelmäßigen Kontakt zu den Klassenkonferenzen. Bei dringenden Entscheidungen, insbesondere dem vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht nach § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem koordinierenden Vollzugspädagogen.

5. Sachkosten und äußere Schulangelegenheiten

Sämtliche für die Durchführung des Unterrichts in den Justizvollzugsanstalten anfallenden Sachkosten, insbesondere für die Bereitstellung und Unterhaltung von Klassenräumen, des Inventars und der Lehr- und Lernmittel werden von der Justizverwaltung getragen.

Für äußere Schulangelegenheiten sind die Anordnungen des für Justiz zuständigen Ressorts verbindlich.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft und zum 31. Juni 2022 außer Kraft.