Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Rundschreiben 11/06 (RS 11/06)

Rundschreiben 11/06 (RS 11/06)
vom 25. April 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 6], S.299)

Rundschreiben über landesspezifische Regelungen zur Ausformung der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Fach Sport

Zur Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung im Fach Sport werden die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung im Fach Sport (EPA Sport) vom 1.12.1989 i. d. F. vom 10.2.2005 ergänzt. Im Folgenden werden nur die von der EPA Sport abweichenden beziehungsweise sie ergänzenden landesspezifischen Regelungen aufgeführt. In allen anderen Bereichen sind die EPA Sport zu beachten. Die folgenden Ausführungen gelten erstmalig im Abitur 2008.

1. Landesspezifische Regelungen

Für die Abiturprüfung im Fach Sport gelten in Ergänzung der EPA Sport folgende Regelungen.

  1. In Punkt 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport werden Sportarten und sportpraktische Inhalte neun Bewegungsfeldern zugeordnet. Gleichzeitig gilt, dass die in der EPA Sport und in den landesspezifischen Regelungen dieses Rundschreibens aufgeführten Sportarten nur dann prüfungsrelevant sein können, wenn die sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen an der Schule gegeben sind oder für die Prüfung hergestellt werden können.
  2. Unter 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport wird die Bezeichnung “Laufen, Springen, Werfen“ wie folgt bezeichnet: “Laufen, Springen, Werfen/Stoßen“.
  3. Der Punkt 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport wird unter “Spiele“ um “Golf“ und “Beachvolleyball“ und unter “Mit/gegen Partner kämpfen“ um “Boxen“ und “Selbstverteidigung“ ergänzt.
  4. Die unter 1.2.1 “Sportpraktische Inhalte“ der EPA Sport vorgesehenen Bewegungsfelder werden um den Punkt “Körper trainieren, die Fitness verbessern“ mit dem Unterpunkt “Fitness“ und um den Punkt “offenes Bewegungsfeld“ mit den Unterpunkten “Reiten“, “Sportschießen“ und “Gewichtheben“ ergänzt.
  5. Die Ausführungen der EPA Sport unter 3.2.1 “Allgemeine Hinweise“ werden wie folgt ergänzt: “Die sportpraktische und die sporttheoretische Prüfung sind zeitlich getrennt durchzuführen.“
  6. Unter 3.2.4 “Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung“ der EPA Sport wird die Überschrift zum Punkt “Laufen, Springen, Werfen“ wie folgt gefasst: “Laufen, Springen, Werfen/Stoßen“.
  7. Unter 3.2.4 werden unter “Laufen, Springen, Werfen/Stoßen“ der EPA Sport die Ausführungen zum Unterpunkt “Mehrkampf in der Leichtathletik“ wie folgt gefasst: “Mehrkampf in der Leichtathletik - (mindestens 3 Disziplinen aus den Bereichen Laufen, Springen, Werfen/Stoßen, wobei eine Ausdauerleistung enthalten sein muss)“.
  8. Unter 3.2.4 “Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung“ der EPA Sport wird unter “Spiele“ ausgeführt, dass alle unter 1.2.1 genannten Spiele Gegenstand der Prüfung sein können. Dies schließt die unter c) dieses Rundschreibens genannten Spiele Golf und Beachvolleyball ein.
  9. Der Punkt “Bewegen an und mit Geräten“ unter 3.2.4 der EPA Sport wird im Unterpunkt “2 Kürübungen im Gerätturnen“ um die Formulierung “und Sprung“ ergänzt.
  10. Unter 3.2.4 der EPA Sport wird die Aufzählung der möglichen Aufgaben unter Punkt “Bewegung gymnastisch, rhythmisch und tänzerisch gestalten“ um die eigenständigen weiteren möglichen Aufgaben “- eine Kürkomposition mit Pflichtelementen mind. 1 Minute; mit Musik“, “- eine Kür mit ausgewähltem Handgerät mind. 1 Minute; mit Musik“ und “- eine Gestaltungsform mind. 1 Minute; mit Musik, tänzerisch, bewegungskünstlerisch“ ergänzt.
  11. Die möglichen “Inhalte“ unter Punkt “Bewegen im Wasser“ unter 3.2.4 der EPA Sport werden im ersten Unterpunkt wie folgt neu gefasst: “3 Strecken in mindestens 2 unterschiedlichen Lagen (auch Lagenschwimmen) und unterschiedlichen Längen, wobei eine mindestens 400 m betragen muss (Mindestanforderungen in II.1.2)“.
  12. Die möglichen “Inhalte“ unter Punkt “Bewegen im Wasser“ unter 3.2.4 der EPA Sport werden im letzten Unterpunkt “Tauchen“ wie folgt neu gefasst: “Sporttauchen“.
  13. Der Punkt “Mit/gegen Partner kämpfen“ unter 3.2.4 der EPA Sport wird im Einleitungssatz um die Formulierung “oder 'Boxen' oder 'Selbstverteidigung'“ ergänzt.
  14. Ziffer 3.2.4 der EPA Sport wird durch die Aufnahme landesspezifischer Bewegungsfelder gemäß d) dieses Rundschreibens wie folgt ergänzt:

Den Körper trainieren, die Fitness verbessern

Die Prüfung umfasst Aufgabenstellungen aus den Stoffgebieten kardiopulmonale Fitness, Krafttraining, Koordination, Beweglichkeit und psychoregulative Verfahren.

Inhalte können sein:

  • ein Fitnesstest bestehend aus dem Bereich kardiopulmonale Fitness und zwei weitere Bereiche der o. g. Stoffgebiete.

Offenes Bewegungsfeld

Die Prüfung umfasst Aufgabenstellungen aus nur einer der Sportarten “Reiten“ oder “Sportschießen“ oder “Gewichtheben“.

Inhalte können sein:

  • Überprüfung mindestens zweier sportartspezifischer Techniken
  • Realisierung mindestens einer Leistung unter wettkampfnaher Bedingung
  • ein athletischer Mehrkampf im Gewichtheben
  • Springen im Rahmen einer Stilspringprüfung und Dressur im Rahmen einer Dressurreitprüfung“.
  1. 3.2.5 “Bewertung der Prüfungsleistungen“ der EPA Sport wird um folgenden Satz ergänzt: “Bei der sportpraktischen Prüfung haben die Ergebnisse der einzelnen Aufgabenarten gleiches Gewicht.“.

2. Bewertungstabellen

Die in den Anlagen 1 bis 4 ausgewiesenen Bewertungstabellen sind in der sportpraktischen Abiturprüfung verbindlich.

3. Protokollierung der praktischen Abiturprüfung im Fach Sport

Es wird empfohlen, für die vorgeschriebene Protokollierung das als Anlage 5 aufgeführte Muster zu nutzen.

4. In-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlagen