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Rundschreiben 12/08 (RS 12/08)
Rundschreiben 12/08 (RS 12/08)
vom 9. Oktober 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 9], S.404)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2013 durch Zeitablauf vom 9. Oktober 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 9], S.404)
Fortbildung der Lehrkräfte sowie Beratungs- und Unterstützungssystem
(LK-FB/BUSS)
1 Vorbemerkungen
Dieses Rundschreiben regelt die Organisation der Fortbildung für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Es trifft Aussagen zu Fortbildungsangeboten im Rahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung, insbesondere zur schulinternen Lehrkräftefortbildung (SchiLF), und zu Angeboten weiterer Träger sowie zum Beratungs- und Unterstützungssystem für Schulen und staatliche Schulämter (BUSS).
2 Fortbildung
2.1 Allgemeines
Die Fortbildung der Lehrkräfte
- sichert die Leistungsfähigkeit der Schulen und ihre Entwicklung und
- unterstützt die Lehrkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, indem sie Anlässe bietet, Qualifikationen und Kompetenzen zu erweitern, zu vertiefen oder zu aktualisieren.
Den staatlichen Schulämtern werden für die Fortbildung der Bediensteten jeweils für ein Schuljahr zweckgebundene Personalmittel im Rahmen der Stellenzuweisung (HGr. 4) und haushaltsjährlich Mittel für sächliche Verwaltungsausgaben (Titel 05 020 TGr. 90) zur Bewirtschaftung übertragen. Sie können entsprechende Bewirtschaftungsbefugnisse auf die Schulen übertragen.
2.2 Staatliche Lehrkräftefortbildung
Zur staatlichen Lehrkräftefortbildung gehören:
- SchiLF,
- regionale Fortbildungsangebote der staatlichen Schulämter einschließlich BUSS,
- landesweite Angebote des Landesinstituts für Schule und Medien (LISUM),
- Angebote des Landesinstituts für Lehrerbildung (LaLeb),
- Angebote des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB),
- Angebote der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen (SpFB) und
- Angebote des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).
2.2.1 Schulinterne Lehrkräftefortbildung (SchiLF)
Jede Schule führt gemäß Nummer 2.4 SchiLF für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal verpflichtend durch. Dazu zählen auch ganztägige Veranstaltungen zu Themen, die sich auf alle Lehrkräfte, auf das sonstige pädagogische Personal und an Oberstufenzentren auf die ganze Abteilung beziehen. Die Teilnahme des sonstigen Personals soll auf dessen Wunsch entsprechend ermöglicht werden. Mehrere Schulen können bei der Durchführung von SchiLF zusammenarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Lehrkräfte, insbesondere aufgrund hoher Belastungen durch andere umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, von der Teilnahme an einzelnen SchiLF-Veranstaltungen freistellen.
Die SchiLF-Veranstaltungen sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit, insbesondere in den Zeiten zur Vorbereitung des neuen Schuljahres oder an den variablen Ferientagen, durchzuführen. Sie dürfen für die Teilnehmenden nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein und sind so zu organisieren, dass in der Regel keine Reisekostenerstattungen oder Trennungsgelder anfallen. Freiwillige Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Über Sonderfälle der Kostenerstattung im Falle der Zusammenarbeit mehrerer Schulen bzw. Abteilungen von Oberstufenzentren entscheidet das zuständige staatliche Schulamt.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Nutzung von Angeboten weiterer Träger. Beim Abschluss von Honorarverträgen sind die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV-Honorare) anzuwenden.
Die Schulleitung bestätigt den Lehrkräften die Teilnahme an einer SchiLF-Maßnahme durch eine Teilnahmebescheinigung mit der Angabe von Thema, Inhalt und Dauer. Innerhalb der datengestützten Qualitätsgespräche (DAQ) zwischen staatlichem Schulamt und Schulleitung sowie anlässlich der Schulvisitation berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die SchiLF.
2.2.2 Fortbildungsangebote des BUSS
Die staatlichen Schulämter bieten im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems für die Schulen Angebote (siehe Nummer 2.8 FortbildungsNetz) für die Konzeption, Organisation und Evaluation der Fortbildung an. Sie werden dabei durch das LISUM fachlich beraten. Näheres zu BUSS wird im Abschnitt 3 bestimmt.
