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Rundschreiben 12/25: Suchtprävention an Schulen im Land Brandenburg (RS 12/25)
Rundschreiben 12/25: Suchtprävention an Schulen im Land Brandenburg (RS 12/25)
vom 29. Juli 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 16], S.231)
Suchtprävention an Schulen im Land Brandenburg
1 Grundsätze
Die Schule als zentraler Lernort und sozialer Lebensraum bietet im Rahmen schulischer Gesundheitsförderung altersspezifische und schulstufendifferenzierte Möglichkeiten zur Prävention von Suchtgefahren an.
Schulische Suchtprävention hat das Ziel, wichtige Lebenskompetenzen von Kindern und Jugendlichen zu stärken, um schädliche Verhaltensweisen und negative Auswirkungen von Suchtmittelkonsum vorzubeugen. Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen sollen altersentsprechend über die biologischen, psychologischen und sozialen Folgen des Konsums etwa von Alkohol, Tabak, E-Zigaretten und Cannabis, illegaler Suchtmittel, Glücksspiel, aber auch exzessiver Mediennutzung aufgeklärt werden. Die Stärkung der Persönlichkeit, der Risiko- und Lebenskompetenzen, der Orientierung und Reflexion im Umgang mit täglichen Anforderungen und der Prävention erlangen hierbei besondere Bedeutung.
Wirkungsvolle Suchtprävention soll im Schulprogramm fest verankert werden. Gelingende Präventionsmaßnahmen erfordern eine Implementierung in den schulischen Alltag sowie eine themenbezogene Zusammenarbeit aller Professionen an Schule.
Gelingende Suchtprävention orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
Proaktiv: Wirksame Suchtprävention beginnt frühzeitig (bereits in der Grundschule, möglichst vor möglichem Erstkonsum) und ist langfristig angelegt. Der Schwerpunkt liegt in der Aktivierung gesundheitsfördernder Ressourcen und der Stärkung von Kompetenzen.
Lebensweltorientiert, partizipativ, interaktiv: Maßnahmen der schulischen Suchtprävention knüpfen an den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler an und fördern den gegenseitigen Austausch. Kinder und Jugendliche werden aktiv am Prozess und der Erarbeitung von Handlungsstrategien beteiligt.
Gemeinschaftlich, niedrigschwellig, akzeptierend, inklusiv: Unterschiede von kulturellen und lebensweltlichen Hintergründen, Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler werden berücksichtigt und die Mitarbeit aller am Schulleben beteiligter Akteure wird gefördert.
Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Lebensphasen: Schulische Suchtprävention berücksichtigt die sich verändernden Anforderungen an Kinder und Jugendliche bezogen auf die verschiedenen Entwicklungsaufgaben, (Finden einer eigenen Identität, Entwicklung von Autonomie, Selbstwert und Selbstwirksamkeit). Hierbei zielen die Maßnahmen u.a. auf das Erkennen und Stärken persönlicher Ressourcen, die Förderung von Beziehungs-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie Risikokompetenz ab.
2 Rechtliche Bestimmungen
Der schulgesetzliche Handlungsauftrag zur Erarbeitung und Umsetzung schulischer Suchtprävention ergibt sich aus den Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), wonach die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler zu fördern hat, um ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit zu begreifen und wahrzunehmen. Darüber hinaus hat die Schule die in § 4 Absatz 3 Satz 1 BbgSchulG formulierte Pflicht, die seelische und körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler zu schützen.
Neben dem Brandenburgischen Schulgesetz sowie den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb-VVSchulB) in der jeweils aktuellen Fassung gelten weitere relevante Gesetzesgrundlagen für schulische Suchtprävention sowie die Bestimmungen des Rundschreibens „Hinsehen-Handeln-Helfen – Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule“.
Gemäß Nummer 24 Absatz 3 VV-Schulbetrieb dürfen auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen (betrifft auch Klassenfahrten und Projekttage) außerhalb des Schulgeländes keine legalen und illegalen Suchtmittel konsumiert werden.
3 Aufgabenschwerpunkte der Suchtprävention
Es wird zwischen substanzgebundenen Süchten (legale und illegale Suchtmittel) und substanzungebundenen (Verhaltenssüchten) Süchten unterschieden.
