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Rundschreiben 13/23 (RS 13/23)
Rundschreiben 13/23 (RS 13/23)
vom 1. August 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 25], S.356)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2024
(Abl. MBJS/23, [Nr. 25], S.356)
Wahrnehmung der pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordination (PONK) an Schulen in öffentlicher Trägerschaft
1. Grundsätze und Ziele
Die Digitalisierung an Schulen hat besonders seit Verabschiedung der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ (2016) und dem Beginn des DigitalPakts Schule 2019-2024 einen neuen Stellenwert eingenommen. Dementsprechend haben sich auch der Umfang und die Komplexität der Aufgabe erhöht, die mit der Betreuung der IT-Systeme, der Medienentwicklungsplanung und der medienbezogenen Schulentwicklung verbunden sind. Das Spektrum der Aufgaben reicht von der Planung über pädagogisch begründete organisatorische Arbeiten, die Sicherung der technischen Administration bis zur Wartung und Reparatur der Systeme. Diesen Aufgaben müssen sich das Land und die kommunalen Schulträger in der im Brandenburgischen Schulgesetz geregelten Weise stellen.
2. Aufgabenwahrnehmung durch Lehrkräfte
An jeder Schule in öffentlicher Trägerschaft mit entsprechender Ausstattung ist eine Lehrkraft mit der Aufgabe einer pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordinatorin oder eines pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordinators (PONK) zu betrauen. Die Schulleitung wählt eine geeignete Lehrkraft aus. Die Befähigung soll dem unter Punkt 3 genannten Aufgabenprofil für PONK entsprechen. Die Betrauung mit der Aufgabe als PONK soll grundsätzlich im Einvernehmen mit der Lehrkraft erfolgen. Sollte an einer Schule keine geeignete Lehrkraft vorhanden sein, kann in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt eine Lehrkraft einer anderen Schule die Aufgaben an dieser Schule mit übernehmen.
3. Aufgaben der PONK
Die Tätigkeit der PONK besteht in der Organisation und Koordination des schulbezogenen Einsatzes digitaler Medien unter pädagogisch-organisatorischen und didaktisch-methodischen Gesichtspunkten. Die Aufgaben der PONK enthalten keine Schulträgeraufgaben wie technische Administration, technische Wartung und Reparatur. PONK sind für ihre Kolleginnen und Kollegen nicht primär fortbildend und beratend tätig.
Zu den Aufgaben der PONK gehören:
- Beratung und Planung bei der Schulausstattung mit Hard- und Software in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulträger,
- Mitarbeit bei der Entwicklung und fortlaufenden Aktualisierung des schulischen Medienentwicklungsplans,
- Unterstützung der Schulleitung bei der medienbezogenen Schulentwicklung,
- Organisation des Zugangs zu Hard- und Software sowie insbesondere der Zugangsbeschränkungen zu Netzwerkbereichen,
- Unterstützung beim Einsatz von Lernmanagementsystemen,
- Ansprechpartner für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler zur Regelung von Abläufen bezüglich der Nutzung der IT-Ausstattung der Schule,
- Mitarbeit bei Datenschutzfragen,
- Verwaltung und Pflege der Softwarebestände und der damit verbundenen Materialien wie Datenträger, Handbücher und Arbeitsmaterialien an der Schule,
- Installation und Pflege von Anwendungsprogrammen und Lernsoftware, wobei die Installation von systemnaher Software und Systemsoftware ausdrücklich ausgeschlossen wird,
- Feststellen und Eingrenzen von Problemen mit Hardware und systemnaher Software,
- Ansprechpartner für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bei technischen Problemen.
4. Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aufgabenwahrnehmung der PONK
4.1 Anrechnungsstunden
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordination (PONK) an allen allgemeinbildenden Schulen des Landes Brandenburg können den Lehrkräften Anrechnungsstunden im Rahmen der jeweils geltenden VV-Anrechnungsstunden gewährt werden.
4.2 Ausstattungsstandards
Im Rahmen der Möglichkeiten wirkt das Land Brandenburg auf die Herausbildung von schulgemäßen und vor allem wartungsarmen Ausstattungsstandards ein. Dabei arbeitet das Land eng mit den entsprechenden Gremien und Arbeitsgruppen der kommunalen Schulträger zusammen.
5. In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. August 2023 in Kraft und verliert am 31. Juli 2024 seine Gültigkeit.