Die Fortbildungsangebote des BUSS können durch die staatlichen Schulämter regional, überregional oder landesweit organisiert werden.
2.3 Fortbildungsangebote weiterer Träger
2.3.1 Allgemeines
Als weitere Träger werden alle Anbieter von Lehrkräftefortbildungen außerhalb des Geschäftsbereichs des MBJS bezeichnet.
In die Programme der staatlichen Lehrkräftefortbildung können Veranstaltungen weiterer Träger einbezogen werden, sofern diese den Zielen und Anforderungen der staatlichen Lehrkräftefortbildung entsprechen. Es wird zwischen Ergänzungs- und Ersatzangeboten unterschieden.
Ergänzungsangebote sind Veranstaltungen, die die staatliche Lehrkräftefortbildung inhaltlich ergänzen. Ersatzangebote sind Veranstaltungen, die an die Stelle von Angeboten der staatlichen Lehrkräftefortbildung treten.
Die Lehrkräfte können an Veranstaltungen weiterer Träger unter Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) teilnehmen, sofern diese vom zuständigen staatlichen Schulamt oder von dem MBJS anerkannt wurden und die sonstigen Voraussetzungen für die Teilnahme nach Nummer 2.5 erfüllt sind.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag ein bundes- oder landesweit anerkanntes Ergänzungsangebot durch das MBJS für ein staatliches Schulamt regional als Ersatzangebot anerkannt werden.
2.3.2 Anerkennungsverfahren
Über die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen weiterer Träger entscheidet bei landes- oder bundesweiten Angeboten oder Angeboten im Ausland das MBJS und bei regionalen oder schulamtsübergreifenden Angeboten das staatliche Schulamt. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Entscheidung über die Anerkennung von Veranstaltungen als Ergänzungs- oder Ersatzangebot orientiert sich im Wesentlichen an folgenden Kriterien:
- Relevanz der Inhalte für Schule und Unterricht
- Übereinstimmung mit den Rahmenlehrplänen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg sowie
- Durchführung der Veranstaltung in den unterrichtsfreien Zeiten.
Die Antragstellung soll mindestens 12 Wochen vor der ersten Veranstaltung des Angebots erfolgen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Beginn, Dauer (Datum/Uhrzeit),
- Ort der Veranstaltung,
- Thema,
- Bezeichnung der Zielgruppe,
- Veranstaltungsprogramm bzw. -ablauf und
- Erläuterung des Vorhabens.
Folgende Angebote weiterer Träger sind pauschal als Ergänzungsangebote anerkannt:
- Angebote der staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg,
- Angebote des Instituts für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg e. V. (ISQ),
- Angebote des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB),
- Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung anderer Länder sowie
- Angebote, für die der weitere Träger durch das MBJS eine Förderung durch Zuwendung oder durch Zuweisung von Lehrkräften erhalten hat.
Die Angebote zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Lehrkräfte sind pauschal als Ersatzangebote anerkannt.
Eine Anerkennung von Studien- und Bildungsreisen als Maßnahmen der Lehrkräftefortbildung ist nicht möglich. Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbgWBG) bleiben unberührt.
Eine Produktwerbung einzelner Anbieter ist auszuschließen. Dies kann in der Regel dadurch gewährleistet werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen von Unternehmen in der Trägerschaft der einzelnen Fachverbände der Wirtschaft angeboten werden.
2.4 Fortbildungsplanung
2.4.1 Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte
Gemäß § 85 Abs. 2 Nummer 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) beschließt die Konferenz der Lehrkräfte die Grundsätze der Fortbildung aller Lehrkräfte an der Schule. Der Beschluss enthält insbesondere Fortbildungsfestlegungen zu den Entwicklungsschwerpunkten der pädagogischen Arbeit im Schulprogramm, zur SchiLF, zu Fortbildungsschwerpunkten der Schule inklusive Fortbildungen für eine Tätigkeit im Rahmen der Lehrerausbildung, insbesondere im Vorbereitungsdienst und im Praxissemester. Daraus werden die Fortbildungsanforderungen an das Kollegium, an Teilgruppen und an einzelne Lehrkräfte abgeleitet.
