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Rundschreiben 10/13 (RS 10/13)

Rundschreiben 10/13 (RS 10/13)
vom 20. November 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 10], S.310)

Außer Kraft getreten am 20. November 2018
(Abl. MBJS/13, [Nr. 10], S.310)

Legale und illegale Suchtmittel sowie Informationen zur Glücksspielsucht und zur problematischen Internet- und Computernutzung

1 Grundsätze

Suchtprävention ist ein wichtiger Teilbereich schulischer Gesundheitsförderung. Sie verfolgt das Ziel, die Schule als Lebensraum zu gestalten, in dem das gemeinsame Lernen und Arbeiten ohne den Gebrauch von Suchtmitteln wichtige Voraussetzung ist und Konflikte von allen Beteiligten sensibel wahrgenommen und konstruktiv bewältigt werden. Basis ist die Stärkung der personalen Ressourcen, welche die Förderung von Selbstwirksamkeit und die Entwicklung von Lebenskompetenz als Grundlagen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Suchtrisiken in den Mittelpunkt stellt (salutogenetischer Ansatz nach Aaron Antonovsky). Suchtprävention bezieht sich auf alle Unterrichtsfächer und soll bewirken, nicht konsumierende Schülerinnen und Schüler zu stärken sowie - bezogen auf legale Suchtmittel - risikokonsumierende Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu erkennen und im Rahmen des schulischen Auftrags zur Konsumreduzierung oder -aufgabe zu motivieren.

Die Wirksamkeit und der Erfolg schulischer Suchtprävention sind insbesondere an folgende Erkenntnisse und Standards geknüpft1:

  • möglichst frühzeitiger Beginn (auch in der Grundschule, möglichst vor dem Erstkonsum)
  • langfristige, dauerhafte und vernetzte Angebote mit externen Kooperationspartnern
  • Kombination verhaltensbezogener Prävention mit Maßnahmen der Verhältnisprävention (Verhaltenspräventive Maßnahmen zielen auf die Förderung gesundheitsgerechter Verhaltensweisen und richten sich vorwiegend an Personen; verhältnispräventive Maßnahmen zielen auf die Gestaltung gesundheitsförderlicher Strukturen wie z. B. das Rauchverbot in Schulen)
  • Wissensvermittlung und affektive Erziehung (u. a. Stärkung des Selbstwertgefühls, