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Rundschreiben 11/00 (RS 11/00)

Rundschreiben 11/00 (RS 11/00)
vom 22. März 2000
(Abl. MBJS/00, [Nr. 5], S.173)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)

Unterrichtsvorgaben “Russisch” (Nr. des Plans 581056.00) für den einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform der Fachoberschule im Land Brandenburg

Rechtsgrundlagen:

§ 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes
§ 10 Abs. 3 der Fachoberschulverordnung

Anlage 1 Lehrplan für die Fachoberschule/Fachschule “Russisch” aus dem Freistaat Sachsen (hier nicht abgedruckt)
Anlage 2 Verbindliche Hinweise zu den Unterrichtsvorgaben “Russisch” für den einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform der Fachoberschule im Land Brandenburg

1. Der als Anlage 1 beigefügte Lehrplan “Russisch” (Nr. des Plans 581056.00) aus dem Freistaat Sachsen wird als Unterrichtsvorgabe des Landes Brandenburg für den Unterricht im einjährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform festgelegt.

2. Diese Unterrichtsvorgaben sind anzuwenden unter Beachtung der in Anlage 2 enthaltenen verbindlichen Hinweise zu den Unterrichtsvorgaben “Russisch” im genannten Bildungsgang der Fachoberschule im Land Brandenburg.

4. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.

5. Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.

6.1 Diese Unterrichtsvorgaben treten am 1. August 2000 in Kraft.

6.2 Werden diese Unterrichtsvorgaben durch einen Rahmenplan außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.

Anlage 2

Verbindliche Hinweise zu den Unterrichtsvorgaben “Russisch” (Nr. des Plans 581056.00)
in den Bildungsgängen der Fachoberschule im Land Brandenburg

Bei der Anwendung des als Anlage 1 beigefügten Lehrplans “Russisch” aus dem Freistaat Sachsen für die Fachoberschule/Fachschule als Unterrichtsvorgaben des Landes Brandenburg “Russisch” im einjährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform sind die nachstehenden Hinweise verbindlich:

1. Soweit auf verfassungs- und schulrechtliche Bestimmungen hingewiesen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Landes Brandenburg.

2. Der Abschnitt Differenzierung der Ausbildung an FOS und FS (S. 7) sowie die Stundentafeln für Fachoberschule und Fachschule (S. 8/9) kommen nicht zur Anwendung.

3. Die Teilbereiche “Sprachliches Können” (S. 10 ff), Sprachliche Kenntnisse (S. 18 ff) und Themen (S. 23 ff.) sind im Zusammenhang zu sehen und integrativ bei der Unterrichtsführung umzusetzen.

4. Im Teilbereich “Sprachliches Können” ist abweichend vom Punkt 1.4 “Schreiben”, Unterpunkt “Produzieren angemessener Texte” (S. 17 oben) zu beachten, dass der Umfang bei der Textproduktion mindestens 200 Wörter beträgt.

5. Von den im Abschnitt 3 “Themen” (S. 23/24) sind von den sechs zur Verfügung stehenden Themen mindestens drei verbindlich auszuwählen.