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Rundschreiben 11/01 (RS 11/01)
Rundschreiben 11/01 (RS 11/01)
vom 11. Mai 2001
(Abl. MBJS/01, [Nr. 5], S.213)
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)
Verhalten der Schule bei Vorfällen mit Drogen und Handlungshinweise zur Suchtprävention
1. Allgemeines
Sucht - und Drogenprävention ist als Teil der Gesundheits- und Sozialerziehung ein wesentlicher Aspekt des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Suchtvorbeugung setzt Wissensvermittlung im geeigneten unterrichtlichen Zusammenhang voraus und erfordert besonders erzieherisches Eingehen. Hierfür sind die Hinweise gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich legaler Drogen (z. B. Alkohol, Nikotin) und anderer Rauschmittel gelten darüber hinaus die Bestimmungen der VV-Schulbetrieb zur Gesundheitserziehung in der Schule. Illegale Drogen sind Betäubungsmittel gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG). Der Umgang mit illegalen Drogen, die Betäubungsmittel gemäß den in den Anlagen 1 bis 3 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen sind, ist grundsätzlich strafbar. Der Anlage 1 dieses Rundschreibens ist eine Auswahl illegaler Drogen zu entnehmen. Das besondere Gefährdungspotenzial illegaler Drogen sowie die generelle Strafbarkeit erfordern neben den Aufgaben der Suchtprävention besondere Verhaltenspflichten der Schule.
2. Pflicht zum Handeln
Wird bekannt oder besteht der begründete Verdacht, dass Schülerinnen und Schüler in der Schule oder im schulischen Zusammenhang Drogen konsumieren, mit ihnen handeln, sie erwerben, besitzen oder diese sonst in die Schule einführen, sind die Lehrkräfte zum Handeln verpflichtet. Hierbei kommen im Zusammenhang mit illegalen Drogen auch Strafanzeigen in Betracht. Schutz und Fürsorgepflichten erfordern die Abwendung oder Beendigung von Gefahren. Tatsächliche oder begründet anzunehmende Sachverhalte im Zusammenhang mit Drogen sind mit den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln zu klären. Hierbei geht es zunächst vorrangig darum, die Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler durch Handel, sonstige Weitergabe oder Verleiten zum Drogenkonsum zu verhindern.
3. Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Gemäß den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes kann bestraft werden, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder unerlaubt besitzt. Der Versuch ist strafbar. Darüber hinaus wird auch bestraft, wer eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft, gewährt oder zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet. Als besonders schwer legt § 29 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes Fälle des gewerbsmäßigen Handels oder bestimmte, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdende Handlungen fest. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist wegen des Prinzips der Straflosigkeit der Selbstschädigung nicht strafbar, wohl aber die dem Konsum vorausgehenden Tathandlungen des Erwerbs und Besitzes.
Gemäß § 29 Abs. 5 oder gemäß § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes kann von einer Bestrafung oder bereits von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge u. a. angebaut, hergestellt, erworben oder sich in sonstiger Weise verschafft bzw. besessen werden. Hinsichtlich der geringen Menge bestehen bislang keine einheitlichen Grenzwerte. Die grundsätzliche Strafbarkeit auch im Zusammenhang mit geringen Mengen ist nicht aufgehoben. Unabhängig davon kann Schule, ausgehend von den Umständen des Auffindens illegaler Drogen insgesamt, nach den ihr möglichen Erkenntnissen darüber entscheiden, ob der Umfang der gefundenen Menge illegaler Drogen die Annahme des Eigenverbrauchs einer bestimmten Schülerin oder eines bestimmten Schülers noch rechtfertigt und eine Strafanzeige im Einzelfall nicht erfolgen soll.
Gemäß § 31 des Betäubungsmittelgesetzes kann das Gericht nach seinem Ermessen Strafen mildern oder teilweise von Strafen absehen. Das ist der Fall, wenn die Täterin oder der Täter durch freiwillige Offenbarung des Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte oder das Wissen freiwillig so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass schwere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, von deren Planung sie oder er weiß, noch verhindert werden können. Auf diese Möglichkeit sollte von Lehrkräften hingewiesen werden.
4. Rechte und Pflichten von Lehrkräften
Werden Lehrkräfte in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Verantwortung mit illegalen Drogen oder Stoffen, die auf illegale Drogen hindeuten, konfrontiert, kommen als denkbare Handlungen hauptsächlich die Entgegennahme, Wegnahme, Aufbewahrung, Weitergabe, Entledigung und Vernichtung in Betracht. Grundsätzlich können derartige Handlungen im Falle illegaler Dogen einzelne Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes erfüllen. Überwiegend ist jedoch von der Voraussetzung des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB auszugehen, der im Ergebnis die Strafbarkeit ausschließt. Darüber hinaus ist eine mögliche Strafbarkeit grundsätzlich dann nicht anzunehmen, wenn die Lehrkraft im Rahmen ihrer schulischen Schutz- und Fürsorgepflichten handelt. Hierbei ist zu beachten, dass Funde illegaler Drogen in der Schule möglichst unverzüglich der Polizei oder nach Maßgabe der folgenden Hinweise einer Apotheke zu übergeben und wegen entsprechender Verbote des Betäubungsmittelgesetzes nicht in der Schule zu lagern oder selbstständig zu vernichten sind.