3.1 Prävention und Regelungen: Umgang mit legalen Suchtmitteln
3.1.1 Förderung des Nichtrauchens (Tabak, E-Zigaretten, Vapes, Tabakerhitzer, Shisha und E-Shisha, Snus und Verdampfer)
Gemäß § 4 Absatz 3 BbgSchulG ist das Rauchen in der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule und während des Schulbetriebs verboten. In Nummer 24 Absatz 3 der VV-Schulbetrieb ist festgelegt, dass auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes nicht geraucht werden darf.
Die Wahrscheinlichkeit eines gesundheitlichen Schadens durch Rauchen ist umso größer, je früher damit begonnen wird. Daher bestimmt § 10 JuSchG, dass Kindern und noch nicht Volljährigen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Das „Dampfen“ von E-Zigaretten und E-Shishas ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. Dies gilt auch für Snus (Nikotinbeutel) und nikotinfreie Erzeugnisse. Die Abgabe von Tabakwaren und die Abgabe von (auch nikotinfreien) E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche ist verboten.
3.1.2 Umgang mit Alkohol
Alkohol kann insbesondere im Kindes- und Jugendalter sowie bei einem Konsum größerer Mengen erhebliche gesundheitliche Gefährdungen zur Folge haben. Junge Menschen lernen erst mit zunehmendem Alter und Entwicklungsstand einen angemessenen Umgang mit Alkohol. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 9 JuSchG altersabhängige Umgangsbeschränkungen für Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit geschaffen: Wein, Bier und Mischgetränke mit Bier- bzw. Weinanteil dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Für andere alkoholische Getränke, wie etwa Branntwein (z.B. Schnaps), branntweinhaltige Getränke (z. B. sog. Alcopops) oder Genussmittel, die Branntwein in nicht nur geringer Menge enthalten, gilt die Altersgrenze ab 18 Jahren. Anders verhält es sich, wenn Jugendliche (nicht: Kinder) von einer personensorgeberechtigten (nicht nur erziehungsbeauftragten) Person begleitet werden. In diesem Fall dürfen Wein, Bier und Mischgetränke mit Bier- bzw. Weinanteil an Jugendliche ab 14 Jahren abgegeben werden.
In Nummer 24 Absatz 3 der VV-Schulbetrieb wird festgelegt, dass auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes kein Alkohol getrunken werden darf.
Abweichend vom Grundsatz der Nummer 24 Absatz 3 der VV-Schulbetrieb kann die Schulleitung den Genuss von Bier, Wein und Sekt in geringem Umfang bei schulischen Veranstaltungen gestatten, wenn alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben und die Schulkonferenz dazu einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gefasst hat. Die Schule kann pädagogisch einwirken und sich im Rahmen ihrer Präventionsarbeit auf alkoholfreie Veranstaltungen fokussieren.
An Schulen, die ausschließlich von Volljährigen besucht werden, entscheiden diese selbst über den Genuss von alkoholischen Getränken bei schulischen Veranstaltungen.
Das Degustieren von alkoholhaltigen Getränken (insbesondere Weinen) im Rahmen der qualifizierten Berufsausbildung nach dem Rahmenlehrplan (RLP) der KMK (z. B. für den Ausbildungsberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau) ist zulässig.
Alkohol darf in der Öffentlichkeit nicht an Automaten angeboten werden, wenn die besonderen Aufstellorte oder Schutzvorkehrungen gemäß JuSchG nicht sichergestellt sind. Ergänzend gelten die Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke, die u. a. die an Kinder und Jugendliche gerichtete Bewerbung alkoholischer Getränke untersagen.
3.2 Umgang mit Cannabis (Haschisch, Marihuana)
Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Konsumcannabisgesetz-KCanG) ist am 01. April 2024 in Kraft getreten. Auch bei der Cannabisteillegalisierung gilt, dass der Erwerb, Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis für Minderjährige verboten ist und eine Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche zudem strafbar ist.
Regelungen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
Gemäß Nummer 24 Absatz 3 VV-Schulbetrieb dürfen auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen (betrifft auch Klassenfahrten und Projekttage) außerhalb des Schulgeländes keine Suchtmittel genommen werden. Die nach Nummer 24 Absatz 4 beschriebene Ausnahmemöglichkeit für den Genuss von Bier und Wein in schulischen Veranstaltungen auf Entscheidung der Schulleitung für Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr beendet haben, gilt nicht für den Gebrauch von Cannabis. Dies bedeutet, dass der Konsum von Cannabis stets untersagt ist.