2.4.2 Aufgaben der Fachkonferenzen
Die Fachkonferenzen entscheiden gemäß § 87 Abs. 3 Nummer 3 BbgSchulG im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte über die Fortbildungen im Fach, im Lernbereich oder in der Fachrichtung. Anregungen und Erkenntnisse aus fachbezogenen Fortbildungen einzelner Lehrkräfte sind durch diese für die Fachkonferenz zu erschließen und inhaltlich darzustellen.
Die Vorsitzenden der Fachkonferenzen arbeiten mit den zuständigen Beraterinnen und Beratern des BUSS zusammen und nehmen an den unter Leitung der Beraterinnen und Berater durchgeführten Arbeitskreisen teil.
Den Vorsitzenden der Fachkonferenzen können Aufgaben oder kann die Leitung der Arbeitskreise durch die Beraterinnen und Berater übertragen werden.
2.4.3 Aufgaben der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters
Die Schulleitung trägt für die Lehrkräftefortbildung gemäß § 70 Abs. 3 Nummer 4 BbgSchulG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) und § 47 SchulLVO eine besondere Verantwortung. Diese erstreckt sich auf die Fortbildung des Lehrkräftekollegiums, insbesondere im Rahmen von SchiLF, und auf die individuelle Fortbildung der Lehrkräfte. Dabei sind sowohl Aspekte der Schul-, Organisations- und Personalentwicklung der Schule als auch Fortbildungsmaßnahmen der staatlichen Schulämter zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zu Sicherheitsfragen zu berücksichtigen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll das BUSS zur effektiven Fortbildungsplanung nutzen. Sie oder er ist berechtigt, mit Beraterinnen und Beratern des BUSS im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Schulamt Fortbildungsvereinbarungen abzuschließen. Dabei trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung für die zu erbringenden Leistungen vonseiten der Schule.
Die Schulleitung wirkt gemäß § 70 Abs. 3 Nummer 4 BbgSchulG auf die Fortbildung der Lehrkräfte hin und sorgt gemäß § 71 Abs. 4 BbgSchulG für die Einhaltung ihrer Fortbildungsverpflichtung. Informationen und Hinweise zu Fortbildungsveranstaltungen der staatlichen Lehrkräftefortbildung sowie zu anerkannten Maßnahmen weiterer Träger, die den Schulen zugesandt werden, sind den Lehrkräften in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen weiterer Träger gemäß §§ 7, 8 SUrlV und Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung (DAÜVV) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung ist maßgeblich vom Nutzen für die Qualität der schulischen Arbeit und der Personalentwicklung der Lehrkraft abhängig zu machen.
2.5 Teilnahme
2.5.1 Allgemeines
Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG haben die Lehrkräfte ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktualisieren und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in angemessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden. Zur Einhaltung dieser Vorgabe sind die Lehrkräfte gemäß § 47 Abs. 2 und 3 SchulLVO und § 12 Abs. 2 BbgLeBiG ausdrücklich zur Fortbildung verpflichtet.
Die Fortbildungsverpflichtung wird neben der Teilnahme an SchiLF dadurch erfüllt, dass die Lehrkräfte an weiteren Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung teilnehmen. Schwerpunkte dieser Fortbildungsmaßnahmen sollten vorrangig Themen zur Unterrichts- und Schulentwicklung sein.
Auf die Fortbildungsverpflichtung können insbesondere angerechnet werden:
- Teilnahme an anerkannten Fortbildungsangeboten weiterer Träger,
- Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von § 13 BbgLeBiG,
- Tätigkeiten in Rahmenlehrplan- bzw. Aufgabenkommissionen,
- Tätigkeiten in Prüfungskommissionen der zuständigen Stellen im berufsbildenden Bereich,
- Teilnahme an Fortbildungsangeboten im Rahmen der Tätigkeit in der Lehrerausbildung und
- Teilnahme der Vorsitzenden der Fachkonferenzen an den ihr Fach betreffenden Arbeitskreisen.
Über die Anrechnung von fortbildungsrelevanten Tätigkeiten außerhalb der Schule, z. B. im Rahmen von Abordnungen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2.5.2 Teilnahmeentscheidung
Die Entscheidung zur Teilnahme von Lehrkräften an Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung oder an anerkannten Angeboten weiterer Träger trifft das zuständige staatliche Schulamt, soweit nicht die Aufgabe durch Nummer 8 Buchstabe f DAÜVV der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen wurde. Wenn einer Teilnahme keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht oder auf die Erstattung verzichtet wird, können die Anmeldung zur Fortbildung und die Teilnahme durch die Lehrkraft ohne Genehmigungsverfahren erfolgen.