Gelangt die Schule aufgrund der Umstände im Einzelfall zu dem Ansatz, dass das Problem der Schülerin oder des Schülers mit illegalen Drogen durch die Schule in Zusammenarbeit mit den Eltern und anderen Einrichtungen gelöst wird und eine Meldung an die Polizei oder die Übergabe des Rauschgifts unterbleibt, sollen illegale Drogen bei einer Apotheke abgegeben werden. Hierfür kommt grundsätzlich jede Apotheke in Betracht. Drogenkonsumierende Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder Lehrkräfte haben aufgrund der Schweigepflicht der Apothekerin oder des Apothekers gemäß § 203 Abs. 1 StGB und des damit korrespondierenden strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts nicht von einer Offenbarung gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder gegenüber dem Gericht auszugehen.
Bestehen nach den der Schule möglichen Sachverhaltsaufklärungen begründete Zweifel daran, dass es sich bei dem in der Schule gefundenen Stoff um illegale Drogen handelt, ist der Stoff grundsätzlich der Polizei zu übergeben. In Einzelfällen, in denen nach Maßgabe dieses Rundschreibens die Einschaltung der Polizei nicht unbedingt angezeigt ist, kann eine stoffliche Bestimmung durch eine Apotheke von volljährigen Schülerinnen und Schüler oder im Falle der Minderjährigkeit durch deren Eltern veranlasst werden, wenn der Stoff bestimmten Schülerinnen und Schülern sicher zuzuordnen und dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. In diesem Fall übergibt die Schule den gesamten Fund der Apotheke. Entstehende Kosten trägt nicht die Schule.
4.1 Schweige- und Informationspflichten
Schweigepflichten der Lehrkräfte ergeben sich aus dem Strafrecht (§ 203 Abs. 2 StGB), dem Allgemeinen Verwaltungsrecht und dem Dienstrecht. Diesen Schweigepflichten steht eine Reihe von Informationsrechten und -pflichten gegenüber. Sie bestehen grundsätzlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den anderen Kolleginnen und Kollegen, den Eltern sowie gegenüber den betroffenen Mitschülerinnen und Mitschülern sowie deren Eltern, wenn warnende Hinweise aufgrund der Schutz- und Fürsorgepflichten nach Abwägung der Umstände - insbesondere bei einer nicht auszuschließenden Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler - geboten sind. Hinsichtlich der Informationen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter kommt es darauf an, ob von einem dienstlichen Interesse der oder des Vorgesetzten auszugehen ist. Dieses ist grundsätzlich zu bejahen. Nur in Fällen, in denen die Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden kann, entscheidet die Lehrkraft nach eigenem Ermessen, ob sie zu dem Sachverhalt informiert oder beansprucht, ohne Namensnennung zu informieren. Im Ergebnis gilt, dass bei erforderlichen Mitteilungen die dienstlichen Informationspflichten den strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Schweigepflichten vorgehen.
Schulärztinnen und Schulärzte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter unterliegen grundsätzlich entsprechenden Schweigepflichten. Tatsachen oder Urteile, die dem Rahmen ihrer dienstlichen Funktion zur Schule oder Schulaufsicht zuzuordnen sind, haben sie Lehrkräften oder der Schulleitung mitzuteilen. Dies gilt z. B. auch, wenn sie in diesem Zusammenhang z. B. Tatsachen hinsichtlich der möglichen Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler erfahren. Zu beachten ist jedoch der Grundsatz, dass Informationen und Erkenntnisse, die sie in ihrer nicht auf die Schule bezogenen Funktion erfahren, der Schweigepflicht unterliegen.
Da ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht für Lehrkräfte aus beruflichen Gründen nur im Rahmen des § 84 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes besteht, sollen Lehrkräfte sich anvertrauende Schülerinnen und Schüler darauf hinweisen, dass sie im Falle einer nicht auszuschließenden Gefährdung Dritter dazu verpflichtet sind, die Schulleiterin oder den Schulleiter zu unterrichten und grundsätzlich auch die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
5. Benachrichtigung der Eltern
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die im Zusammenhang mit illegalen Drogen auffällig geworden sind, sind die Eltern zu benachrichtigen und über die Einzelheiten zu informieren. Dies gebietet bereits das Elternrecht gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 2 der Landesverfassung, wonach die Eltern einen Anspruch auf Informationen über die schulischen Angelegenheiten ihres Kindes haben. Lehrkräfte haben daher gegenüber den Eltern der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler kein Schweigerecht. Eine Abwägung zugunsten des Interesses und des Wunsches betroffener Schülerinnen und Schüler, die Eltern nicht zu informieren, kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen allerdings dann in Betracht zu ziehen und zu rechtfertigen sein, wenn der Umgang mit illegalen Drogen nach allen bekannten Umständen z. B. ursächlich mit dem häuslichen Bereich zu verbinden ist und aufgrund sicherer Erkenntnisse mit dem Wohl der Schülerin oder des Schülers nicht zu vereinbarende Reaktionen der Eltern zu befürchten sind. Insbesondere in diesen schwerwiegenden Fällen soll das Jugendamt unterrichtet werden. Hierbei unterbleibt die gemäß § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vorgesehene Unterrichtung der Eltern.
6. Strafanzeigen
Eine Strafanzeige ist in der Regel dann geboten, wenn Verstöße eine Anzeige zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler erforderlich machen. Im Übrigen ist es nicht generell angezeigt, jeden Verdacht oder jedes Vorliegen eines Drogenkonsums der Polizei zu melden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Sachverhalt auf ein Ausprobieren beschränkt und die pädagogische Begleitung sowie eine therapeutische Behandlung gewährleistet sind.
Ein Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten der Lehrkraft bzw. der Schulleiterin oder des Schulleiters ist vor allem dann nicht anzunehmen, wenn von einer Mitteilung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft abgesehen wird, um der Schülerin oder dem Schüler zu helfen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen ist. Strafanzeigen sind grundsätzlich auch dann nicht geboten, wenn offenbar drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten in der Schule wahrgenommen werden, der Konsum nach allen Umständen jedoch nicht dem schulischen Zusammenhang zuzuordnen ist.
