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Rundschreiben 10/20 (RS 10/20)

Rundschreiben 10/20 (RS 10/20)
vom 15. März 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 9], S.110)

Coronavirus – Untersagung der Erteilung von Unterricht an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Aufgrund einer fachlichen Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) gemäß §§ 28 Abs. 1, 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird ab Mittwoch, den 18.03.2020 bis zum 19.04.2020 landesweit allen Schulen in Brandenburg

die Erteilung von Unterricht untersagt.

Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, kann fortgeführt werden.

1. Dienstag, der 17. März 2020 ist der letzte Schultag.

2. Ab dem 18. März 2020 bis Sonntag, den 19. April 2020 gilt:

  1. Es findest in den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft kein Unterricht einschließlich in Schulsporthallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.
  2. Lehrkräfte (Beamte und Beschäftigte) und das sonstige pädagogische Personal sind in vollem Umfang zum Dienst verpflichtet und kommen ihren dienstlichen Verpflichtungen grundsätzlich in der Schule nach (siehe auch unten).
  3. Die Lehramtskandidatinnen/Lehramtskandidaten, die Praktikantinnen/Praktikanten und freiwillig Diensttuenden sind in der Schule anwesend und dem Zweck der Ausbildungsphase bzw. des Einsatzes entsprechend einzusetzen.
  4. Vertretungskräfte (Krankheitsvertretung) sind für den Zeitraum bis zum 19. April nicht einzustellen.
  5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulträger können in Absprache mit ihren Schulträgern weiterhin die Schule betreten.
  6. Beschäftige, die laut Robert-Koch-Institut einer Risikogruppe (RKI) (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html) zuzurechnen sind, lassen sich ggf. ärztlich beraten, in welchem Umfang während dessen Dienst in der Schule getan werden kann bzw. es ärztlich empfohlen ist, dass die dienstlichen Aufgaben am häuslichen Arbeitsplatz erledigt werden sollen.
  7. Schülerinnen und Schüler werden nur und insoweit beim Lernen betreut und unterstützt, wie dies ohne persönlichen Kontakt mit den an der jeweiligen Schule verfügbaren informationstechnischen Mitteln im Einzelfall möglich ist.
  8. Alle schulischen Veranstaltungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit schulischen Wettbewerben sind abzusagen.
  9. Es finden keine Schulfahrten (Klassen-, Kurs- und Jahrgangsfahrten, Fahrten zu schulischen Wettbewerben, Schülerbegegnungen und Schüleraustausch, Wandertage, Exkursionen) statt.
  10. Es finden keine Betriebspraktika statt.
  11. Es sind auch alle inländischen Schulfahrten, die bis 19. April 2020 durchgeführt werden sollten, abzusagen bzw. zu stornieren; für die ab 13. März 2020 stornierten inländischen Fahrten für Schulfahrten, finden die Regelungen über die Übernahme der Stornierungskosten für Schulfahrten in ausländische Risikogebiete entsprechend Anwendung (siehe auch unten).
  12. Die Auszubildenden an den beruflichen Schulen kommen entsprechend den Regelungen und Vorgaben ihres Ausbildungsvertrages und in Absprache mit ihren Arbeitgebern ihren Verpflichtungen in den Betrieben nach.

Zu b. Dienst

Im Zentrum steht zunächst die Unterstützung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern beim häuslichen Üben, Wiederholen und Selbstlernen, soweit dies mit der jeweils verfügbaren Kommunikationstechnik möglich ist, und die Entwicklung von Aufgaben und Materialien für die Hand der Schülerinnen und Schüler sowie ggf. auch der Eltern.

Aufgrund der durch die aktuelle Schulschließung verkürzten Lernzeit im laufenden Schuljahr sind ggf. die individuellen Unterrichtsplanungen, die kollegiumsinternen Abstimmungen (bspw. Klausurplanungen) und schulinternen Curricula an die neue Lage anzupassen.