Bei der Entscheidung über die Teilnahme ist der Grad des dienstlichen Interesses an der Fortbildungsteilnahme festzustellen. Die Teilnahme kann fallweise
- im ausschließlich dienstlichen Interesse liegen bzw. dienstlich angeordnet werden (Pflichtfortbildung),
- im teilweise dienstlichen Interesse liegen, wobei zu entscheiden ist, ob das dienstliche oder das persönliche Interesse überwiegt oder
- im persönlichen Interesse liegen.
Die Teilnahme an Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung oder an anerkannten Angeboten weiterer Träger liegt grundsätzlich im teilweise dienstlichen Interesse.
Ein ausschließliches dienstliches Interesse liegt insbesondere in folgenden Fällen der staatlichen Lehrkräftefortbildung vor:
- Anordnung der Teilnahme für Lehrkräfte,
- Pflichtfortbildungen zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und zu Sicherheitsfragen,
- Qualifizierungsmaßnahmen für Beraterinnen und Berater des BUSS oder der SpFB,
- Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Lehrerausbildung.
Die dienstlich angeordnete Teilnahme an Fortbildungen bei einer anderen Dienststelle des deutschen öffentlichen Dienstes ist in Anwendung des § 1 Abs. 2 Nummer 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) eine Fortbildungsabordnung. Zu Stellen außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes sind anstelle von Abordnungen Weisungen bzw. Anordnungen zur Teilnahme zu verfügen. Die Fortbildungsabordnung von Lehrkräften ist durch die staatlichen Schulämter vorzunehmen. In Fällen von regelmäßig notwendiger Fortbildungsabordnung soll von der Möglichkeit pauschalierter oder gesammelter Abordnungen oder Weisungen sowie Anordnungen Gebrauch gemacht werden.
Über die zur Teilnahme an einer fremdsprachlichen Fortbildung im Ausland erforderliche Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge entscheidet das MBJS entsprechend § 10 SUrlV.
2.5.3 Dokumentation
Alle Lehrkräfte erhalten als Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eine Teilnahmebescheinigung, die auch Dauer und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme enthält. Die Teilnahmebescheinigung dient als Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung und ist in Kopie in die Personalakte zu geben. In Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 2.4.3 dieses Rundschreibens kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verlangen und die individuelle Fortbildungsplanung in Mitarbeitergespräche einbeziehen. Für die Schulleiterin und den Schulleiter erfolgt dies durch die zuständige Schulaufsicht.
2.6 Durchführung von Fortbildungsreisen und Kostenerstattung
Für die Durchführung von Reisen zum Zwecke der Fortbildung und für die Erstattung von Kosten für die Teilnahme an Maßnahmen der Lehrkräftefortbildung (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1421) in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) vom 2. August 2005 sowie die dazu erlassenen Vorschriften des MBJS mit den nachfolgenden Ergänzungen:
Bei der Entscheidung zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach Nummer 2.5.2 dieses Rundschreibens hat die zuständige genehmigende Stelle zu bestätigen, dass die benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die im ausschließlich dienstlichen Interesse liegen oder dienstlich angeordnet werden, erfolgt die Kostenerstattung nach den Abfindungsbestimmungen für die Teilnahme an Lehrgängen (Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 11.8.2005).
Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 BRKG wird für Fortbildungsreisen, die im teilweise dienstlichen Interesse liegen, folgende Erstattungsregelung bestimmt:
Bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden Kosten bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse erstattet.
Bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel wird eine Pauschale von 0,05 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer erstattet. Die Fahrtkostenerstattung erfolgt jedoch erst ab einem Fahrtkostenaufwand von 5,00 Euro pro Tag. Wird diese Kostengrenze erreicht, erfolgt die Erstattung für die gesamte Strecke (Hin- und Rückreise).
Für Fortbildungsmaßnahmen, bei denen organisatorisch eine tägliche An- und Abreise von vornherein vorgesehen ist, wird kein Tagegeld gewährt.