Rechtfertigen Hinweise die Annahme, dass die Schule über Einzelfälle hinaus in einem nicht überschaubaren Maß vom Umgang mit Betäubungsmitteln betroffen sein kann, ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter das zuständige staatliche Schulamt zu informieren und über Mitteilungen an die Polizei zu entscheiden.
7. Zusätzliche Hinweise
- Die Schule entscheidet auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nach eigenem Ermessen und den Voraussetzungen des Einzelfalls, ob Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen neben anderen Reaktionen der Schule geeignet und erforderlich sind. Grundsätzlich gilt, dass Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nicht die einzige Reaktion der Schule darstellen dürfen. Hinsichtlich möglicher Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund von Betäubungsmitteln herabgesetzt waren.
- Bereits bei einem Verdacht darauf, dass im Umfeld der Schule mit Betäubungsmitteln gehandelt oder anderweitig umgegangen wird, ist unverzüglich die Polizei zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sollen auf etwaige Gefahren - auch auf Schulwegen - besonders hingewiesen werden.
- Schulfremde Personen sind beim Verdacht auf Drogenhandel unverzüglich vom Schulgelände zu verweisen. Dies betrifft auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen, die ohne erkennbar gerechtfertigten Grund angetroffen werden. Werden schulfremde Personen z. B. beim Handel mit Drogen auf dem Schulgrundstück angetroffen, besteht grundsätzlich ein Recht auf vorläufige Festnahme gemäß § 127 Abs. 1 StPO (Strafprozeßordnung). Lehrkräfte sind danach berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, eine ihnen unbekannte Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Dies soll nur dann gelten, wenn die Festnahme ohne Risiko der eigenen Person möglich ist.
- Schwebt eine Schülerin oder ein Schüler z. B. wegen Drogenkonsums in der Schule in erheblicher Gefahr für die Gesundheit oder das Leben, besteht gemäß § 323 c StGB die Pflicht zur Hilfeleistung. Anderenfalls kommt eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Die Hilfeleistung muss erforderlich und zumutbar sein. Für Lehrkräfte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gemäß § 323 c StGB zu Hilfeleistungen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe verpflichtet sind. Neben dieser strafrechtlich begründeten Pflicht zur Hilfe bestehen entsprechende Pflichten auch im Zusammenhang mit den dienstlichen Pflichten in der Schule.
- Für Durchsuchungen von Schülerinnen und Schülern nach illegalen Drogen gilt grundsätzlich, dass Durchsuchungen im begründeten Verdachtsfall die Einwilligung der Schülerin oder des Schülers voraussetzen. Wird dies verweigert, ist die Polizei zur Durchführung zu rufen. Nur wenn Durchsuchungen wegen besonderer Umstände - etwa der Gefahr, dass Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht unmittelbar bevorstehen oder zu befürchten sind - können Lehrkräfte die Durchsuchung selbst durchführen. Hierbei ist auch das Alter der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Entsprechende Durchsuchungen sollen durch mindestens zwei Lehrkräfte vorgenommen werden.
8. In-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt am 11. Mai 2001 in Kraft.
Anlage 1
Handreichung zur schulischen Suchtprävention
INHALT
1. Einführung
2. Grundsätze
2.1 Stoffkunde zu Drogen und Süchten
2.2 Gebrauch - riskanter Konsum - Missbrauch-Sucht
2.3 Motive und Ursachen für Suchtmittelkonsum
3. Schulische Suchtprävention
3.1 Organisation der schulischen Suchtprävention
3.2 Suchtprävention in der Schule - Handlungsempfehlungen
3.2.1 Erfahrungsbericht (Anlage 2)
3.2.2 Schulinterne Suchtvereinbarung (Anlage 3)
3.3 Kooperationspartner
4. Anhang
Internetadressen
Anlage 2 Erfahrungsbericht zur Elternarbeit zum Thema „Sucht und Drogen“ an der Lindenhof-Gesamtschule in Stahnsdorf
Anlage 3 Was kann eine Schulvereinbarung zur Suchtprävention regeln?
1. Einführung
Neueste Untersuchungen, nach denen die Hälfte aller Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 16 Jahren raucht, 80 % Alkohol trinken und bereits jeder 10. Jugendliche illegale Drogen nutzt, deuten u. a. in Verbindung mit Wahrnehmungen im Schulalltag (Rauchen auf dem Schulgelände, Alkoholmissbrauch auf Klassenfahrten, vermuteter Drogenkonsum) darauf hin, dass erhebliche Suchtgefahren bestehen und sich Schule zunehmend stärker mit dieser Problematik auseinander setzen muss. Hierfür ist bereits bei den legalen Drogen anzusetzen.
Schulische Suchtvorbeugung ist ein Teil des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Diese muss als umfassende Aufgabe aller an Schule Beteiligten verstanden werden. Die dafür notwendige Schülerorientierung darf sich nicht nur auf den Unterricht beschränken, sondern soll das gesamte Schulklima bzw. das Schulumfeld einbeziehen. Die Arbeit in der Schule ist dabei im Wesentlichen psycho-sozial und kommunikativ auszurichten. Schule kann die vielfältigen Auslöser und Verstärker von süchtigem Verhalten außerhalb ihres Einflussbereiches nicht verantworten oder beseitigen. Sie ist auch keine Therapieeinrichtung bei ausgeprägtem Suchtverhalten. Schule kann vor allem einen Beitrag zur Prävention leisten. Damit folgt sie dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß § 4 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und fördert die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler, die Verantwortung für die eigene Gesundheit zu begreifen und wahrzunehmen.
