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Rundschreiben 13/03 (RS 13/03)

Rundschreiben 13/03 (RS 13/03)
vom 1. August 2003
(Abl. MBJS/03, [Nr. 8], S.232)

geändert durch Rundschreiben vom 11. Mai 2004
(Abl. MBJS/04, [Nr. 10], S.292)

Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung zur Sicherung einer beruflichen Qualifizierung im Sinne beruflicher Handlungsfähigkeit für berufsschulpflichtige Jugendliche gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Berufsschulverordnung (BSV) vom 5. April 2002 (GVBl. II S. 335) i. V. m. § 1 Abs. 1 a), § 19 und § 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 2002) (Qualifizierungsbausteine)

1. Allgemeines

Die Situation zum Ausbildungsjahr 2003/04 erfordert auch angesichts nicht mehr steigender Abgängerzahlen aus der Sekundarstufe I vor allen Dingen durch die Reduzierung der Arbeitsamtsmaßnahmen und die weitere Reduzierung des Angebotes der betrieblichen Ausbildungsplätze über das Ausbildungsplatzprogramms (APRO) der Landesregierung und die Angebote nach SGB III hinaus weitere Maßnahmen zur Qualifizierung berufsschulpflichtiger Jugendlicher.

Gemäß der oben genannten Rechtsgrundlagen ist es möglich, Jugendlichen, die nach dem Ende der Orientierungsphase des Bildungsganges nach der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I (Berufsgrundbildungsverordnung - GrBiBFSV) vom 16. Juni 1998 (GVBl. II S. 442) weder in die betriebliche oder betriebsnahe Ausbildung noch in die Berufsfachschule oder in das Kooperative Modellaufgenommen werden konnten, das Angebot zu unterbreiten, über Qualifizierungsbausteine gemäß § 51 BBiG i. V. m. der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung - BAVBVO - eine berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben.

In der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2004 werden Maßnahmen im Zusammenhang mit den Ausbildungsrahmenplänen noch zu bestimmender Ausbildungsberufe von Maßnahmeträgern durchgeführt, in die Qualifizierungsbausteine zu integrieren sind. Jugendliche, die einen Vertrag mit dem Maßnahmeträger gemäß Nummer 3 abgeschlossen haben, besuchen in diesem Zeitraum den Bildungsgang der Berufsschule gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Berufsschulverordnung. Sie erfüllen damit ihre Berufsschulpflicht.

2. Ziel der Maßnahme

Die Jugendlichen werden in dieser Maßnahme auf eine sich anschließende Berufsausbildung vorbereitet und verbessern in Verbindung mit dem inhaltlich auf die Berufsbereiche der Berufsvorbereitung und die Qualifizierungsbausteine abgestimmten Berufsschulunterricht gemäß § 18 der Berufsschulverordnung ihre Chancen auf dem Ausbildungsmarkt.

Eine sich anschließende Aufnahme in staatlich geförderte Ausbildung im Rahmen des APRO (betriebsnahe Ausbildung oder Ausbildung im Kooperativen Modell) ist für die Absolventen der Maßnahme möglich, wobei betriebliche Ausbildungsverhältnisse Priorität haben.

3. Voraussetzungen der Teilnahme

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Aufnahme in den Bildungsgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Berufsschulverordnung. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Schülerinnen und Schüler

  1. in der Regel mindestens über die Berufsbildungsreife verfügen,
  2. bei dem zuständigen Arbeitsamt als Ausbildungsplatzbewerberin oder -bewerber registriert sind und
  3. von einen Maßnahmeträger in eine Maßnahme aufgenommen wurden.

Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Maßnahme erfolgt durch den Maßnahmeträger. Hierzu schließt dieser mit dem Jugendlichen und dessen gesetzlichen Vertreter einen Vertrag ab.

4. Informationspflicht und vorzeitiges Beenden der Maßnahme

Die für eine entsprechenden Information zwischen Maßnahmeträger, Oberstufenzentrum und staatlichem Schulamt erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt gemäß § 65 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Der Maßnahmeträger informiert das jeweilige Oberstufenzentrum insbesondere über die nicht ordnungsgemäße Teilnahme an der Maßnahme oder den Abbruch der Maßnahme.

Brechen Jugendliche die Maßnahme ab und beginnen anschließend keine andere Form der Ausbildung, müssen die Schülerinnen und Schüler den Bildungsgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Berufsschulverordnung verlassen. Sie melden sich unverzüglich an den für den Wohnsitz zuständigen Oberstufenzentren zur Aufnahme in den Bildungsgang nach der Grundbildungsverordnung.

5. Unterricht am Oberstufenzentrum

Der Berufsschulunterricht wird auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieses Rundschreibens beigefügten Stundentafel und den unter 5.2 aufgeführten curricularen Grundlagen in enger inhaltlicher, organisatorischer und pädagogischer Abstimmung mit dem Maßnahmeträger realisiert.

In Abstimmung mit dem Maßnahmeträger kann der Unterricht auch in geblockten Abschnitten oder Mischformen organisiert werden.

5.1  Klassenbildung

Die Klassenbildung erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der VV-Unterrichtsorganisation entsprechend der Gruppengröße bei den Maßnahmeträgern. Die für die Berechnung der Förderung aus dem europäischen Sozialfonds zugrunde gelegte Gruppengröße beträgt 16 Schülerinnen und Schüler.

Im berufsübergreifenden Bereich kann der Unterricht auch in klassen- oder bildungsgangübergreifenden Kursen (z. B. Sportunterricht) realisiert werden.

5.2  Curriculare Grundlagen

Grundlage für den Unterricht im berufsübergreifenden Bereich sind die verbindlichen Vorgaben für den Berufsschulunterricht.

Der Unterricht im berufsvorbereitender Bereich soll den von den Maßnahmeträgern angebotenen Qualifizierungsbausteinen entsprechen. Grundlage dafür sind entsprechenden Inhalte der Lerngebiete oder Lernfelder der KMK-Rahmenlehrpläne für die jeweiligen Berufe.

Im berufsbezogenen Unterricht können auch mathematisch-naturwissenschaftliche Inhalte vermittelt werden, die sich auf Berufe oder Berufsbereiche beziehen sollen.

5.3  Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der §§ 4 und 5 der Berufsschulverordnung.

5.4  Zeugnisse

Den Abschluss des Bildungsganges der Berufsschule gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Berufsschulverordnung erhält, wer in allen Fächern der Stundentafel, außer im Fach Sport, ausreichende Leistungen erreicht hat. Mangelhafte Leistungen können durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen ausgeglichen werden. Das Fach Sport kann nicht zum Ausgleich herangezogen werden.

Wer den Bildungsgang erfolgreich abschließt erhält ein Abschlusszeugnis gemäß der Anlage 2.

Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich abschließt, erhält eine Abgangszeugnis.

Ein Zwischenzeugnis wird nicht erteilt.

6. Ergänzende Hinweise

Einzelheiten der inhaltlichen und organisatorischen Kooperation zwischen dem Maßnahmeträger und dem Oberstufenzentrum unter Beteiligung der betroffenen Lehrkräfte werden in einer Zielvereinbarung dokumentiert und regelmäßig überprüft.

7.  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft und am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Anlagen