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Rundschreiben Nr. 10/1999 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen
hier: Auskunftssperren nach § 32 a Brandenburgisches Meldegesetz (Bbg MeldeG )

Rundschreiben Nr. 10/1999 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen
hier: Auskunftssperren nach § 32 a Brandenburgisches Meldegesetz (Bbg MeldeG )

vom 30. Juni 1999

Mein Rundschreiben Nr. 2/1998 im Melde-, Pass- und Ausweiswesen vom 5.2.1998 (Az. 1.6 - 90 - 34)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Bezugsrundschreiben wurde das Verfahren über die Beantragung von Auskunftssperren nach § 32 Abs. 5 und 6 Bbg MeldeG (alte Fassung) dargelegt. Nach der Novellierung des Brandenburgischen Meldegesetzes befinden sich die diesbezüglichen Regelungen in § 32 a Bbg MeldeG. Es wurden dort auch geringfügige Änderungen vorgenommen, so dass ich mit diesem Rundschreiben das aktuelle Verfahren hinsichtlich der Beantragung von Auskunftssperren regele. Mein Rundschreiben Nr. 2/1998 hebe ich hiermit auf.

§ 32 a Auskunftssperren

Es gibt zwei Arten der Auskunftssperren, die Auskunftssperre nach § 32 a Abs. 1 für einfache Melderegisterauskünfte und nach § 32 a Abs. 2 für erweiterte Melderegisterauskünfte. Der Antragsteller muss in beiden Fällen für die Einrichtung einer Auskunftssperre einen Antrag stellen. Dieser sollte schriftlich gestellt, begründet und vom Antragsteller unterschrieben werden, da die Meldebehörde sowohl das Antragsdatum als auch die Begründung für ihre Arbeit nach § 32 a Abs. 3 und 4 benötigt. Lediglich in Ausnahmefällen - Antragsteller(in) ist schreibunkundig oder vorübergehend oder auf Dauer schreibunfähig - kann der Antrag zur Niederschrift aufgenommen und mit einem Hinweis auf den Grund der nicht eigenhändig vollzogenen Unterschrift von dem/der Sachbearbeiter/in abgezeichnet werden.

Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden, sofern dieser die Voll­macht nachweist und die notwendigen Angaben, insbesondere eine ausreichende Begründung, abzugeben vermag. Jedoch ist der Dienstherr oder Arbeitgeber nicht befugt, für die bei ihm beschäftigten Personen eine Auskunftssperre zu beantragen (z. B. Polizeipräsident für Polizisten, Justizbehörden für Justizvollzugsbeschäftigte). Der Dienstherr kann aber gegebenenfalls durch eigene Ausführungen die Begründung für die Notwendigkeit einer Auskunftssperre für einen Beschäftigten unterstützen.

Auskunftssperre nach § 32 a Abs.1

Der Antragsteller muss eine Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange) geltend machen. Pauschale Begründungen - z. B. Gefährdung durch berufliche Tätigkeit - genügen nicht. Der Betroffene muss konkrete Tatsachen angeben, die von ihm geltend gemachte Gefährdung bzw. Beeinträchtigung darlegen und somit für die Meldebehörde transparent machen.

Es sind u.a. folgende Beispiele denkbar:

    1. Frau wird von ihrem Ehemann/Lebensgefährten geschlagen und flüchtet in ein Frauenhaus, in eine andere Wohnung etc.

      Hier ist - sofern glaubhaft vorgetragen - eine Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit gegeben, die Auskunftssperre ist einzutragen. Da in diesem Falle die Gefährdung von einer bestimmten Person ausgeht (Ehemann/Lebensgefährte), sollte diese auch in der Begründung der Auskunftssperre namentlich bezeichnet werden. Dies erleichtert später die Prüfung der Meldebehörde bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 32 a Abs. 3.
    1. Ein Beschäftigter der Kriminalpolizei macht geltend, z. B. in einer Sonderkommission gegen die Organisierte Kriminalität tätig zu sein und im Rahmen einer für die Ermittlungen notwendigen Einschleusung in diese kriminelle Szene besonders gefährdet zu sein. Hier ist - sofern glaubhaft vorgetragen (eventuell vom Dienstherrn unterstützt, s. o.) - eine Gefährdung nachvollziehbar. Personen, die diese Gefährdung auslösen, können nicht benannt werden, da bei Antragstellung die Kontaktpersonen des kriminellen Milieus nicht oder nicht alle bekannt sind bzw. sein können.

Auf Personenangaben in der Begründung zur Auskunftssperre muss immer dann verzichtet werden, wenn die geltend gemachte Gefährdung zwar nachvollziehbar, aber nicht personifizierbar ist (wie im Beispielsfall b).

Sofern die konkrete Gefährdung glaubhaft gemacht worden ist, muss die Meldebehörde nach § 32 a Abs. 1 die Auskunftssperre im Melderegister eintragen. Die Glaubhaftmachung erfordert keinen Beweis, sondern nur eine schlüssige, für die Meldebehörde nachvollziehbare Darlegung der konkreten Gefährdung des/der Antragsteller(in)s.

Auskunftssperre nach § 32 a Abs. 2

Der Antragsteller kann eine Auskunftssperre für Auskünfte nach § 32 Abs. 2 (erweiterte Melderegisterauskünfte ) beantragen. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, dass gar keine erweiterten Daten nach § 32 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 gegeben werden sollen (vgl. § 32 a Abs. 2 Satz 1) oder dass ein Datum/einzelne Daten nicht herausgegeben werden sollen (vgl. § 32 a Abs. 2 Satz 2 ).

Für die 2. Alternative wäre folgendes Beispiel denkbar:

Ein Schauspieler/Prominenter möchte nicht, dass Auskünfte über seinen Geburtstag nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gegeben werden, um zu verhindern, dass ihn seine "Fans" an diesem Tage in erheblichem Umfang belästigen.

Das berechtigte Interesse nach § 32 a Abs. 2 an einer Auskunftssperre für erweiterte Melderegisterauskünfte wird immer ein sehr subjektives Interesse sein. Auch wenn der Gesetzeswortlaut hier von "Nachweis" des berechtigten Interesses spricht (vgl. § 32 a Abs.2 Satz 2), genügt eine Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an einer Auskunftssperre für erweiterte Melderegisterauskünfte bzw. für einzelne Daten von erweiterten Melderegisterauskünften (Glaubhaftmachung s. o.).

Sowie eine Meldebehörde eine Auskunftssperre eingetragen hat, muss sie nach § 32 a Abs. 6 die für die vorherige Wohnung (Verzugsmeldebehörde) und für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden (z. B. bei Nebenwohnungen) von der Einrichtung der Auskunftssperre unterrichten. Hierbei ist auch der Tag der Einrichtung der Auskunftssperre zu übermitteln, da dieser für den Ablauf derselben entscheidend ist (vgl. § 32 a Abs. 4).

Die Begründung der Auskunftssperre sollte mit der o.a. Mitteilung nicht übermittelt werden. Erst wenn eine andere Meldebehörde ("Verzugsmeldebehörde" oder für eine weitere Wohnung zuständige Meldebehörde) im Rahmen der Interessenabwägung (s. unten) die Begründung benötigt, ist diese unverzüglich in Kopie der anfordernden Meldebehörde zu übermitteln.

Wirkung der Auskunftssperre nach § 32 a Abs. 1 - Verfahren bei einem Auskunftsersuchen bei bestehender Auskunftssperre nach § 32 a Abs. 1

Die nach § 32 a Abs. 1 in das Melderegister eingetragene Auskunftssperre (s. o.) stellt bei eingehenden Auskunftsersuchen für die Meldebehörden kein unüberwindliches Hindernis für die Auskunftserteilung dar. Die Regelung des § 32 a Abs. 3 lässt - trotz bestehender Auskunftssperre - unter bestimmten Voraussetzungen (§ 32 a Abs. 3 Satz 2 und 3) eine Auskunftserteilung zu.

Grundsätzlich zu verweigern ist die Auskunftserteilung, wenn nach Einschätzung der Meldebehörde die Gefährdung der in § 32 a Abs. 1 aufgelisteten, hochrangigen Rechtsgüter möglich ist, d.h., wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung befürchtet werden muss, dass die Erteilung der Auskunft eine Verletzung oder Beeinträchtigung der bezeichneten Rechtsgüter nach sich zieht. (Beispiel: Frau lebt im Frauenhaus, der Ehemann möchte die aktuelle Anschrift seiner Ehefrau erfahren).

Ansonsten darf nach § 32 a Absatz 3 Satz 2 gegebenenfalls eine Auskunft nach erfolgter Interessenabwägung - trotz Auskunftssperre - erteilt werden. Kommt die Meldebehörde also zu dem Schluss, dass eine Gefährdung der hochrangigen o. a. Rechtsgüter nicht erkennbar ist, muss sie den Betroffenen vor Auskunftserteilung nach § 32 a Absatz 3 Satz 3 anhören. Hierbei gibt die Meldebehörde an, wer die Auskunft beantragt hat, auf welche Daten des Betroffenen sie sich erstrecken soll und welchen Verwendungszweck der Antragsteller angegeben hat. Denn nur bei Kenntnis dieser näheren Umstände des vorliegenden Antrags ist der Betroffene in der Lage, sich sachgemäß dazu zu äußern. Anhörung des Betroffenen bedeutet lediglich, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss. Es bleibt dem Betroffenen überlassen, ob er von dieser Gelegenheit Gebrauch macht. Es ist zweckmäßig, dem Betroffenen für seine Äußerung eine angemessene Frist zu setzen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, dass die Meldebehörde davon ausgeht, dass aus seiner Sicht gegen die beantragte Auskunft keine Bedenken bestehen, wenn innerhalb der Frist keine gegenteilige Äußerung eingeht. Die Frist sollte im Regelfall nicht weniger als 2 Wochen betragen.