Um speziell dem Suchtmittelmissbrauch entgegenzuwirken, kommt der Primärprävention besondere Bedeutung zu. Die Gründe für eine mögliche Entwicklung von Suchtverhalten sind vielfältig und kompliziert. Mangelnde Entwicklung von individueller und sozialer Kompetenz, fehlende Selbstsicherheit, ein instabiles familiäres und soziales Umfeld können dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche süchtig werden. Primärprävention unterscheidet nicht zwischen legalen und illegalen Drogen, sondern fördert die Ausprägung „suchtpräventiver Faktoren“ in der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen.
Dies sind die
- Förderung von Selbstwert/Selbstvertrauen,
- Förderung der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit,
- Förderung der Konfliktfähigkeit,
- Förderung der Genuss- und Erlebnisfähigkeit sowie
- Unterstützung bei der Sinnsuche und Sinnerfüllung.
Mit den vorliegenden Verhaltensregeln bei Vorfällen mit illegalen Drogen sowie mit der Handreichung zur Suchtprävention sollen wesentliche Informationen und Handlungshinweise vermittelt werden. Auf der Grundlage bestehender Vorschriften und unter Berücksichtigung anerkannter Präventionsansätze in Verbindung mit Fortbildungsangeboten und den Hinweisen auf mögliche Ansprechpartner soll pädagogisches Handeln in schulischen Alltagssituationen professioneller und sicherer gestaltet werden.
2. Grundsätze
2.1 Stoffkunde zu Drogen und Süchten
Die Unterscheidung von legalen oder illegalen Drogen gibt keine Auskunft über den tatsächlichen Gefährdungsgrad der Substanz. Jede dieser Substanzen birgt ein Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial.
Drogen sind Substanzen, die über das zentrale Nervensystem in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen und eine Abhängigkeit zur Folge haben können.
Man unterscheidet zwischen stoffgebundenen und stoffungebundenen Süchten und bei den stoffgebundenen zwischen legalen und illegalen Drogen.
Stoffgebundene Suchtmittel
Legale Drogen
- Alkohol
- Nikotin
- Koffein
- Psychopharmaka
Tranquilizer (z. B. Valium*, Rohypnol*)
Antidepressiva (z. B. Laroxyl*, Aponal*)
Neuroleptika (z. B. Melleril*, Haldol*) - Hypnotica/Sedativa z. B. Hypnomidate, Trapanal, Disoprovan (Propofol)
- Analgetika z. B. Fentanyl, Rapifen, Dolantin, Aspirin, Paracetamol
- Schnüffelstoffe
Lösungsmittel für Kopiergeräte
Verdünner für Farben, Lacke und Klebstoffe
Fleckentferner, Nagellackentferner
Benzin, Feuerzeugbenzin
Sprays
Klebstoffe
Lachgas
(* - rezeptpflichtig)
Illegale Drogen
- Cannabis-Produkte
Haschisch, Marihuana und Haschischöl - Entaktogene
Ecstasy - Halluzinogene
LSD (Lysergsäure-Diäthylamid)
Psilocybin/Psilocin („Zauberpilze“)
Mescalin (Peyote-Kaktus)
Nachtschattengewächse (Bilsenkraut, Stechapfel, Tollkirsche, Alraune u. a.) - Amphetamine
Speed
Yaba
Crystel - Alkaloide
Kokain
Crack - Opiate
Opium
Morphium
Heroin
Stoffungebundene Süchte
Teilweise können diese Formen der Süchte auch den psychosomatischen Erkrankungen zugeordnet werden.
- Essstörungen
Fettsucht (Adipositas)
Ess-Brechsucht (Bulimie)
Magersucht (Anorexie) - Arbeitssucht (Workaholic)
- Klausucht (Kleptomanie)
- Extremsucht
- Konsum(Kauf)-sucht
- Spielsucht
2.2 Gebrauch - riskanter Konsum - Missbrauch - Sucht
Man kann folgende Grobeinteilung treffen:
Gebrauch
Ein Mittel oder Verhalten wird bewusst benutzt, um einen bestimmten Zweck bzw. einen selbst gewählten Anlass auszufüllen. Gebrauch ist oft mit Genuss verbunden. Dies trifft aber nicht für alle Stoffe zu. Kriterien für den Gebrauch sind:
- positive Erfahrungen, Genuss,
- subjektiver Nutzen durch Stoffe/Verhalten,
- kontrolliert, selbstbestimmt,
- regelorientiert,
- Selbst- und Fremdschädigung vermeidend.
Riskanter Konsum und Missbrauch
Ein Stoff bzw. ein Verhalten wird nicht mehr zum eigentlichen Zweck benutzt oder genossen. Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit beeinflussen den weiteren Verlauf des Konsumverhaltens. Einmaliger riskanter Konsum oder Missbrauch haben kaum Folgen. Sie sind gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
- kaum kontrolliert und kaum selbstbestimmt,
- eingeschränkte Genussorientierung,
- Selbstschädigung in Kauf nehmend,
- Dosissteigerung (Toleranzentwicklung),
- Regeln und Vorsichtsmaßnahmen missachtend.
Regelmäßiger (kompulsiver) Konsum und Missbrauch
Der häufige Missbrauch von Drogen kann Ausdruck einer Vielzahl von ungelösten Problemen sein. Ein Ausweichen oder Flüchten ist dabei ein charakteristisches Merkmal. Ausweichendes Verhalten heißt, sich z. B. einem bestimmten Konflikt, einem Problem nicht zu stellen, sondern stattdessen etwas anderes tun, um sich abzulenken. Folgende Kriterien sind zu nennen:
- unkontrolliert
- starke Einschränkung des selbstbestimmten Konsums
- Selbst- und Fremdschädigung
- keine Vorsichtsmaßnahmen
- weitere Dosissteigerungen
- Probleme, die mit Konsum einhergehen, werden geleugnet.
