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Rundschreiben 12/06 (RS 12/06)

Rundschreiben 12/06 (RS 12/06)
vom 16. Mai 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 6], S.307)

Außer Kraft getreten am 1. August 2012 durch Rundschreiben vom 15. Oktober 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 9], S.438)

Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung

Hier: Schulische Umsetzung des Fachkonzepts “Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ (BvB) der Bundesagentur für Arbeit ab Schuljahr 2006/2007 in den Oberstufenzentren des Landes Brandenburg

Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Fachkonzepts der Bundesagentur für Arbeit vom 12. Januar 2004 wurden die berufsorientierenden und - vorbereitenden Lehrgänge “testen - informieren - probieren“, “Lehrgänge zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen“ und die “Förderlehrgänge“ durch eine neue Förderstruktur und eine neue Förderphilosophie (Individualisierung - Flexibilisierung - Regionalisierung) abgelöst.

Behinderte und benachteiligte Jugendliche, die durch die Bundesagentur für Arbeit für einen berufsorientierenden oder berufsvorbereitenden Lehrgang vorgesehen sind, können in den Lehrgängen “Grundstufe“ und “Förderstufe“ und im Lehrgang “Übergangsqualifizierung“ auf eine Berufsausbildung oder die Erwerbsfähigkeit vorbereitet werden. Als benachteiligt gelten lernbeeinträchtigte Jugendliche und sozial benachteiligte Jugendliche. Lernbeeinträchtigte Jugendliche können Jugendliche ohne Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, Abgänger aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss, Schulabgänger mit Abschluss der Sekundarstufe I bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ausnahmsweise nur dann sein, wenn bei ihnen wegen ihrer noch bestehenden schwerwiegenden Bildungsdefizite eine Berufsausbildung ohne Hilfen nicht zu erwarten ist. Zu den sozial benachteiligten Jugendlichen unabhängig von dem erreichten allge meinbildenden Schulabschluss zählen verhaltensgestörte Jugendliche, Legastheniker, Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) geleistet worden ist oder wird, drogenabhängige Jugendliche, strafentlassene Jugendliche und junge Strafgefangene. Auf Grund der neuen Förderphilosophie sollen diese Jugendlichen, im Ergebnis einer kontinuierlichen Bildungsbegleitung durch den Lehrgangsträger, innerhalb des Förderzeitraums die o. g. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wechseln.

Die schulische Umsetzung des neuen Fachkonzepts der Bundesagentur für Arbeit ist von den Oberstufenzentren und beruflichen Schulen in freier Trägerschaft im Schuljahr 2006/2007 wie folgt durchzuführen:

1. Allgemeines

1.1 Alle berufsschulpflichtigen Jugendlichen, die keinen Ausbildungsvertrag und keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, melden sich am ersten Tag des Schuljahres 2006/2007 an der Schule an, die durch die Bundesagentur für Arbeit vorgegeben wird.

1.2 Die von der Bundesagentur für Arbeit ausgewählten Schulen halten ab Schuljahresbeginn 2006/2007 entsprechend dem neuen Lehrgangsangebot der Bundesagentur für Arbeit Klassen in den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung vor: Klassen für Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang Grundstufe/Förderstufe besuchen und Klassen für Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang Übergangsqualifizierung besuchen.

1.3 In die Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung werden in der Regel berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufgenommen.

1.4 Der Berufsschulunterricht kann in Klassen oder Kursen erfolgen. Diese Klassen oder Kurse sollen leistungsbezogen entsprechend der Eignungsanalyse durch den Ausbildungsträger eingerichtet werden. Diese Klassen oder Kurse müssen die entsprechenden Qualifizierungsebenen (Grundstufe, Förderstufe und Übergangsqualifizierung) widerspiegeln.

1.5 Die Schulleitung soll in Vorbereitung auf das Schuljahr 2006/2007 inhaltliche und organisatorische Fragen mit den jeweiligen Trägern von Lehrgängen der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern von Jugendhilfemaßnahmen (Bildungsträgern) beraten, insbesondere die Klassen- und Kursbildung sowie die Unterrichtsorganisation.

1.6 Der Unterricht im berufsvorbereitenden Bereich erfolgt in inhaltlicher Abstimmung mit den Ausbildungsträgern. Lebens- und arbeitsweltbezogene Lerneinheiten werden fächerübergreifend neben beruflichen oder berufsfeldbezogenen Qualifizierungseinheiten vermittelt. Schul- und unterrichtsorganisatorische Bedingungen sind Grundlage für die Abstimmungsentscheidungen. Die Durchführung von Projektunterricht wird ausdrücklich empfohlen.