Anschließend hat die Meldebehörde im Rahmen einer Interessenabwägung zu gewichten, ob die Verweigerung der erbetenen Auskunft mit dem sich aus der Begründung der Auskunftssperre (s. o.) ergebenden Schutzzweck der Sperre begründet werden kann.

Beispiel 1:

Ehefrau im Frauenhaus gibt an, der Anfragende sei der beste Freund ihres Ehemannes - hier ist eine Gefährdung glaubhaft gemacht, die dem Schutzzweck der Auskunftssperre entspricht, Schutz für Leib, Leben und Gesundheit; der Ehemann soll auch nicht auf Umwegen an die neue Anschrift der Ehefrau herankommen.

Die Erteilung der Auskunft muss hier verweigert werden.

Beispiel 2:

Anfragender ist ein Inkassobüro mit dem Hinweis auf Durchsetzung von Rechtsansprüchen. Die Frau im Frauenhaus gibt an,

  1. Auskunft soll nicht erteilt werden - ohne Begründung,
  2. Auskunft soll nicht erteilt werden, weil sie von ihren Gläubigem verschont werden möchte. Beide Mitteilungen lassen eine Gefährdung der Frau durch eine Auskunftserteilung nicht erkennen. Der Schutzzweck der Auskunftssperre (Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit durch ihren Ehemann/Lebensgefährten) wird von einer Auskunftserteilung nicht tangiert. Die Auskunft ist zu erteilen.

Die meisten Fälle, wo bei bestehender Auskunftssperre Anfragen bei den Meldebehörden auflaufen, dürften die sein, bei denen Rechtsanwälte, Inkassobüros oder Privatleute ein recht­liches Interesse geltend machen (Durchsetzung von Rechtsansprüchen). Hier soll sich die/der Betroffene mit einer Auskunftssperre für Leib, Leben, Gesundheit etc. nicht hinter dieser "verstecken" können, um sich Rechtsansprüchen zu entziehen. Dies ist der Sinn der Regelung des § 32 a Abs. 3, so dass nach erfolgter Interessenabwägung, die eine Gefährdung des/der Betroffenen nicht erkennen lässt, die erbetene Auskunft durch die Meldebehörde erteilt werden kann.

Verweigerung der Auskunftserteilung bei bestehender Auskunftssperre

Sofern eine Meldebehörde bei bestehender Auskunftssperre die Auskunftserteilung verweigern muss (s. o.), ist fraglich, wie diese "Negativauskunft" formuliert werden sollte. Die Mitteilung "Auskunftssperre" oder "Die Auskunft darf nach § 32 a Abs. 1 nicht erteilt werden" sollte nicht gewählt werden. Bei diesen Formulierungen weiß der Antragsteller, dass die gesuchte Person sich im Zuständigkeitsbereich der befragten Meldebehörde aufhält und wird dort seine Suche intensivieren. Insbesondere in kleinen Amtsbereichen könnten diese Formulierungen - unbeabsichtigte - Hilfestellungen für den Anfragenden bedeuten. Andererseits ist bei bestehender Auskunftssperre in keinem Fall die Auskunft zu geben "Der Betroffene ist hier nicht gemeldet". Es ist nicht Aufgabe der Meldebehörde, wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Aus diesem Grunde sollte die unverfängliche Formulierung gewählt werden "Eine Auskunftserteilung ist aus tatsächlichen/rechtlichen Gründen nicht möglich". Hier ist für den Anfragenden nicht auf Anhieb erkennbar, ob der Betroffene dort wohnhaft ist oder nicht.

Sofern gegen die Ablehnung der Auskunft durch den Anfragenden vorgegangen wird, Formulierung "Widerspruch" oder "Mit Ihrer Ablehnung bin ich nicht einverstanden" etc., sollte diese Äußerung als Widerspruch gegen die Ablehnung der Auskunft (die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt) gewertet werden. Sofern die Meldebehörde diesem nicht abhilft, ist der gesamte Vorgang - unbedingt Kopien zurückhalten - an die Widerspruchsbehörde zur Bearbeitung abzugeben. Dem Widersprechenden könnte dann folgende Abgabenachricht übersandt werden:

"Sehr geehrter ...,

Ihr Schreiben vom ..., in dem Sie sich gegen die nicht erfolgte Auskunftserteilung in meinem Schreiben vom ... (Az. ...) wandten, habe ich als Widerspruch gewertet.

Ich vermag Ihrem Widerspruch zu meinem Bedauern nicht abzuhelfen und habe diesen daher der für die Bearbeitung des Widerspruchs zuständigen Behörde, Landkreis ..., Sonderaufsicht für das Meldewesen in... (Anschrift) zur Bearbeitung übergeben. Von dort erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

I.A."

Abschließend weise ich darauf hin, dass die Auskunftssperren nach § 32 a Abs. 4 Satz 1 auf zwei Jahre zu befristen sind. Die Frist läuft ab Antragstellung und endet nach zwei Jahren, nicht mehr - s. ehemalige Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 5 (alte Fassung) - nach Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Jahres

Ich bitte Sie, Fotokopien dieses Rundschreibens den Meldebehörden Ihres Zuständigkeits­bereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Westphal