Sucht
Sucht ist eine psychische Abhängigkeit von Stoffen/Substanzen oder Verhaltensweisen, die mit dem Willen nicht mehr zu steuern ist. Es besteht das Verlangen nach einer ständig erneuten Einnahme dieser Stoffe oder einer ständigen Wiederholung von Verhaltensweisen, um ein bestimmtes positives Gefühl/Empfinden hervorzurufen oder um negative Gefühle zu vermeiden bzw. zu unterdrücken.
Darin liegt der Versuch der manipulativen Veränderung des Körpergefühls bei unerträglichen körperlich-emotionalen Spannungen, die durch innere oder äußere Notlagen hervorgerufen werden. Sucht ist ein ausweichendes, zwanghaftes Verhalten und ist gekennzeichnet durch:
- Kontrollverlust,
- körperliche und/oder seelische Entzugssymptomatik (nach versuchter Abstinenz),
- Ablösung von sozialen Bezugsebenen,
- starke Einschränkungen der Persönlichkeit,
- schwere gesundheitliche Schäden, u. U. mit Todesfolge.
Die Sucht beginnt die Handlungsfreiheit der Person einzuschränken, indem der Stoff bzw. das Verhalten eine übergeordnete Wichtigkeit vor anderen Dingen oder Personen bekommt.
2.3 Motive und Ursachen für Suchtmittelkonsum
Motive
Mögliche Motive für den Suchtmittelkonsum sind:
- Neugierde,
- Verdrängung, Flucht,
- Lustgewinn,
- Langeweile,
- Angst,
- Grenzerfahrungen,
- Grenzüberschreitungen,
- Bewusstseinserweiterung,
- Bewusstseinstrübung,
- Unterdrückung von Müdigkeit, Hunger u. a.,
- Schlankheitswahn,
- Leistungssteigerung,
- Betäubung.
Ursachen
Sucht hat nie eine einzige Ursache. Sie entsteht vielmehr aus einem komplexen Ursachengefüge in einer prozesshaften Entwicklung und nicht von heute auf morgen.
Wurzeln können in der Persönlichkeit des Betroffenen liegen, wenn er nicht gelernt hat, schwierige Situationen zu bewältigen, wenn er sich nicht dagegen wehren kann, von Gefühlen wie Angst, Wut, Scham, Langeweile und Einsamkeit gleichsam erdrückt zu werden.
Wurzeln können aber auch im sozialen Umfeld, in Kindheitserfahrungen liegen oder Ereignissen, die bedrohlich und ausweglos erscheinen wie Trennung von einer geliebten Person, Verlust des Arbeitsplatzes, Geldnot, Schulprobleme, Schwierigkeiten in der Familie. Dabei ist der Süchtige nie allein der Kranke, sondern das soziale System ist gestört, und der Süchtige, häufig die Person mit dem geringsten Status und/oder dem geringsten Selbstwertgefühl, ist der Symptomträger dieser Störung.
Drogenkonsum ist auch nicht selten eine Art Selbstmedikation bei nicht erkannten bzw. nicht behandelten psychischen Erkrankungen. So sind z. B. Heroin ein wirksames Antipsychotikum, Alkohol ein Mittel gegen Angstzustände.
Das Zusammentreffen mehrerer belastender Faktoren kann den Einstieg in den Drogenkonsum und das Entstehen von Sucht begünstigen. Dabei spielt aus nahe liegenden Gründen auch die Verfügbarkeit der Droge eine Rolle.
Wurde in einer schwierigen Situation einmal die Erfahrung gemacht, dass durch Drogen schlechte Gefühle abgestellt und gute Gefühle hervorgerufen werden, ist die Gefahr groß, immer wieder zu diesem Mittel zu greifen, sich „per Knopfdruck“ Erleichterung zu verschaffen, bis ein Wohlbefinden ohne diese Hilfe nicht mehr möglich ist.
Aber auch Leichtfertigkeit im Umgang mit Suchtstoffen, Selbstüberschätzung („... ich kann schon damit umgehen, ich werde schon nicht abhängig ...“) sind häufig der Einstieg in eine Suchtkarriere.
Der Konsum von Drogen findet in der Regel innerhalb der Peergruppe (Gruppe der Gleichaltrigen) statt, dient also vorwiegend dem Statuserwerb und stellt ein Zugehörigkeitsattribut dar. Der frühe Beginn in der Gleichaltrigengruppe spricht für die wachsende Bedeutung der eigenen Identitätsfindung und das Ausprobieren und Einüben von Rollen, hier auch den Konsum von Drogen.
3. Schulische Suchtprävention
3.1 Organisation der schulischen Suchtprävention
Die Aufgabe der Schule, den Schülerinnen und Schülern Verantwortung für die eigene Gesundheit zu vermitteln, bedarf der konzeptionellen organisatorischen und inhaltlichen Umsetzung.
Suchtprävention bedeutet die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Wertehaltungen, die darauf gerichtet sind, die Entwicklung lebensbejahender, selbstbewusster und selbstständiger junger Menschen zu unterstützen um schon im Vorfeld eine Anfälligkeit für Drogenkonsum zu vermeiden. Hierbei geht es weniger darum, die Schülerinnen und Schüler nur zu belehren. Vielmehr kommt es darauf an, von den Vorteilen einer gesunden Lebensweise zu überzeugen.
Suchtprävention ist ein Aufgabe, die jede Lehrkraft betrifft.
Hilfe bei der Umsetzung dieses Auftrages finden die Lehrkräfte in dem Unterstützungssystem aus Schulrätinnen und Schulräten, Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie Kontaktlehrkräften für Gesundheitserziehung und Suchtprävention.