Auf dem Schulgrundstück und im Schulgebäude sind der Besitz, der Erwerb und das Entgegennehmen, der Handel und die Ab- oder Weitergabe sowie der Konsum von Cannabis für Kinder und Jugendliche gesetzlich verboten.
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist gemäß § 5 Absatz 1 und 2 KCanG in Schulen, Kitas, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportflächen, Spielplätzen und in deren Sichtweite von 100 Metern verboten. Auch der Konsum von Cannabis durch Erwachsene in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ebenfalls verboten.
Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist strafbar. Jedweder Handel mit Cannabis (auch in Schulen) ist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 4 KCanG und jedwedes Ab- oder Weitergeben von Cannabis (auch in Schulen) ist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 7 KCanG unabhängig von der Menge strafbar.
Regelungen für alle volljährigen Personen an Schulen
Der straffreie Besitz von bis zu 25 g Cannabis ist in der Öffentlichkeit zum Eigenkonsum gemäß § 3 Absatz 1 KCanG erlaubt. Konsumieren auf dem Schulgelände ist jedoch untersagt. Im Übrigen gelten die Regelungen, wie unter Nummer 3.2 benannt.
Für die Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ist der Konsum von Suchtmitteln (u. a. Cannabis) auf dem Schulgrundstück und im Schulgelände sowie während und unmittelbar vor der Diensttätigkeit nicht gestattet. Der Konsum im Dienst oder die Aufnahme des Dienstes unter dem Einfluss von Cannabis stellt eine dienst- bzw. arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar.
3.3 Prävention und Regelungen: Umgang mit illegalen Suchtmitteln
In Bezug auf den Umgang mit illegalen Suchtmitteln gilt der Grundsatz, dass Herstellung, Handel und Besitz nach den Regeln des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verboten und strafbar ist. Für den Erwerb und Besitz illegaler Suchtmittel sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Gemäß Nummer 24 Absatz 3 der VV-Schulbetrieb dürfen auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen (betrifft auch Klassenfahrten und Projekttage) außerhalb des Schulgeländes keine illegalen Suchtmittel genommen werden.
3.4 Prävention und Regelungen: Energy-Drinks
Das Jugendschutzgesetz (JuschG) enthält aktuell keine altersbeschränkten Verkaufs- und Abgabeverbote von Energy-Drinks an Kinder und Jugendliche.
Die richtige Auswahl von Getränken soll als Bestandteil gesunder Ernährung im Unterricht aufgegriffen werden. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler zu befähigen, gesundheitsbewusst zu leben und zu handeln sowie Entscheidungen auf einer selbstreflektierten Basis zu treffen, die für die eigene Lebensplanung und -führung bedeutsam sind.
Schülerinnen und Schüler können in der Schule Getränke erwerben (u.a. in Schulkantinen, Schüler Cafés). Die Schule verantwortet eigenständig, dass die Angebote nach ausgewogenen Gesundheits- und Ernährungskriterien zur Verfügung gestellt werden. Energy-Drinks sollen aus gesundheitsbedenklichen Gründen in Schule nicht angeboten werden.
Die Schulkonferenz achtet bei ihrer Entscheidung über die Grundsätze für ein Warenangebot zum Verkauf darauf, dass die angebotenen Speisen und Getränke zu einer gesundheitsfördernden Ernährung beitragen (VV-Schulbetrieb, Nummer 24, Absatz 2). Darüber hinaus hat die Schule die Möglichkeit, den Konsum von Energydrinks über die Hausordnung zu regeln, um den Konsum auf dem Schulgelände zu regulieren.
3.5 Medikamentenmissbrauch
Medikamente können von Kindern und Jugendlichen auch missbräuchlich eingenommen werden, damit sie leistungsfähiger werden oder auch als Reaktion auf schulische Belastungen. Hierzu gehören Schlaf- und Beruhigungsmittel, Aufputschmittel und Schmerzmittel. Jugendliche experimentieren auch mit den Subtanzwirkungen von Medikamenten (z.B. Hustenmittel, koffeinhaltige Schmerzmittel).
