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Rundschreiben 13/21 (RS 13/21)

Rundschreiben 13/21 (RS 13/21)
vom 24. September 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 43], S.566)

Unterrichtsbetrieb Schuljahr 2021/22

hier: Einsatz von Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal in den Schulen

Auf der Grundlage des geltenden Rahmenhygieneplans des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) mit weiteren Schutzmaßnahmen mit Stand vom 4. August 2021, den etablierten Testungen gemäß § 24 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-UmgV vom 15. September 2021 sowie den zwischenzeitlich erfolgten Impfangeboten werden folgende Regelungen getroffen:

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Regelungen gelten für Lehrkräfte. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Lehrkräfte beschriebenen Maßnahmen auch für das sonstige pädagogische Personal.

Die Festlegungen zu den Lehrkräften gelten für die schulpraktische Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten entsprechend.

2. Einsatz der Lehrkräfte

2.1 Grundsatz

Alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg sind vor Ort an der Schule tätig.
Ein Fernbleiben vom Dienst in der Schule im Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband (Regelbetrieb) ist angesichts der durch die bereits erreichte und weiter steigende Impfquote allgemein gesunkenen Gefährdungssituation, des Testungskonzepts und der übrigen Schutzmaßnahmen und des uneingeschränkten Präsenzunterrichts auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken. Alle Lehrkräfte hatten die Möglichkeit, den hinreichenden individuellen Impfstatus zu erreichen und damit eine Infektion weitgehend auszuschließen, jedenfalls aber grundsätzlich einen nur milden Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion (Impfdurchbruch) zu haben.

Nur durch die Präsenzpflicht der Lehrkräfte kann dem Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung (Art. 29 Landesverfassung Brandenburg) Rechnung getragen und der notwendige Aufholprozess gesichert werden.

Es gilt daher grundsätzlich die uneingeschränkte Präsenzpflicht für alle Lehrkräfte.

2.2 Ausnahmen vom Präsenzunterricht

Ausnahmen von der Präsenzpflicht sind nur aufgrund einer individuellen arbeitsmedizinischen Beurteilung im Rahmen einer Wunschvorsorge SARS-CoV-2/COVID-19 durch den betriebsärztlichen Dienst möglich, wenn allgemeine und individuelle Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, um ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Erkrankung zu verneinen. Eine entsprechende Empfehlung hat eine maximale Gültigkeitsdauer von einem Schulhalbjahr.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

3. Folgen des Fernbleibens vom Dienst und Ausnahmen vom Präsenzunterricht

3.1 Fernbleiben vom Dienst

Liegt keine Bescheinigung nach 2.2. vor, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Fortzahlung der Besoldung im Falle einer Weigerung im Präsenzunterricht tätig zu sein.

3.2 Ausnahmen vom Präsenzunterricht

Die unter 2.2 benannten Lehrkräfte erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben außerhalb der Schule im Distanz- oder Hausunterricht sowie durch die Wahrnehmung von anderen Tätigkeiten (z. B. Unterstützung anderer Lehrkräfte durch Erstellen von Unterrichtsmaterialien oder der Schulleitung, ggf. auch der Einsatz im staatlichen Schulamt zur Unterstützung der Schulaufsicht).

4. Individuelle Schutzmaßnahmen

Lehrkräften werden ergänzend zwei medizinische Masken je Präsenzunterrichtstag zur Verfügung gestellt.

Lehrkräften an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird auf Wunsch persönliche Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Schutz; FFP2-Masken) zur Verfügung gestellt.

Gleiches gilt auch für die übrigen Lehrkräfte, wenn dies im Einzelfall aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Im Übrigen ist der schulische Hygieneplan zu beachten, der sich nach dem Rahmenhygieneplan des MSGIV richtet.

Darüber hinaus bieten die verpflichtenden regelmäßigen Tests und die negativen Testergebnisse bzw. die Symptomfreiheit der Geimpften und Genesenen als Voraussetzung für den Zutritt zu den Unterrichtsräumen in Verbindung mit dem Tragen der medizinischen Masken und ggf. den vorgenannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen ein deutlich geringeres Infektionsrisiko als sonstige Alltagssituationen.

5. Testungen

Die nach § 24 Absatz 2 SARS-CoV-2-UmgV erforderlichen Tests werden den Lehrkräften zur Verfügung gestellt.

6. Weitere Angebote

Den Lehrkräften des Landes stehen auch weiterhin die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur individuellen Beratung (Angebotsvorsorge) zur Verfügung. Das gilt auch für die Beratung zu einer ggf. bestehenden medizinischen Kontraindikation gegenüber einzelnen Impfstoffen.

7. Reiserückkehrer - Quarantäne

Lehrkräfte, die in den Ferien Urlaub im Ausland machen wollen, beachten eigenverantwortlich die jeweils bestehenden Quarantänevorschriften bei Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. Sofern sie aus einem Corona-Risikogebiet im Sinne des § 1 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung zurückkehren, das bereits zum Zeitpunkt der Einreise zum Corona-Risikogebiet erklärt wurde, und deshalb ihren Dienst wegen einer Quarantänepflicht nicht aufnehmen können, haben sie dem zuständigen staatlichen Schulamt unverzüglich nach Einreise mitzuteilen, bis wann sie ihren Dienst nicht antreten können.

Sofern diese Lehrkräfte aufgrund der Absonderung nach § 1 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung ihren Dienst nicht antreten und somit auch nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden können, besteht für die entsprechende Zeit kein Entgelt- oder Besoldungsanspruch, da die Betreffenden das Fernbleiben vom Dienst schuldhaft selbst verursacht haben, weil sie in eine Region eingereist sind, die vor der Einreise als Infektions-Risikogebiet eingestuft wurde und somit den Dienst- bzw. Arbeitsausfall selbst zu vertreten haben. Gleiches gilt, wenn Lehrkräfte während der Quarantäne tatsächlich an COVID-19 erkranken, da sie die Erkrankung durch die bewusste Reise in ein Corona-Risikogebiet grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Sofern die Möglichkeit des Einsatzes im Distanzunterricht sowie die Übertragung von damit verbundenen Aufgaben (Unterstützung der im Präsenzunterricht eingesetzten Lehrkräfte bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u. s. w.) besteht, ist diese anzuordnen. In diesem Fall entfällt der Besoldungs- bzw. Entgeltanspruch nicht.

8. Weitere Hinweise

Die vorstehenden Regelungen werden aufgrund der aktuellen Situation getroffen. Die Lage wird fortlaufend beobachtet und die Regelungen werden entsprechend aktualisiert.

9. Inkrafttreten und Außenkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 24. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 16/20 außer Kraft.