1.7 Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht kann zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses führen. Wer diesen Abschluss erwerben möchte, muss sich zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht entscheiden. Vor der Aufnahme in den Ergänzungsunterricht ist eine Leistungsfeststellung in den Fächern Mathematik und Deutsch durchzuführen. Diese Leistungsfeststellung findet frühestens nach der vierten Unterrichtswoche statt. Grundlage sind die Anforderungen der Jahrgangsstufe 8 der Sekundarstufe I. Diese Leistungsfeststellung wird in Form von verbindlichen Aufgaben landesweit durchgeführt. Die Leistungsfeststellung ist erfolgreich bestanden, wenn in den beiden Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Wurde in einem Fach eine mangelhafte Leistung erbracht, entscheidet die Fachkonferenz oder Lernbereichskonferenz im Einzelfall, ob eine Aufnahme in den Ergänzungsunterricht erfolgt. Eltern und Schülerinnen und Schüler sind durch die Schulleit ung darüber zu informieren, dass ein späterer Beginn der Teilnahme nicht möglich ist. Über Ausnahmen entscheiden die Fachkonferenzen oder die Lernbereichskonferenzen.

1.8 Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsfeststellung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht nicht bestanden haben, können diesen Unterricht zur Vertiefung und Festigung des vorhandenen Wissens nutzen.

1.9 Fehlt ein Schüler oder eine Schülerin mehr als acht Stunden pro Schuljahr unentschuldigt im Ergänzungsunterricht, entscheidet die Fach- oder Lernbereichskonferenz nach Maßgabe der Verfahrensbestimmungen der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung über den noch möglichen Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses. Nach erfolgter Teilnahme am Ergänzungsunterricht findet in den Fächern des Ergänzungsunterrichts ein verbindlicher Abschlusstest auf dem Abschlussniveau der Klasse 9 statt. Die erreichten Noten gehen doppelwertig in die Gesamtleistungsbewertung der einzelnen Fächer des Ergänzungsunterrichts ein. Der erfolgreiche Abschluss schließt einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss entsprechend § 21 der Berufsschulverordnung ein.

1.10 Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der Bildungsgänge zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung einen Lehrgang der Bundesagentur für Arbeit abbrechen, erhalten eine Bescheinigung über ihre Teilnahme am Berufsschulunterricht gemäß Anlage 3.

1.11 Schülerinnen und Schüler erhalten ein Halbjahreszeugnis gemäß § 13 Abs.1 der Berufsschulverordnung.

2. Festlegungen für den Unterricht mit Schülerinnen und Schülern, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Lehrgang “ Grundstufe“ und ggf. im Anschluss daran im Lehrgang “ Förderstufe“ der Bundesagentur für Arbeit sind

2.1 Für Klassen, in denen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs “Grundstufe“ bzw. “ Förderstufe“ unterrichtet werden, gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.

2.2 In den Bildungsgängen zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung werden Zeugnisse gemäß § 20 Abs. 1 der Berufsschulverordnung erteilt. Wer den Lehrgang “Grundstufe“ verlässt, erhält eine Bescheinigung über seine bisherigen Leistungen. (gemäß Anlage 3)

3. Festlegungen für Schülerinnen und Schüler, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Lehrgangs “Übergangsqualifizierung“ der Bundesagentur für Arbeit sind

3.1 Schülerinnen und Schüler, die entsprechend § 2, § 4, § 33 und § 35 SGB IX wegen der Art und Schwere der Behinderung und der Notwendigkeit besonderer Hilfen am Lehrgang “Übergangsqualifizierung“ teilnehmen, erhalten Berufsschulunterricht im Umfang von 12 bis 16 Wochenstunden gemäß Anlage 1.

3.2 Für Klassen mit benachteiligten Schülerinnen und Schüler entsprechend SGB III, die am Lehrgang “Übergangsqualifizierung“ teilnehmen, gilt die Stundentafel gemäß Anlage 2.

3.3 Für Schülerinnen und Schüler, die am Ergänzungsunterricht teilnehmen wollen, gelten die Festlegungen gemäß Nummer 1.7.

3.4 Wer den Lehrgang Übergangsqualifizierung beendet, erhält ein Zeugnis gemäß § 20 Abs.1 der Berufsschulverordnung.

3.5 Schülerinnen und Schüler in Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieses Lehrgangs sind, erhalten Berufsschulunterricht gemäß Anlage 1.

3.6 Schülerinnen und Schüler in Justizvollzugsanstalten, die den Lehrgang Übergangsqualifizierung abbrechen, verbleiben im dort für sie bereit gestellten Bildungsangebot.

4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

4.1 Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2006 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.

4.2 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben 5/05 vom 13. April 2005 (ABl. MBJS S.120) außer Kraft.

Anlagen