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Rundschreiben 13/19 (RS 13/19)

Rundschreiben 13/19 (RS 13/19)
vom 24. Oktober 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 33], S.496)

Stufenzuordnung tarifbeschäftigter Lehrkräfte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

hier: Mein Rundschreiben 02/07 vom 04. April 2007

Gemäß Rundscheiben 02/07 bedarf es der Zustimmung des MBJS, wenn bei Einstellungen von Lehrkräften zur Deckung des Personalbedarfs die Festlegung der Stufe nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erfolgen soll. Die Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L (bis zur Stufe 3) wird durch die staatlichen Schulämter entschieden und entsprechend dokumentiert.

Aufgrund der nunmehr zahlreichen Erfahrungen der staatlichen Schulämter auf dem Themenbiet der Stufenzuordnung, wird unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L den staatlichen Schulämtern übertragen.

Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber bei neueingestellten Beschäftigten Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). Im Ergebnis können neu bzw. wieder eingestellte Beschäftigte auf diesem Wege ggf. sofort einer höheren Stufe zugeordnet werden.

Die Anrechnung förderlicher Zeiten liegt im Ermessen der Personalstelle und bedarf daher immer einer gesonderten Begründung (Ermessensgebrauch). Tatbestandsvoraussetzung ist, dass die Einstellung zur „Deckung des Personalbedarfes“ erfolgt. Darunter fällt nicht zwangsläufig jede Vakanz, jedoch kann die Besetzung einer freien Stelle mit einem externen Bewerber angesichts der enormen Einstellungsbedarfe im Schuldienst ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass der Tatbestand „Deckung Personalbedarf“ vorliegt. Eine Einzelfallprüfung ist in jedem Fall durchzuführen und entsprechend aktenkundig zu dokumentieren.

Für die Anwendung der Vorschrift muss sich anhand der Bewerberlage ergeben, dass ohne die zusätzliche Berücksichtigung der förderlichen Zeiten der Personalbedarf quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2008, 6 AZR 498/07). Dies kann aufgrund von Bewerbermangel (nicht genügend Bewerber, nicht ausreichend qualifizierter Bewerber oder gefordertes Spezialwissen), aber auch arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen (Spezialisten bzw. sog. „Mangelberufe“) oder durch eine örtlich besonders schwierige Bewerberlage der Fall sein. Schließlich kann die Berücksichtigung förderlicher Zeiten auch personenbedingt verursacht sein, wenn qualifizierte Bewerber ihre Zusage von der Anrechnung förderlicher Zeiten abhängig machen.

Die Prüfung von förderlichen Zeiten muss grundsätzlich vor der Einstellung erfolgen, zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Anrechnung nicht mehr möglich, da der Personalbedarf mit der Einstellung bereits gedeckt wurde. In welchem Umfang förderliche Zeiten angerechnet werden (ganz und/oder teilweise) fällt ebenfalls in die Ermessensentscheidung der jeweiligen Personalstelle. Grundsätzlich wird davon abgeraten, eine Zusage zu einer bestimmten Stufe oder eines bestimmten Tabellenentgeltes (z. B. im Vorstellungsgespräch) bereits vor Einstellung abzugeben, da hier für eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L kein Raum mehr bleibt. Der Beschäftigte dürfte in diesen Fällen in der Regel einen Rechtsanspruch auf Zuordnung zur versprochenen Stufe bzw. zu der Stufe haben, aus der er eine Vergütung erzielt, die die ihm zugesagte Gehaltsspanne nicht unterschreitet (vgl. BAG, Urteil v. 23.09.2010 – 6 AZR 174/09).

In problematischen Einzelfällen bzw. Besonderheiten können Sie sich gerne an das Referat 17 wenden. Gleichzeitig möchte ich auch noch einmal auf die Durchführungshinweise des Ministeriums des Innern und für Kommunales zu § 16 TV-L vom 30. November 2018, veröffentlicht mit meiner Mitteilung 43/18 vom 03.12.2018 hinweisen.

Gleichzeitig bitte ich jährlich zum Stichtag 01.08. um Benennung der Anzahl der Fälle, in denen § 16 TV-L zur Anwendung gekommen ist. Hierbei bitte ich um Unterscheidung zum einen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L (bis zur Stufe 3) und zum anderen nach § 16 Abs. 4 TV-L. Einstellungen im Rahmen des Vertretungsbudgets sind hiervon ausgenommen.

Dieses Rundschreiben tritt am 01.02.2020 in Kraft. Gleichzeitig wird das Rundschreiben 02/07 vom 4. April 2007, verlängert mit Rundscheiben 01/12 vom 19.02.2012, aufgehoben.