Wird den an mehrtägigen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmenden Lehrkräften nicht von Amts wegen Verpflegung bereitgestellt, wird anstatt Tagegeld ein Zuschuss zu den Verpflegungskosten wie folgt gewährt:
- für den An- und Abreisetag pauschal jeweils 2,50 Euro
- für jeden vollen Anwesenheitstag pauschal jeweils 5,00 Euro.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die Teilnahme an anerkannten Ersatzangeboten weiterer Träger.
Für Teilnehmende an Fortbildungsmaßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung im LISUM, die nicht in dessen Einzugsgebiet (50 Km) wohnen, wird eine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen im LISUM bereitgestellt. Für Teilnehmende an Fortbildungsmaßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung im LISUM, die in seinem Einzugsgebiet wohnen, wird ausnahmsweise eine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen im LISUM bereitgestellt, wenn die Fortbildungsmaßnahme aufgrund zeitlicher Notwendigkeit einen Verbleib im LISUM erfordert.
Wird den an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmenden Lehrkräften nicht von Amts wegen Unterkunft bereitgestellt, gehen die Lehrkräfte in Vorkasse und machen Kosten gegenüber der die Reise genehmigenden Stelle geltend, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wurde. Die Erstattung der notwendigen Auslagen richtet sich nach § 7 BRKG, erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten. Wird eine von Amts wegen bereitgestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen, sind die Kosten für eine anderweitige Unterkunft nicht erstattungsfähig.
Alle Erstattungen sind aus den Ausgabemitteln zu leisten und zu buchen, die der die Reise genehmigenden Stelle zu Zwecken der Fortbildung der Bediensteten zur Bewirtschaftung übertragen wurden.
Für die Teilnahme an folgenden Maßnahmen werden keine Kosten erstattet:
- Fortbildungsmaßnahmen, die im überwiegend oder ausschließlich persönlichen Interesse liegen,
- Bildungs- und Studienreisen und
- anerkannte Ergänzungsangebote weiterer Träger.
2.7 Eigenanteile
Für Maßnahmen der staatlichen Lehrkräftefortbildung können Eigenanteile der Teilnehmenden für folgende Kostenbereiche erhoben werden:
- Materialsammlungen, Kopien, Datenträger,
- Material für gestaltende Arbeiten (z. B. Farbe, Leinwand, Stoffe),
- Exkursionen,
- persönliche Beratung und Problemlösung (z. B. Supervision, Coaching, Anti-Stress-Training).
2.8 FortbildungsNetz
Das FortbildungsNetz dient der Planung, Organisation, Publikation, Abrechnung und statistischen Auswertung aller schulbezogenen Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des MBJS.
Das FortbildungsNetz enthält die Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung der staatlichen Schulämter und des LISUM. Die Bereitstellung weiterer Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung und der weiteren Träger mit dem Ziel, sämtliche Angebote der Lehrkräftefortbildung im FortbildungsNetz anzubieten, ist beabsichtigt. Die Anmeldung zu den im FortbildungsNetz angebotenen Veranstaltungen erfolgt durch die Interessenten online über den Brandenburgischen Bildungsserver (www.bildung-brandenburg.de/fortbildungsnetz). Mit einer einmaligen Registrierung wird den Nutzern ein passwordgeschützter persönlicher Bereich eingerichtet, der die Kontaktdaten enthält und eine komfortable Nutzung hinsichtlich der persönlichen Planung, Anmeldung und Kommunikation mit den Veranstaltern der Fortbildungsangebote ermöglicht. Sämtliche Online-Kontakte der Nutzer mit dem FortbildungsNetz erfolgen über gesicherte Verbindungen (https), bei der jede Art von Daten verschlüsselt übertragen wird.
Die Nutzung des FortbildungsNetzes durch die Anbieter der Fortbildungsveranstaltungen bei den staatlichen Schulämtern und beim LISUM sowie die notwendige Administration des Systems durch das Personal der staatlichen Schulämter und des LISUM erfolgen ausschließlich an Arbeitsplätzen im Landesverwaltungsnetz (LVN) unter den dafür bestehenden Sicherheitsvorschriften, die durch den zentralen Dienstleister “Landesbetrieb für Datenverarbeitung und IT-Serviceaufgaben“ (LDS) des Landes Brandenburg gewährleistet werden. Die weiteren datenschutzrechtlichen Einzelheiten, insbesondere die Sichten- und Rechteverwaltung, die Datenbankstruktur und -inhalte sowie die zulässige Datennutzung werden durch eine Dienstvereinbarung zwischen dem MBJS und Hauptpersonalrat beim MBJS geregelt.