Kinder und Jugendlichen erhalten die Medikamente fast immer durch Erwachsene. Diese haben daher eine besondere Verantwortung beim Umgang mit den Medikamenten und eine Vorbildfunktion.
Der Schule wird empfohlen, altersgerechte Informationen zum missbräuchlichen Gebrauch von Medikamenten und Handlungsweisen auch in themenbezogene Unterrichtssequenzen und in unterrichtsergänzende Angebote zu integrieren sowie die Schülerinnen und Schüler zu sensibilisieren, um bestimmte Handlungsweisen zu fördern (u.a. Stärkung der Resilienz, Umgang mit Stress).
3.6 Prävention und Regelungen: Substanzunabhängige Süchte
Zu den substanzunabhängigen Süchten gehören u.a. die exzessive Mediennutzung und die Glückspielsucht.
3.6.1 Übermäßige Mediennutzung und Medienabhängigkeit
Interaktive Medien und mobile Kommunikationsgeräte bieten Kindern und Jugendlichen verstärkte Nutzungsmöglichkeiten, bergen aber auch ein Gefährdungspotential. Soziale Netzwerke wie Instagram, WhatsApp, Tiktok, Instagram oder Snapchat sowie die Video-Plattform YouTube gehören zum Alltag von Kindern und Jugendlichen.
Die Mehrheit der Jugendlichen nutzt das Internet zu Kommunikations- und Informationszwecken, was als funktionales Verhalten angesehen werden kann. Die Förderung der Medienkompetenz (→ „Basiscurriculum Medienbildung“) sowie Unterrichtssequenzen zu den übergreifenden Themen Gewaltprävention und Verbraucherbildung gemäß Teil B des RLP 1-10 und der Gymnasialen Oberstufe BE-BB können einem exzessiven Nutzungsverhalten im Bereich der sozialen Netzwerke oder der Computer-/Onlinespiele wirksam begegnen.
Im Jahr 2018 wurde die pathologische Nutzung von Video- und Computerspielen (online und offline) unter der Diagnose „Internet Gaming Disorder“ als psychische Krankheit durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannt.
Seit dem 1. April 2003 dürfen Computerspiele Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, soweit sie für die jeweilige Altersgruppe freigegeben sind (§ 12 i. V. m. § 14 JuSchG). Die Jugendfreigabe und Alterskennzeichnung erfolgt durch die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) in Berlin. Auf die Altersfreigabe (Freigabe von Filmen und Spielprogrammen) muss mit deutlich sichtbarem Zeichen auf dem Trägermedium hingewiesen werden (§ 12 Absatz 2 JuSchG). Die jeweiligen Altersfreigaben können bei der USK oder beim Jugendamt erfragt werden bzw. sind im Internet abrufbar (www.usk.de). Entsprechendes gilt für die Altersfreigabe von münzbetätigten Bildschirmspielgeräten bei der Automaten-Selbstkontrolle (www.automaten-selbstkontrolle.de).
Im Rahmen ihres schulischen Auftrags sind Lehrkräfte aufgefordert, die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte über die Nutzungsmöglichkeiten und Gefahren moderner Kommunikationsmittel und virtueller Spielangebote angemessen zu informieren. Schulische Medienbildung soll die Schülerinnen und Schüler zum kreativen Umgang sowie der konstruktiven und kritischen Auseinandersetzung mit der Medienwelt, ihren sich stetig verändernden Medientechnologien und -inhalten sowie der Reflexion des eigenen Mediengebrauchs befähigen. Dabei kommt der Entwicklung eines Problembewusstseins in Bezug auf Cybermobbing sowie Informationssicher-heit, insbesondere auf das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen, eine hohe Bedeutung zu.
3.6.2 Glücksspielsucht
Aufgrund einer oftmals höheren Risikobereitschaft und kognitiver Fehleinschätzungen sind Kinder und Jugendliche besonders gefährdet, ein zumindest problematisches Glücksspielverhalten zu entwickeln. Vom Glücksspiel ausgehende Gefährdungen sind Spielsucht, finanzielle Überlastung und Delinquenz.
Daher verbietet das Jugendschutzgesetz in § 6 die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen. Die Teilnahme an Gewinnspielen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Warengewinn von geringem Wert ist (Wert des Höchstgewinns nach § 5a Spielverordnung: maximal 60 €).
Auf Schulfahrten und Exkursionen ist der Besuch von Spielhallen auch für volljährige Schülerinnen und Schüler untersagt.
