Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Rundschreiben 10/19 (RS 10/19)

Rundschreiben 10/19 (RS 10/19)
vom 25. Juli 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 20], S.281)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2021
(Abl. MBJS/19, [Nr. 20], S.281)

Zeiträume und Termine für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2020/2021

  1. Für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2020/2021 gelten die in der Anlage genannten Zeiträume und Termine.
  2. Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung gilt:

    Der von dem Prüfungsausschuss für eine Schule festzulegende Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist so zu gestalten, dass Unterrichtsausfall in anderen Jahrgangsstufen vermieden wird. An dem Tag der schriftlichen Prüfungen sowie am Tag der mündlichen Fremdsprachenprüfung wird in den betreffenden Klassen kein Unterricht durchgeführt. Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungstermin für die mündliche Fremdsprachenprüfung fest.

    Die Schulen entscheiden selbst, ob sie die zentralen Nachschreibetermine nutzen. Zu den zentralen Nachschreibeterminen werden den Schulen zentrale Aufgabenstellungen zur Verfügung gestellt. Führen Schulen nachzuholende schriftliche Prüfungen in den jeweiligen Fächern zu einem anderen als den zentral festgelegten Termin durch, sind die Nachschreibeaufgaben gemäß § 27 Absatz 2 Sekundarstufe I-Verordnung von der unterrichtenden Lehrkraft selbst zu erstellen. Die zentral vorgegebenen Aufgabenstellungen können in diesem Fall nicht genutzt werden.

    Die Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen kann nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind zu beraten, dass eine Beantragung frühestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Absatz 4 Sekundarstufe I-Verordnung erfolgen soll.

    Die freiwilligen Zusatzprüfungen dürfen frühestens am zweiten Tag nach der Beantragung der Prüfungen stattfinden.
  3. Dieses Rundschreiben tritt am 01. August 2020 in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.

Anlagen