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Rundschreiben 14/06 (RS 14/06)

Rundschreiben 14/06 (RS 14/06)
vom 31. Juli 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S.587)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2008 durch Zeitablauf vom 31. Juli 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S.587)

Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2008

Zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung zentraler schriftlicher Abiturprüfungen im Schuljahr 2007/08 werden folgende Regelungen gemäß § 25 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142), geändert durch die Verordnung vom 29. September 2005 (GVBl. II S. 509), veröffentlicht.

1. Teilnehmer, Personenkreis

Am Ende des Schuljahres 2007/2008 wird in den Fächern Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Physik und Politische Bildung die schriftliche Abiturprüfung mit zentralen Aufgabenstellungen durchgeführt.

In den übrigen Fächern werden die Aufgabenvorschläge dezentral erarbeitet.

2. Aufgabenvorschläge, Aufgabenstellungen und Auswahlmöglichkeiten

Für den Grundkurs bzw. Leistungskurs werden je ein Aufgabenvorschlag für den Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Des weiteren erhalten die Schulen zeitversetzt einen Reservesatz. Über die Verwendung des Reservesatzes entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

Ein Aufgabenvorschlag für den Prüfungstermin und für den Reservesatz in den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen setzt sich aus

  1. mehreren Aufgabenstellungen (Arbeitsanweisungen) einschließlich dem gegebenenfalls jeweils zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls jeweils vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und
  2. den Beschreibungen der erwarteten Leistung (Erwartungshorizonte) einschließlich Angaben zur Bewertung zusammen.

Aus den Unterlagen unter Buchstabe a) werden die Prüfungsaufgaben für die Prüflinge zusammengestellt. Der unter Buchstabe b) beschriebene Teil des Aufgabenvorschlages ist ausschließlich für Lehrkräfte bestimmt.

Ein Aufgabenvorschlag enthält Wahlmöglichkeiten sowohl für Lehrkräfte als auch für Prüflinge.

Die Aufgabenvorschläge werden der Schulleitung zugesandt und von ihr der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden übergeben. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende verwahrt die Aufgabenvorschläge sicher.

Die oder der Prüfungsvorsitzende stellt sicher, dass erst einen Schultag vor dem Prüfungstermin im jeweiligen Fach und Kurs durch eine Lehrkraft die Zusammenstellung und Sortierung der Aufgabenstellungen erfolgt sowie die Vollständigkeit und Korrektheit der Aufgabenstellungen überprüft wird. Dabei handelt es sich in der Regel um die Lehrkraft, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Für die Zusammenstellung der Aufgabenstellungen gelten jeweils die in der Anlage 1 aufgeführten Hinweise. Die Lehrkraft berücksichtigt bei der Zusammenstellung der Prüfungsaufgabe insbesondere die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Die für alle Prüflinge des jeweiligen Kurses zusammengestellten, gekennzeichneten und überprüften Aufgabenstellungen übergibt die Lehrkraft der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zur sicheren Verwahrung bis zum Prüfungstag. Die nicht ausgewählten Aufgabenstellungen werden ebenfalls an die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden übergeben und sind getrennt von den Prüfungsaufgaben sicher zu verwahren.

Sofern das durch die Prüflinge zu bearbeitende Material in besonderer Weise vorbereitet werden muss, können die Umschläge abweichend von der oben genannten Frist geöffnet werden. Über derartige Ausnahmen entscheidet das für Schule zuständige Ministerium und teilt dies der betreffenden Schule mit.

Die für den Nachschreibetermin erforderlichen Aufgabenvorschläge für die Fächer gemäß Nummer 1 werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat.

Der für den Nachschreibetermin für das jeweilige Fach zu erstellende Aufgabenvorschlag enthält keine Wahlmöglichkeiten.

Die Genehmigung dieser Aufgabenvorschläge erfolgt durch die koordinierende Schulrätin oder den koordinierenden Schulrat mit der Zuständigkeit für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II in Abstimmung mit und in Vertretung für die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach.

3. Korrekturverfahren

Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 27 Abs. 2 und 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung sind die in der Anlage 2 aufgeführten Korrekturzeichen zu verwenden.

Kombinationen von Korrekturzeichen sind zulässig.

Einzelne Lösungsansätze oder Erkenntnisse oder Formulierungen, die positiv vom Erwartungshorizont abweichen, werden durch entsprechende Randbemerkungen gekennzeichnet.

4. Beurteilungsverfahren

Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit erfolgt gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in Verbindung mit Nr. 17 Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

Für die Bewertung der Fächer gemäß Nummer 1 sind die in der Anlage 3 genannten Grundsätze anzuwenden.

Die Einordnung der erbrachten Leistung erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle.

Ab ... %PunkteNote
95 15 1+
90 14 1
85 13 1-
80 12 2+
75 11 2
70 10 2-
65 9 3+
60 8 3
55 7 3-
50 6 4+
45 5 4
36 4 4-
27 3 5+
18 2 5
9 1 5-
0 0 6

Die abschließende Bewertung in der Korrektur erfolgt in Punkten.

Die Festsetzung der Note erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 bis 5 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.

5. Information der Prüflinge

Die betroffenen Prüflinge sind in geeigneter Weise über die Inhalte dieses Rundschreibens einschließlich der Anlagen zu informieren.

6. Information der Lehrkräfte

Aktuelle bzw. ergänzende Informationen für Lehrkräfte finden sich im Internet unter http://www.bildung-brandenburg.de unter dem Link: Unterricht und Prüfungen/Prüfungen/Abitur.

7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und am 31. Juli 2008 außer Kraft.

Anlagen