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gesundheitserziehung und Suchtprävention unterstützen das jeweilige staatliche Schulamt bei der Organisation und Koordination seiner Maßnahmen wie Informationsveranstaltungen, Lehrerfortbildungen, schulischer und überschulischer Aktivitäten und wirken als Kontaktpersonen zu Jugend- und Gesundheitsämtern (s. hierzu auch die VV-Koordinatoren).
Für eine wirksame Suchtpräventionsarbeit ist es wichtig, dass dauerhaft verlässliche Ansprechpartnerinnen und -partner an der Schule zur Verfügung stehen, um die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Koordinatorinnen und Koordinatoren abzustimmen und die erforderlichen Verbindungen zu außerschulischen Personen und Institutionen zu halten. Allen Schulen des Landes wurde durch eine Empfehlung nahe gelegt, Kontaktlehrkräfte für Gesundheitsförderung und -erziehung zu benennen.
Neben der außerschulischen Kooperation sollen Kontaktlehrkräfte auch bei der gesundheitsfördernden Gestaltung des Schullebens (z. B. Sicherheitsausstattung der Schule, Angebot an Speisen und Getränken, Information über Drogenproblematik) mitwirken sowie bei konkreten individuellen Krisenlagen Unterstützung anbieten.
Die Kontaktlehrkräfte sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Votum der Konferenz der Lehrkräfte dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt zu benennen.
3.2 Suchtprävention in der Schule - Handlungsempfehlungen
Neben der unter 3.1. genannten Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen ist Suchtprävention grundsätzlich auch Beziehungsarbeit. Kontakt, Beziehung und Vertrauen bilden die Grundlage besonders im Zusammenhang mit illegalen Drogen. Sie setzt an bei den Emotionen junger Menschen, den Ängsten und Minderwertigkeitsgefühlen, dem Selbstbewusstsein, u. a. der Fähigkeit, Enttäuschungen zu ertragen, sowie bei den äußeren Notlagen, in den Beziehungen mit Familie, Freunden und Schule.
Bei Drogengebrauch soll die Unterscheidung zwischen grundsätzlich noch harmlosem Probierverhalten Jugendlicher und ernsthafter Abhängigkeitsgefährdung getroffen werden. Das Jugendalter mit seinen spezifischen Problemen ist die wesentliche Phase, in der Kontakt zu Drogen besteht („Hauptdrogenzeit“). Jugendliche probieren aus unterschiedlichen Gründen: aus Neugier, um Erwachsene nachzuahmen, aus Gruppendruck, um mit dazugehören zu können. Daraus kann, aber muss sich nicht Sucht entwickeln. Diese Unterscheidung ist jedoch nur in der Beziehung, im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern und nicht aus der Distanz möglich. Konkrete Beispiele und Vorschläge, ein Vertrauensverhältnis herzustellen und Gesprächsangebote zu schaffen, werden in dem angefügten Erfahrungsbericht gegeben (s. Anlage 2).
Wenn jedoch Schülerinnen und Schüler aufgrund innerer oder äußerer Notlagen unerträglich gewordene Gefühle oder körperlich-emotionale Spannungen mit Suchtmitteln kompensieren, besteht eine ernsthafte Suchtgefährdung. Es ist eine psychische Abhängigkeit entstanden, ein zwanghaftes Verhalten, das mit dem Willen nicht mehr zu steuern ist. In diesem Fall bedarf es der therapeutischen Beratung, die Schule nicht leisten kann.
Hauptansatzpunkt für Suchtprävention an der Schule soll die Schaffung eines offenen Klimas sein, in dem das Thema „Drogen“ kein Tabu ist. Das bedeutet, auch Eltern in die Diskussion einzubeziehen und Schülerinnen und Schülern Verantwortung zu übertragen. Gemeinsam sind Regeln und klare Grenzen in der Schule zu schaffen. Schulinterne Suchtvereinbarungen (s. Anlage 3) unter Mitwirkung der Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Eltern sowie örtlichen Drogenberatungsstellen sollen sowohl klare Verabredungen für schulische Veranstaltungen, Klassenfahrten usw. als auch für das tägliche Schulleben beinhalten. Orientierungsrahmen für diesen einen möglichen Weg ist das vorangestellte Rundschreiben.
3.2.1 Erfahrungsbericht
Der Erfahrungsbericht gemäß Anlage 2 zur Elternarbeit zum Thema „Sucht und Drogen“ an der Lindenhof-Gesamtschule Stahnsdorf von Ricarda Päßler (Koordinatorin für Gesundheitserziehung und Suchtprävention des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Potsdam-Mittelmark und Christiane Spaltmann (Schulleiterin der Lindenhof-Gesamtschule Stahnsdorf) soll beispielhaft einen Einblick in praktische Ansätze geben.
3.2.2 Schulinterne Suchtvereinbarung
Eine schulinterne Vereinbarung gemäß Anlage 3 gilt als Beispiel dafür, Probleme im Schulleben mit allen Beteiligten gemeinsam zu lösen.
3.3 Kooperationspartner
Informationsmaterial und Literaturempfehlungen erhalten Sie über die
Zentralstelle für Suchtprävention in der Brandenburgischen Landesstelle
Gegen die Suchtgefahren e. V.
Tel.: 03 31/9 51 32 84
e-mail: ZSB-WEBER@t-online.de
oder über die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gesundheitserziehung und Suchtprävention Ihres Kreises (zu erfragen beim jeweiligen staatlichen Schulamt).
Darüber hinaus steht in jedem staatlichen Schulamt eine Videoaufzeichnung zum Verhalten der Schule gegenüber Schülerinnen und Schülern, die Probleme mit illegalen Drogen haben, für zusätzliche Orientierungen zur Verfügung.
