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Rundschreiben 12/19 (RS 12/19)

Rundschreiben 12/19 (RS 12/19)
vom 23. August 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 30], S.450)

Rundschreiben über den Nachweis der Sprachkenntnisse in Deutsch für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler in weiterführenden allgemein bildenden bzw. beruflichen Schulen für den Schulabschluss der Fachoberschulreife (FOR) bzw. für den nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife (FOR) im Zweiten Bildungsweg

1. Definition

Für die Bestimmung „hinreichender Deutschkenntnisse“ von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern am Ende der 10. Jahrgangsstufe im Bildungsgang der Fachoberschulreife (FOR) dient das Erreichen der Niveaustufe B1 gemäß des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER)“ als Mindestvoraussetzung.

„Hinreichende Deutschkenntnisse“, wie im KMK-Beschluss (v. 08.12.2011 i. d. F. vom 02.03.2017) zur Anerkennung des „Middle Years Programme“ (MYP) gefordert, entsprechen dem Niveau B1 gemäß GER.

2. Verfahren zur Einschätzung des Niveaus

Folgende Verfahren dienen der Einschätzung des sprachlichen Kompetenzniveaus:

  • in der Regel die Vorlage eines einschlägigen Nachweises (z. B. bestandene Prüfung des Deutschen Sprachdiploms - DSD I oder DSD I PRO, Zertifikat Deutsch eines Instituts mit TELC-Lizenz - The European Language Certificate, Zertifikat des Goethe-Instituts oder ein Zeugnis einer deutschen Auslandsschule über den Nachweis der Fachoberschulreife bzw. des mittleren Schulabschlusses).
  • im Ausnahmefall, z. B. wenn  kein einschlägiger Nachweis des erforderlichen Sprachniveaus vorliegt, erfolgt die Überprüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Dabei wird sowohl die schriftliche als auch die mündliche Kommunikationsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers geprüft. Hierfür können  frei verfügbare Modellsätze für das Deutsche Sprachdiplom (DSD I für den allgemein bildenden Bereich bzw. DSD I PRO für den berufsbildenden Bereich) verwendet werden.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 01.09.2019 in Kraft und am 31.08.2024 außer Kraft.