3 Beratungs- und Unterstützungssystem für Schulen und staatliche Schulämter
3.1 Aufgaben
Das BUSS umfasst Beratungs-, Unterstützungs-, Fortbildungs-, Koordinierungs-, Betreuungs- und Organisationsaufgaben für die Unterrichts-und Schulentwicklung und dient zugleich der Unterstützung der staatlichen Schulämter.
Die Unterstützung und Fortbildung für den gemeinsamen Unterricht und die Förderschulen sowie für die Förderdiagnostische Lernbeobachtung können gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV) auf die SpFB übertragen werden.
Alle im BUSS oder in den SpFB tätigen Personen werden als Beraterinnen oder Berater bezeichnet.
3.2 Stellung und Anforderungsprofil der Beraterinnen und Berater
Die Beraterinnen und Berater sind in der Regel Lehrkräfte. Der Einsatz im BUSS oder in den SpFB kann für Lehrkräfte als Hinzuziehung durch Teilabordnung, Abordnung bzw. Umsetzung zum staatlichen Schulamt oder durch Honorarvereinbarung erfolgen. Andere Personen arbeiten im BUSS in der Regel auf Honorarbasis nach den Regelungen der VV-Honorare.
Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im BUSS sind neben der fachlichen Qualifikation die grundlegende Beherrschung von Informations- und Kommunikationsmitteln, insbesondere die Nutzung des Internets und die Anwendung von Office-Software. Im Ausnahmefall kann die dafür erforderliche Qualifizierung unmittelbar nach der Beauftragung erfolgen.
Die konkreten Aufgaben der Beraterinnen und Berater werden im Rahmen der Beauftragung durch das zuständige staatliche Schulamt unter Beachtung näherer Maßgaben des MBJS festgelegt.
Die Beraterinnen und Berater des BUSS nehmen keine schulaufsichtlichen Funktionen und Tätigkeiten wahr. Sie erstellen insbesondere keine dienstlichen Beurteilungen und sind Lehrkräften gegenüber nicht weisungsbefugt.
3.3 Beauftragung der Beraterinnen und Berater
Die Lehrkräfte werden durch das für sie dienstrechtlich zuständige staatliche Schulamt als Beraterin bzw. Berater beauftragt. Andere Personen werden durch das für die konkrete Aufgabe zuständige staatliche Schulamt als Beraterin oder Berater beauftragt
Im Rahmen der Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß der Verordnung über die Wahrnehmung überregionaler und landesweiter Aufgaben durch einzelne staatliche Schulämter (Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS-AStSchAV) in der jeweils geltenden Fassung obliegen die Auswahl und Beauftragung von landesweit tätigen Beraterinnen und Beratern dem für die Bildungsgänge, Berufe, Fächer und Lernbereiche beruflicher Schulen zuständigen staatlichen Schulamt im Einvernehmen mit dem für die Lehrkraft dienstrechtlich zuständigen staatlichen Schulamt.
Die Auswahl und Beauftragung von landesweit tätigen Beraterinnen und Beratern für Bildungsgänge, Berufe, Fächer und Lernbereiche beruflicher Schulen, für die die AStSchAV nicht zutrifft, erfolgen auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben des MBJS über den Einsatz von Beraterinnen und Beratern und im Benehmen mit dem MBJS und dem für die Lehrkraft dienstrechtlich zuständigen staatlichen Schulamt.
Der Umfang und die Zeiten der Beratertätigkeit müssen so festgelegt werden, dass ein Tag in der Woche als Beratertag von Unterrichtsverpflichtungen freigehalten werden kann. Die Festlegung des Beratertages der betreffenden Beratergruppen erfolgt durch das MBJS.
Die Lehrkräfte erhalten durch das für sie zuständige staatliche Schulamt eine schriftliche Beauftragung als Beraterin oder Berater, in der die Aufgaben, der räumliche Einsatzbereich, die Dauer der Beauftragung und die Nachweisführung näher bestimmt sind. Die Teilabordnung, Abordnung bzw. Umsetzung ist zeitlich auf höchstens 3 Jahre zu befristen, wobei in der Regel von einer mehrjährigen Beratungstätigkeit auszugehen ist. Nach Ablauf der Frist kann die Beauftragung verlängert werden.