Alle Kollegien sollten sich vorsorglich darauf einstellen, dass die schul- und unterrichtsorganisatorische Normalität auch künftig durch das Coronavirus gestört werden kann. Die Zeit sollte daher auch zur Entwicklung von Aufgaben und die Zusammenstellung von Materialien für die Hand der Schülerinnen/Schüler sowie dazu genutzt werden, für die schulinternen Curricula und die darauf fußenden individuellen Unterrichtsplanungen sowie ggf. die übrigen schulischen Konzepte soweit notwendig und möglich störungsresistenter zu machen.

Das Beratungs- und Unterstützungssystem (BUSS) kann im Rahmen des Möglichen für schulinterne Fortbildungen in Anspruch genommen werden.

Mit Bezug darauf gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der Wochenarbeitszeit nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung – AZV) als erteilt, Bezüge und Vergütung werden weitergezahlt.

Zu k. Inländische Schulfahrten

Auszug aus meinem Schreiben vom 12. März 2020

Wird dementsprechend eine Reise abgesagt, werden die berechtigten, vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungskosten vom Land Brandenburg übernommen.

  1. Die Übernahme der versunkenen Kosten ist auf die Kosten begrenzt, die dadurch entstehen, dass die Reise nicht buchungsgemäß durchgeführt wird. Die Obergrenze für den Erstattungsbetrag stellen daher die nachgewiesenen Kosten für die Reise dar und kann höchstens Stornokosten in Höhe von 100 % des Reisepreises betragen. Erstattet werden die Kosten für Maßnahmen, die für einen Termin bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 geplant sind, vor dem 01. März 2020 gebucht und ab dem 01. März 2020 storniert werden. Verfahren Sie bitte wie folgt:
    Die ursprünglich für die Durchführung der nunmehr stornierten Schulfahrt zuständige Lehrkraft sendet den Erstattungsantrag über die insgesamt entstandenen Stornokosten mit allen Nachweisen an die Zentrale Bezügestelle (ZBB) über das Abrechnungssystem „REIKO“ zur Regulierung über das für die Schulfahrt eingerichtete Konto/Unterkonto und nimmt die Erstattung gegenüber den Eltern selbständig vor.
  2. Übernommen werden auch die Stornierungskosten, wenn der ausländische Partner eines geplanten Schüleraustauschs die Maßnahme absagt oder die Reise aufgrund von Maßregeln der Behörden des Ziellandes die Reise nicht mehr durchgeführt werden kann.
  3. … Die Stornokosten, die der begleitenden Lehrkraft entstehen, sind über die ZBB (REIKO) geltend zu machen.
  4. Es gilt die allgemeine Schadensminderungspflicht. Demnach ist die Schule verpflichtet, gegenüber ihren Vertragspartnern (Reiseveranstalter, Transportunternehmen) auf den Abzug oder die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.

3. Vorbereitung auf die Durchführung der unterrichtsfreien Zeit

  1. Bitte informieren Sie die Eltern unverzüglich, ein Schreiben zur Information der Eltern ist als Anlage beigefügt.
  2. Den Unterricht am 16. und 17. März 2020 nutzen Sie bitte vorrangig dafür, die notwendigen Absprachen zu treffen und die Informationsketten zu sichern, damit die Lehrkräfte nach Möglichkeit allen Schülerinnen und Schülern bis zum Beginn der Osterferien Lernangebote machen können, die ohne persönlichen Kontakt möglich sind und die Lehrkräfte für die Eltern erreichbar sind.
  3. Die Schülerinnen und Schüler sollen möglichst alle das Selbstlernen und Üben unterstützenden Lernmittel mit nach Hause nehmen.
  4. Kinder, deren Eltern ihre Kinder am 16. und/oder 17. März 2020 nicht zur Schule schicken, gelten auch dann als entschuldigt, wenn für die Kinder keine schriftliche Entschuldigung vorliegt.

4. Anstehende Prüfungen im Schuljahr 2019/2020

Die weiterführenden Schulen werden hierzu in Kürze mit einem gesonderten Schreiben informiert.

5. Die Osterferien in Brandenburg finden wie geplant statt.

Soweit mein Schreiben vom 12. März 2020 betreffend Coronavirus anderslautende Aussagen enthält, ist es nicht mehr anzuwenden.

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in Kraft.

Anlagen