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Rundschreiben 14/03 (RS 14/03)
Rundschreiben 14/03 (RS 14/03)
vom 31. Juli 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 8], S.237)
Außer Kraft getreten am 2. August 2007 durch Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 7], S.195)
Grundsätze zur Arbeit in der flexiblen Eingangsphase (FLEX)
1. Allgemeines
Die flexible Eingangsphase (FLEX) hat das Ziel, den Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der individuellen Ausgangslagen, ihrer Erfahrungen und ihrer Lebenswelt durch Optimierung des Anfangsunterrichts, Flexibilisierung, gezielter Förderung und Prävention sowie individueller Unterstützung gerecht zu werden.
2. Grundlagen für die Arbeit in der flexiblen Eingangsphase
Die Arbeit in einer flexiblen Eingangsphase erfolgt auf der Grundlage der vom Pädagogischen Landesinstitut Brandenburg herausgegebenen FLEX-Handbücher Nr. 1 bis 8 (www.plib.brandenburg.de/flex/index.htm). Sie dienen als Orientierungshilfe für die Ausgestaltung der pädagogischen Arbeit in den FLEX-Klassen:
- FLEX - Handbuch 1:
Standards und Kriterien der pädagogischen Arbeit an Schulen mit flexibler Schuleingangsphase - FLEX - Handbuch 2:
Differenzierte Unterrichtsgestaltung - FLEX - Handbuch 3:
Schneller lernende Kinder in der FLEX - Entscheidungshilfen und Verfahrensleitfaden für eine kürzere Verweildauer in der flexibler Schuleingangsphase - FLEX - Handbuch 4:
Frühzeitig aufgenommene Kinder - Entscheidungshilfen und Verfahrensleitfaden für eine vorzeitige Aufnahme in die flexible Schuleingangsphase - FLEX - Handbuch 5:
Kinder mit längerer Verweildauer - Entscheidungshilfen und Verfahrensleitfaden für ein drittes Verweiljahr in der flexibler Schuleingangsphase - FLEX - Handbuch 6 A:
Kinder mit Förderbedarf im Lernen, Verhalten und in der Sprache - Verfahrensleitfaden zur förderdiagnostischen Lernbeobachtung in der flexibler Schuleingangsphase - FLEX - Handbuch 6 B :
Förderdiagnostische Lernbeobachtung - FLEX - Handbuch 7:
Der Übergang von der flexibler Schuleingangsphase in die Jahrgangsstufe 3 - FLEX - Handbuch 8:
Die Zusammenarbeit mit der Kita
3. Bildung von Klassen
In der flexiblen Eingangsphase lernen Schülerinnen und Schüler des ersten und zweiten Schulbesuchsjahrs in jahrgangsstufenübergreifenden Klassen. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im ersten und im zweiten Schulbesuchsjahr in einer FLEX-Klasse soll in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
4. Unterricht
Der Grundsatz des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts ist in allen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, einzuhalten. Dies ist bei der Durchführung von Teilungsunterricht zu berücksichtigen.
5. Lehrkräfteteam
Jede FLEX-Klasse wird durch ein Lehrkräfteteam begleitet, das sich aus der Klassenlehrkraft, der Lehrkraft für Teilungsunterricht (Teilungslehrkraft) und der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft zusammensetzt. Zu den Aufgaben des Lehrkräfteteams gehören insbesondere die gemeinsame Unterrichtsplanung, die monatlichen Fallbesprechungen, die Erstellung von Lern- und Förderplänen für schneller und langsam lernende Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit temporärer oder dauerhafter sonderpädagogischer Begleitung.
6. Elternarbeit
Die Eltern sind in regelmäßigen Abständen über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu informieren. Für jeden Schüler und jede Schülerin sind neben dem Gespräch zum Schulhalbjahr dafür mindestens ein weiteres Elterngespräch im Schuljahr vorzusehen.
7. Klassenkonferenzen
Die Klassenkonferenz wertet innerhalb der ersten sechs Wochen nach Schuljahresbeginn die Lernstandsanalyse aus und legt Maßnahmen zur Förderung der Schülerinnen und Schüler fest. Mindestens vier Wochen vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres beschließt die Klassenkonferenz über eine Empfehlung zur individuellen Schulbesuchszeit in der flexiblen Eingangsphase einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers. Die Klassenkonferenz prüft spätestens sechs Wochen nach den Winterferien, ob für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres in die Jahrgangstufe 3 übergehen werden, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 12 Abs 1 der Sonderpädagogikverordnung erforderlich ist. Mindestens vier Wochen vor dem Ende eines Schuljahres, werden die Beschlüsse über den Übergang in die Jahrgangsstufe 3 oder den weiteren Besuch der flexiblen Eingangsphase gefasst.
8. Sonderpädagogische Förderung
Schülerinnen und Schüler mit erheblichen und anhaltenden Beeinträchtigungen im Bereich des Lernens, der Sprache und/oder des Verhaltens, für deren Entwicklung die in der Grundschule möglichen Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichen, erhalten auf der Grundlage einer lernprozessbegleitenden Diagnostik eine temporäre oder dauerhafte sonderpädagogische Förderung.