Auswahl von Einrichtungen im Überblick:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 31, PF 900161, 14437 Potsdam
Tel.: 03 31/8 66 36 49
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Referat 45, Berliner Str. 90,
14467 Potsdam Tel.: 0331/8 66 55 97
Zentralstelle für Suchtprävention in der Brandenburgischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V.
Carl-v.-Ossietzky-Str. 29, 14471 Potsdam
Tel.: 03 31/9 51 32 84
PIRA e. V.
Servicestelle für Suchtprävention für die Regionen:
Prignitz, Havelland
Wilhelm-Külz-Str. 10, 147112 Rathenow
Tel.: 0 33 85/5 03 09 99 96
DRK-Suchtberatung
Servicestelle für Suchtprävention für die Regionen
Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel
Rathenaustr. 17, 16761 Hennigsdorf
Tel.: 0 33 02/80 16 45
Caritas-Beratungsstelle
Servicestelle für Suchtprävention für die Regionen
Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Frankfurt (O.)
Leipziger Str. 39, 15234 Frankfurt (O.)
Tel.: 03 35/5 65 41 30
AUSWEG e. V.
Servicestelle für Suchtprävention für die Regionen
Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Cottbus, Elbe-Elster
Hauptstr. 25, 04910 Elsterwerda
Tel.: 0 35 33/16 39 90
Drogenhilfe Tannenhof Berlin e. V.
Servicestelle für Suchtprävention für die Regionen
Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming
Kirchplatz 17, 15711 Königs Wusterhausen
Tel.: 0 33 75/20 45 33
AH Ev. Abhängigenhilfe
Servicestelle für Suchtprävention für die Regionen
Potsdam-Mittelmark, Potsdam, Brandenburg/Havel
Rathenower Str. 3, 14770 Brandenburg/H.
Tel.: 0 33 81/22 60 24
Brandenburgische Landesstelle gegen die Suchtgefahren e. V.
Carl-v.-Ossietzky-Str. 29, 14471 Potsdam
Tel.: 03 31/96 37 50
Aktion Kinder- und Jugendschutz e. V.
Schlossplatz 2, 16515 Oranienburg
Tel.: 0 33 01/53 47 69
Landeskriminalamt Brandenburg
Prenzlauer Str. 66 - 70, 16352 Basdorf
Tel.: 03 33 97/4 23 48
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Ostmerheimer Str. 200, 51109 Köln
Tel.: 02 21/8 99 20
Drogennotruf
Tel.: 0 69/62 34 51
Drogennotdienst
Ansbacher Str. 11, 10787 Berlin
Tel.: 0 30/1 92 73
Darüber hinaus können die Anschriften und Rufnummern der
- Psychosozialen Beratungsstellen,
- Beratungs- und Behandlungsangebote der Suchthilfe,
- Polizeilichen Präventionsdienststellen,
- Jugendämter (Fachkräfte für Jugendschutz) und
- Gesundheitsämter (Koordinatorinnen, Koordinatoren für Gesundheitsförderung)
den örtlichen Fernsprechbüchern oder dem Wegweiser „Suchtprävention/Suchtkrankenhilfe“ des Landes Brandenburg entnommen werden.
4. Anhang
Internetadressen:
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Hier besteht ein breites Angebot zur Suchtprävention nebst aktuellem Material und Studien.
http://www.bzga.de
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Dieses Institut, das auch die Bundesopiumstelle beherbergt, ist jene Bundesbehörde, die Sondergenehmigungen (Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln) erteilt. Auf diesen Seiten finden sich Kommentare zu betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sowie Angaben zu den dem Betäubungsmittelgesetz ganz oder teilweise unterliegenden Stoffen.
http://www.bfarm.de
Bundesministerium für Gesundheit
Die offiziellen Webseiten des BMG.
http://www.bmgesundheit.de
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg
http://www.brandenburg.de/land/masgf
European Monitoring Center for Drugs and Drug Addiction
Die offizielle Informationszentrale der Europäischen Union zur Verbreitung des Drogengebrauchs, zu den präventiven Maßnahmen im primären, sekundären und tertiären Bereich in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union (Kurzberichte auch auf Deutsch, ausführliche Berichte nur auf Englisch).
http://www.emcdda.org
Brandenburgischer Bildungsserver
http://www.bildung-brandenburg.de
Drogenprävention der Polizei
http://www.propk.polizei.de
http://www.bka.de
Anlage 2
Erfahrungsbericht zur Elternarbeit zum Thema „Sucht und Drogen“ an der Lindenhof- Gesamtschule in Stahnsdorf
Unserer Ansicht nach ist die Entwicklung eines partnerschaftlichen Verhältnisses zwischen Elternhaus und Schule Grundvoraussetzung für die Behandlung von Sucht- und Drogenproblemen bei Kindern und Jugendlichen. Die Entwicklung von Kompetenz der Lehrkräfte ist eine weitere wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Suchtprävention.
Die angebotenen Fortbildungsveranstaltungen des PLIB, aber auch SchiLF-Veranstaltungen (schulinterne Lehrerfortbildung) zum Thema „Suchtprävention“ wurden an unserer Schule in besonderem Maße zur Entwicklung der Sozialkompetenz der Lehrkräfte genutzt. In unserer Schule haben wir zurzeit keine größeren Probleme mit Sucht und Drogenkonsum von Jugendlichen. In den letzten Jahren gab es jedoch Einzelfälle, die wir entsprechend unserem Konzept behandelt haben.