Die Beauftragung kann durch das zuständige staatliche Schulamt jederzeit beendet werden. Die Beendigung bedarf der Schriftform. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Beratertätigkeit durch die Lehrkraft sind insbesondere die schulischen sowie stellenwirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Die Beendigung soll möglichst zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres erfolgen.
3.4 Tätigkeitsumfang der Beraterinnen und Berater
Sofern keine Abordnung bzw. Umsetzung erfolgt, richtet sich der zu erbringende Tätigkeitsumfang nach der Höhe der gewährten Anrechnungsstunden entsprechend der geltenden Regelung des MBJS zur Arbeitszeit der Lehrkräfte. Dabei werden für ein Schuljahr 39 Unterrichtswochen mit einem Arbeitszeitvolumen von 1736 Zeitstunden zugrunde gelegt. Der sich daraus ergebende Tätigkeitsumfang in Zeitstunden pro Schuljahr ist mit nachfolgender Formel zu ermitteln:
gewährte Anrechnungsstunden x 1736 Zeitstunden | ||
__________________________________________ | = | Tätigkeitsumfang pro Schuljahr |
Pflichtstundenzahl für die jeweilige Schulform und Schulstufe |
Zu den anrechnungsfähigen Tätigkeiten zählen:
- Fortbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich vorbereitender Arbeiten und organisatorischer Tätigkeiten sowie anrechenbare Reisezeiten,
- Koordination der Beraterinnen und Berater untereinander sowie mit dem staatlichen Schulamt,
- Qualifizierungsmaßnahmen für die Tätigkeit im BUSS.
3.5 Qualifizierung der Beraterinnen und Berater
Die Beraterinnen und Berater werden in der Regel durch das LISUM in Abstimmung mit den staatlichen Schulämtern qualifiziert und fachlich beraten. Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Das MBJS kann für Beratergruppen zentrale Qualifizierungsmaßnahmen festlegen, ohne deren Nachweis die Beauftragung von Beraterinnen und Beratern nicht vorgenommen werden darf oder Teilaufgaben nicht ausgeführt werden dürfen.
3.6 Nachweispflicht
In Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt werden die Tätigkeitsnachweise durch die Beraterinnen und Berater im FortbildungsNetz online geführt und stets aktuell gehalten.
3.7 Kostenerstattung
Die staatlichen Schulämter erteilen den Beraterinnen und Beratern in der Regel mit ihrer Beauftragung für die Einsatzregion und zur Beraterqualifizierung in den Ländern Berlin und Brandenburg eine pauschale Dienstreisegenehmigung unter Haushaltsauflagen. Die Genehmigung ist nicht auf Beratertage zu beschränken. Die Kostenerstattung für die notwendig werdenden Fahrten erfolgt nach den reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Regelbestimmungen des BRKG und den hierzu erlassenen Bestimmungen.
Die Beraterinnen und Berater, deren Einsatz nicht durch eine Honorarvereinbarung erfolgt, erhalten in der Regel eine pauschale Erstattung ihrer Material-, Porto-, Druck-, Telefon- und Internetkosten in Höhe von 6,00 Euro pro Anrechnungsstunde und Schuljahr.
Weitere besondere Kostenerstattungen bedürfen einer vorherigen Bewilligung durch das zuständige staatliche Schulamt.
4. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. August 2008 in Kraft und am 31. Juli 2013 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens treten gleichzeitig außer Kraft:
- das Rundschreiben 37/98 vom 31.7.1998 (ABl. MBJS S. 485) - Durchführung schulinterner Fortbildungs- und Beratungsmaßnahmen (SchiLF)
- das Rundschreiben 29/02 vom 22.10.2002 (ABl. MBJS S. 636) - Beratungs- und Unterstützungssystem für die staatlichen Schulämter und Schulen (BUSS)
- das Rundschreiben 30/02 vom 13.11.2002 (ABl. MBJS S. 774) - Kostenerstattung bei Maßnahmen der Lehrkräftefortbildung sowie für die Fach- und Schulberatung im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungssystems (BUSS)
- das Rundschreiben 18/03 vom 26.8.2003 (ABl. MBJS S. 289) - Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen weiterer Träger und Regelungen über die Teilnahme.