Im Interesse der Entwicklung dieser Kinder soll die sonderpädagogische Begleitung und Unterstützung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzen und angemessene präventive Maßnahmen (sonderpädagogische Beratung und/oder Begleitung) sowie interdisziplinäre Kooperation auch mit ergänzenden/unterstützenden Diensten außerhalb der Schule einschließen.
Zur Bewältigung besonders schwieriger Probleme bei der Förderdiagnostik sowie bei der sonderpädagogischen Förderung kann das Lehrkräfteteam die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle hinzuziehen.
Im Sinne einer ganzheitlichen sonderpädagogischen Förderung ist ausgehend von der individuellen Bedarfslage der Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit einer multiprofessionellen Kooperation auch mit außerschulischen Institutionen und Diensten anzustreben.
9. Übergang in Klasse 3
Für die förderbedürftigen Schülerinnen und Schüler, die nach den vorliegenden Ergebnissen der langfristigen Lernbeobachtung ihre Entwicklungsbeeinträchtigungen in absehbarer Zeit im Wesentlichen überwinden können, ist der Verbleib in einem dritten Schulbesuchsjahr in der Eingangsphase zu prüfen. Benötigen dagegen Schülerinnen und Schüler voraussichtlich auch weiterhin eine dauerhafte sonderpädagogische Förderung, so ist in der Regel bereits im zweiten Halbjahr des zweiten Schulbesuchsjahres gemäß § 12 Abs. 2 der Sonderpädagogikverordnung ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten. Diese Kinder wechseln danach gegebenenfalls in den gemeinsamen Unterricht, in eine Förderschule oder Förderklasse.
Für Schülerinnen und Schüler mit einem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf gilt folgendes Verfahren:
- Im zweiten Halbjahr des zweiten bzw. dritten Schulbesuchsjahres führt die Grundschule ein Vorklärverfahren gemäß Nummer 3 der VV-Feststellungsverfahren durch.
- Auf der Grundlage der Ergebnisse des Vorklärverfahrens entscheidet das staatliche Schulamt über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens, das - wenn es erforderlich ist - bis zum Ende des zweiten Halbjahres des zweiten bzw. dritten Schulbesuchsjahrs abgeschlossen sein soll.
- Das Feststellungsverfahren wird in der Regel von der bisher besuchten Grundschule durchgeführt. Die sonderpädagogische Stellungnahme wird von der in der flexiblen Eingangsphase tätigen sonderpädagogischen Lehrkraft erstellt. Dabei kann in begründeten Einzelfällen die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle hinzugezogen werden
10. Leistungsbewertung
Die Form der Leistungsbewertung in der flexiblen Eingangsphase soll einheitlich durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung erfolgen. Auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung können im zweiten Schulbesuchsjahr Noten an die Stelle der schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung treten.
11. Fortbildung
Das staatliche Schulamt organisiert einen Hospitationsservice, der den Lehrkräften die Möglichkeit bietet, den Unterrichtsalltag konkret zu erleben und Fragen an die in den FLEX-Klassen tätigen Lehrkräfte zu stellen
Vor Aufnahme der Arbeit in einer flexiblen Eingangsphase sind die beteiligten Lehrkräfte fortzubilden. Für die Fortbildung der Lehrkräfte ist das staatliche Schulamt zuständig. Der Fortbildungsumfang beträgt für die Klassenlehrkräfte, die Lehrkräfte für den Teilungsunterricht und für die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte 40 SWS, wobei 20 SWS gemeinsam zu organisieren sind. Für die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte werden 20 SWS zentral am PLIB angeboten. Auf den Fortbildungsumfang kann die Teilnahme am Hospitationsservice mit 6 SWS angerechnet werden.
12. Genehmigung der flexiblen Eingangstufe
Die Einrichtung der flexiblen Schuleingangsphase bedarf der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Die Konferenz der Lehrkräfte beschließt hierzu gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes über die Einrichtung der flexiblen Eingangsphase. Vor der Entscheidung der Konferenz der Lehrkräfte ist die Stellungnahme der Schulkonferenz und des Schulträgers einzuholen.
Der Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte auf Einrichtung der flexiblen Schuleingangsphase ist rechtzeitig beim staatlichen Schulamt zur Genehmigung einzureichen. In der Regel erfolgt die Antragstellung rechtzeitig, wenn der vollständige Antrag spätestens am 31. Oktober vor Beginn des Schuljahres, in dem die flexible Schuleingangsphase beginnen soll, im staatlichen Schulamt vorliegt. Der Antrag der Schule hat insbesondere Aussagen zur
- pädagogischen Konzeption gemäß § 2 der Grundschulverordnung,
- Fortbildung und zum Einsatz der Lehrkräfte sowie
- räumlichen und organisatorischen Gestaltung an der Schule.
zu enthalten. Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten personellen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Schulkonferenz und des Schulträgers über die Genehmigung der Einrichtung der flexiblen Schuleingangsphase.
13. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft und am 31. Juli 2008 außer Kraft.