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Rundschreiben 13/20 (RS 13/20)

Rundschreiben 13/20 (RS 13/20)
vom 19. Juni 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 22], S.220)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2020 durch Rundschreiben 16/20 vom 30. Juli 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 29], S.286)

Unterrichtsbetrieb Schuljahr 20/21

Einsatz von Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal in den Schulen auf der Grundlage der aktualisierten RKl-Empfehlungen

Mit der Mitteilung 18/20 hatte das MBJS Ihnen Hinweise zum Einsatz von Lehrkräften und des sonstigen Personals in Anbetracht der Empfehlungen des Robert Koch Instituts, RKI) zu den Risikogruppen in Bezug auf Covid-19 gegeben.

Dabei hatte ich darauf hingewiesen, dass die Lage fortlaufend beobachtet und die Regelungen entsprechend aktualisiert werden.

Nunmehr hat das RKI seine Einschätzungen dahingehend geändert, dass eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich ist. Vielmehr erfordert dies eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Begutachtung. Für die Altersgruppe 60 - 65 Jahre gibt es keine Erkenntnisse, dass diese im Vergleich zu anderen Altersgruppen ein allgemein erhöhtes Risiko schwerwiegender Krankheitsverläufe im Falle einer Infizierung mit COVID-19 hat. Auch Schwangere und Beschäftigte mit Grund- und Vorerkrankungen zählen nicht mehr pauschal zu einem besonders gefährdeten Personenkreis. (Einschätzung vom 13.05.20, siehe RKl-Homepage „Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheits­verlauf", www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

Durch Einhaltung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen werden die Ansteckungsrisiken in den Schulen erheblich minimiert. Das Einhalten des Mindestabstandes zwischen dem Personal an Schulen untereinander gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 4 letzter Halbsatz der SARS-Cov-2-Umgangsverordnung gehört weiterhin dazu. Ein Mindestabstand zu den Schülerinnen und Schülern ist hingegen nicht mehr vorgeschrieben. Das regelmäßigen Lüften der Räume und die Beachtung der Handhygiene und der Husten- und Niesetikette bleiben weiterhin geboten. Ein überarbeiteter Rahmenhygieneplan des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg mit weiteren Schutzmaßnahmen wird in Kürze den Schulen bereitgestellt.

Wenn die Lehrkraft für den Präsenzunterricht zusätzlich individuelle Schutzmaß­ nahmen ergreifen möchten (z. B. durch eine Mund-Nase-Bedeckung oder ein Visier), steht ihr das grundsätzlich frei, solange der Unterricht damit zweckentsprechend durchführbar ist.

Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" wird auf Wunsch persönliche Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt, wenn dies im Einzelfall aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Für den schulischen Normalbetrieb im Schuljahr 2020/2021 werden alle Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal vor Ort in den Schulen gebraucht. Den­ noch ist ein Einsatz im Unterrichtsbetrieb für Beschäftigte, die durch COVID-19 be­ sonders gefährdet sind, unter bestimmten Voraussetzungen aus Fürsorgegründen nicht geboten. Hierbei kann es aber nicht der Selbsteinschätzung der Beschäftigten überlassen bleiben, ob aufgrund etwaiger Vorerkrankungen oder COVID-19-ähnlicher Symptome ein Einsatz im Präsenzunterricht in der Schule nicht erfolgen kann. Es bedarf einer (fach-)ärztlichen Bewertung.

Dies vorausschickend gelten ab dem 25. Juni 2020 für die Schulen daher folgende Regelungen:

  1. Alle Beschäftigten des Landes sind grundsätzlich vor Ort an der Schule tätig.

  2. Ein weiteres Fernbleiben vom Dienst in der Schule im Präsenzunterricht ab dem Schuljahr 2020/2021 setzt die Vorlage einer erneuten (fach-)ärztlichen Bescheinigung voraus, aus welcher sich ergibt, dass eine Infektion mit dem COVID-19-Virus bei der beschäftigten Person zu einem schweren Krankheitsverlauf führen könnte, die einen Einsatz an der Schule medizinisch als nicht vertretbar erscheinen lässt.

    Eine solche ärztliche Bescheinigung darf einen Zeitraum von maximal drei Monaten umfassen. Sofern eine weitere (fach-)ärztliche Folgebescheinigung ausgestellt wird, kann im Einzelfall bei Bedarf eine zusätzliche Begutachtung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit der Lehrkraft im Präsenzunterricht angefordert werden.

  3. Soweit der Einsatz an der Schule mit Blick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie individuell eine solche besondere Risikosituation darstellt, kann dies ein zwingender Grund für das Fernbleiben vom Dienst in der Schule sein. In einem solchen Fall ist die Lehrkraft und die sonstige pädagogische Kraft lediglich von der Pflicht befreit, an der Schule anwesend zu sein. Sie hat jedoch in enger Absprache mit der Schulleitung oder den von ihr Beauftragten, Dienst von Zuhause zu leisten. Dies umfasst u. a. die Unterstützung der Lehrkräfte im Präsenzunterricht durch Vor- und Nachbereitung und die Begleitung der Schülerinnen und Schüler im häuslichen Lernen.

Den Lehrerinnen und Lehrer wird die Möglichkeit gegeben, sich auf freiwilliger Basis regelmäßig alle zwei Wochen bei Ihrem Hausarzt auf Covid-19 testen zu lassen. Die Kosten trägt das Land; hierzu ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin-Brandenburg vorgesehen. Das Verfahren soll so gestaltet sein, dass die Lehrkraft eine Bescheinigung der Dienststelle erhält, mit der sie ihren Hausarzt oder einen Facharzt aufsucht, der die Testung vornimmt und das Ergebnis mitteilt. Eine Weiterleitung des Ergebnisses durch den Arzt erfolgt nur, wenn die Testung positiv ist, an die nach dem Infektionsschutzgesetz zu informierende zuständige Gesundheitsbehörde.

Selbstverständlich stehen den Lehrkräften des Landes auch im kommenden Schuljahr die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur individuellen Beratung (Angebotsvorsorge) zur Verfügung.

Auch die Beschäftigten des sonstigen pädagogischen Personals, die wieder an ihre Schule zurückkehren, jedoch nicht ihre bisherige Arbeit im vollen Umfang aufnehmen können, sollen von der Schulleitung vor Ort, eingebunden werden. Soweit aufgrund von Vorerkrankungen die Arbeit mit Schülerinnen und Schüler nicht in Betracht kommt, ist auch die Übertragung anderer Aufgaben in der Schule ohne Kontakte zu den Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen, wenn damit keine erhöhte Gefährdung einer Infektion im Vergleich zur Alltagssituation verbunden ist. Das Angebot, sich bei dem Hausarzt regelmäßig testen zu lassen, gilt auch für die Beschäftigten des sonstigen pädagogischen Personals.

Die Aussagen zu den Lehrkräften in diesem Schreiben gilt für die schulpraktische Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten entsprechend.

Mit den vorgenannten Maßnahmen wird es gelingen, die schrittweise Normalisierung des Unterrichtsbetriebes zu erreichen.