- Thematisierung des Sucht- und Drogenproblems in den Elternversammlungen, z. B.: Warum ist das Verhalten der Schüler am Montag besonders auffällig? (Keine Einzelfälle benennen.)
- Individuelle Gespräche zwischen Klassenlehrkraft und Eltern, sowie Eltern mit Eltern.
- Elterninformationsabend(e) zu den Themen:
- Suchtursachen
- Trends und Konsummuster.
- Gesprächsrunden für interessierte Eltern, z. B. Elternstammtisch, Gespräche mit externen Sachverständigen (z. B. Polizei, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Zentralstelle für Suchtprävention, Sozialtherapeutisches Institut Berlin-Brandenburg) und Selbsthilfegruppen.
- Organisation von Ausstellungen, z. B. „Gratwanderung“ und Präsentationen von Schülerarbeiten zum Thema „Sucht und Drogen“ zu Elternsprechtagen, Schulfesten etc.
Am Anfang wurden die von uns angebotenen Maßnahmen, z. B. der Elterninformationsabend, nur sehr zurückhaltend angenommen. Ursache dafür waren u. a. folgende Gründe:
Meinung der Eltern „Mein Kind nimmt keine Drogen!“
Befürchtung, dass das Interesse an diesem Thema einem Eingeständnis von mangelhafter Erziehung gleichkommt.
Unkenntnis der Einstiegsmöglichkeiten zu illegalen Drogen, z. B. über Alkohol und Nikotin.
Peinlichkeit, über dieses Thema zu sprechen.
Daraus schlussfolgernd sind unserer Meinung nach folgende Grundprinzipien für eine effektive Elternarbeit zu beachten:
Eltern bereits in die Planung der Vorhaben zur Suchtprävention einbeziehen.
Schaffung einer Atmosphäre von Vertrauen und Offenheit bei der Zusammenarbeit.
Anbieten konkreter Hilfen für die Eltern.
Einbeziehen von externen Sachverständigen.
Diskretion wahren und gegebenenfalls Einzelgespräche anbieten.
Wir verstehen unsere Präventionsmaßnahmen nicht als Patentlösungen, sondern eher als Anregungen für pädagogisches Handeln, die der jeweiligen Situation angepasst werden müssen. Dabei spielen sicherlich auch das Umfeld und die Größe der Schule sowie die jeweilige Schülerschaft eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Ricarda Päßler
(Koordinatorin für Gesundheitserziehung und Suchtprävention des Staatliche Schulamts für den Landkreis Potsdam-Mittelmark)
Christiane Spaltmann
(Schulleiterin der Lindenhof-Gesamtschule Stahnsdorf)
Anlage 3
Was kann eine Schulvereinbarung zur Suchtprävention regeln?
- Einigung auf gemeinsame Ziele im Hinblick auf Drogen und Suchtverhalten
- Konzeption und Bilanz der bisherigen suchtpräventiven Arbeit in der Schule
- Absprache von verbindlichen Verhaltensweisen zu den Themen:
- Rauchen in der Schule
- Alkoholkonsum in der Schule
- Reaktionen auf vermuteten Drogenkonsum
- Reaktion auf vermutete Weitergabe von legalen und illegalen Drogen
- Entwicklung von Standards der Suchtprävention an der Schule
Zielstellung Verantwortlichkeiten
Schulleitung
Kontaktlehrkraft und/oder Schulsozialarbeiter/in
Schulkonferenz
Elternvertreter/in
Schülervertretung
alle Schülerinnen und Schüler
Ressourcen und Hilfestellungen
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Regeln
Entwicklung von Strategien zur Erreichung und Haltung des Standards - Standards der Tätigkeit der Kontaktlehrkraft
- Aushangmöglichkeiten für Mitteilungen
- Raum für Gespräche mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern
- Erreichbarkeit der Kontaktlehrkraft
- zeitliche und räumliche Möglichkeiten der Beratung von Kollegen/innen
- Berichterstattung in der Schulkonferenz
- Vorstellung der Person der Kontaktlehrkraft in den Elternversammlungen
- Fortbildung der Kontaktlehrkraft
Mögliche Schritte zur Erstellung einer schulinternen Suchtvereinbarung
Die Schulkonferenz informiert sich über die Grundlagen der Suchtprävention in der jeweiligen Stadt oder Region.
Die Lehrkräfte sammeln spezielle offene Fragen und sorgen dafür, dass die Antworten allen interessierten Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Schulkonferenz zugänglich werden.
Eine Arbeitsgruppe zur Sammlung von Vorschlägen für eine Schulvereinbarung wird gebildet, die sich regelmäßig trifft.
Dieser Arbeitsgruppe sollten angehören:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung
- die Kontaktlehrkraft für Gesundheitsförderung und -erziehung
- eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter
- Schulsozialarbeiterin oder Schulsozialarbeiter
- interessierte Lehrkräfte (maximal 5 - 8 Personen)
- die Schülersprecherin/der Schülersprecher
- interessierte Schülerinnen und Schüler
Absprache mit der zuständigen Schulrätin oder dem zuständigen Schulrat und der Koordinatorin oder dem Koordinator für Gesundheitserziehung und Suchtprävention.
Vorstellung des Vereinbarungsentwurfs in der Schulkonferenz und evtl. Änderungen und dann erneute Absprache mit der Schulrätin oder dem Schulrat sowie der Koordinatorin oder dem Koordinator für Gesundheitserziehung und Suchtprävention.
Unterschrift durch:
Schulleitung,
Kontaktlehrkraft und/oder der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters,
Vertreterin oder Vertreter der Lehrkräfte,
Vertreterin oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler,
Elternvertreterin oder Elternvertreter.
Nach einjähriger Probezeit soll bilanziert werden und eine erneute Beschlussfassung erfolgen.