Durch Wissensvermittlung über die Gefahren im Zusammenhang mit Glücksspielsucht im geeigneten unterrichtlichen Kontext hat die Schule einen aktiven Beitrag zur Suchtprävention zu leisten.
4 Umgang der Schule mit Suchtgefährdung und Suchtmittelkonsum und Meldepflichten
4.1 Allgemeine Hinweise und Unterstützung
Die Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen mit denen aller der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler gerade in Fällen des Suchtmittelmissbrauchs ist schwierig und erfordert in besonders hohem Maß Verantwortungsbewusstsein und Einfühlungsbereitschaft der Lehrkräfte. Daher wird Lehrkräften und Schulleitungen empfohlen, sich im Team zu beraten, sich thematisch fortzubilden und im Zweifelsfall die fachliche und rechtliche Beratung durch die Schulaufsichtsbehörden, die Ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen der Suchthilfe oder den Schulpsychologischen Dienst in Anspruch zu nehmen.
Die gesetzlichen Bestimmungen (siehe Anlage 1) erfordern das Handeln beim Suchtmittelmissbrauch in der Schule. Hilfestellung und Unterstützung (siehe Anlage3) erhalten die Schulen u.a. von
- dem Fortbildungssystem für Schulen in den pädagogischen Zentren
- den Überregionalen Suchtpräventionsfachstellen (ÜSPF)
- Prävention der Polizei Brandenburg
- der Brandenburgischen Landesstelle für Suchtfragen (BLS)
- dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (im Einzelfall)
- den örtlichen Suchtberatungsstellen.
4.2 Melde- und Berichtspflichten der Schule
Ausgangspunkt für das Handeln der Lehrkräfte im Rahmen der schulischen Suchtprävention ist die in § 4 Absatz 3 Satz 1 BbgSchulG formulierte Pflicht der Schule, die seelische und körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler zu schützen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört, die Schülerinnen und Schüler möglichst in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten vor potentiellen Gefahren des Substanzmissbrauchs zu schützen und einen verantwortungsvollen Umgang mit den Risiken des Genussmittelkonsums zu vermitteln.
Darüber hinaus sind die Regelungen des Rundschreibens „Hinsehen-Handeln-Helfen – Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule“ in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
4.2.1 Aufgaben der Lehrkräfte
Besteht der begründete Verdacht oder wird bekannt, dass Schülerin und Schüler in der Schule oder im schulischen Zusammenhang legale oder illegale Suchtmittel konsumieren, mit ihnen handeln, sie erwerben, besitzen oder diese sonst in die Schule einführen, sind die Lehrkräfte zum Handeln verpflichtet.
Wenn der Eindruck besteht, dass die Schülerin oder der Schüler Suchtmittel konsumiert und ihnen durch die Schule nicht geholfen werden kann, soll die Schule die Hilfe einer Suchtberatungsstelle oder des zuständigen Jugendamts in Anspruch nehmen. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zuvor zu informieren. Insbesondere in schwerwiegenden Fällen muss das Jugendamt unterrichtet werden.
Muss eine Lehrkraft eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler annehmen oder kann sie diese nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu verständigen. Eine solche Gefahr ist insbesondere immer dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, dass Schülerinnen und Schüler zum Suchtmittelkonsum verleitet werden sollen und mit Suchtmitteln gehandelt wird.
4.2.2 Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Risikoeinschätzung zur Gefährdung des Wohls der Schülerin oder des Schülers auch bezüglich des Suchtverhaltens. Gemäß § 63 Absatz 3 BbgSchulG hat die Schulleitung in der Regel das zuständige Jugendamt zu unterrichten, wenn im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl dieser Schülerin oder dieses Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist. Zuvor sind die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen.
Die Verständigung der Polizei ist grundsätzlich immer dann geboten, wenn es sich um schwere oder mehrfache Verstöße handelt, die vor allem zum Schutz der anderen Kinder und Jugendlichen eine Strafanzeige erforderlich machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit legalen oder illegalen Suchtmitteln handelt, diese herstellt, weitergibt oder entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt.
Funde illegaler oder nicht identifizierbarer Suchtmittel in der Schule sind (unabhängig von einem bekannt gewordenen oder unbekannt gebliebenen Besitzer) durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Polizei zu übergeben.
Ein Verstoß gegen die Dienstpflichten der Lehrkraft oder der Schulleiterin oder des Schulleiters ist nicht anzunehmen, wenn von einer Mitteilung an die Polizei oder an die Staatsanwaltschaft im begründeten Einzelfall abgesehen wird, um der Schülerin oder dem Schüler zu helfen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn eine Gefährdung anderer Schülerinnen oder Schüler ausgeschlossen ist. Strafanzeigen sind auch dann nicht zwingend geboten, wenn offenbar konsumbedingte Verhaltensauffälligkeiten in der Schule wahrgenommen werden, die Straftat nach allen Umständen jedoch eindeutig außerhalb des Schulgeländes und außerhalb der schulischen Veranstaltung erfolgte und kein schulischer Zusammenhang besteht.
4.3 Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 und § 64 BbgSchulG dienen dem Schutz beteiligter Personen und beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule.
Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen, die mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden können. Welche Maßnahmen im Zusammenhang mit Suchtmitteln jeweils im Einzelfall notwendig sind, kann generell nicht verbindlich geregelt werden.
Generell sollte das Bemühen der Schule dem gefährdeten Kind oder Jugendlichen gelten, soweit ihr dies im Rahmen ihres schulischen Auftrags möglich ist und solange sie dies den anderen ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern gegenüber verantworten kann.
4.4 Zusätzliche Hinweise
Bereits bei der Vermutung, dass im Umfeld der Schule mit Betäubungsmitteln und anderen Suchtmitteln gehandelt oder anderweitig umgegangen wird, ist unverzüglich die Polizei zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sollen auf etwaige Gefahren (auch auf Schulwegen) besonders hingewiesen werden.
Schulfremde Personen sind beim Verdacht auf Handel mit Suchtmitteln unverzüglich vom Schulgelände zu verweisen. Dies betrifft auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen, die ohne erkennbaren Rechtsfertigungsgrund angetroffen werden. Werden schulfremde Personen z.B. beim Handel mit Suchtmitteln auf dem Schulgrundstück angetroffen, besteht grundsätzlich ein Recht auf vorläufige Festnahme gemäß § 127 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Lehrkräfte sind danach berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, eine ihnen unbekannte Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Dies soll nur dann gelten, wenn die Festnahme ohne Risiko der eigenen Person möglich ist.
Schwebt eine Schülerin oder ein Schüler z. B. wegen Drogenkonsums in der Schule in erheblicher Gefahr für die Gesundheit oder das Leben, besteht gemäß § 323c StGB grundsätzlich die Pflicht zur Hilfeleistung. Anderenfalls kommt eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Die Hilfeleistung muss erforderlich und zumutbar sein. Für Lehrkräfte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gemäß § 323c StGB zu Hilfeleistungen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe verpflichtet sind. Neben dieser strafrechtlich begründeten Pflicht zur Hilfe bestehen entsprechende Pflichten auch im Zusammenhang mit den dienstlichen Pflichten in der Schule.
Für anlassbezogene Durchsuchungen von Schülerinnen und Schülern nach illegalen Suchtmitteln gilt grundsätzlich, dass sie die Einwilligung der Schülerin oder des Schülers voraussetzen. Wird diese verweigert, ist die Polizei zur Durchführung hinzuzuziehen. Nur wenn ein Handeln wegen besonderer Umstände angezeigt ist - etwa bei der Gefahr, dass Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht unmittelbar bevorstehen oder zu befürchten sind -, können Lehrkräfte eingreifen – etwa durch Wegnahme eines gefährlichen Gegenstandes. Hierbei ist auch das Alter der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Entsprechende Durchsuchungen sind bei Anwesenheit von mindestens zwei Lehrkräften vorzunehmen.
Drogenschnelltests in der Schule dürfen nur durch die Polizei bei konkreter Verdachtslage durchgeführt werden. Schulen sind nicht befugt, von Schülerinnen und Schülern Urin-, Speichel-, Haar- oder Blutproben zu nehmen oder einzufordern.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 01.08.2025 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2029/30 außer Kraft.
Anlagen
- 1Anlage_1.pdf 50.9 KB
- 2Anlage_2.pdf 77.9 KB
- 3Anlage_3.pdf 98.2 KB
Verwaltungsvorschriften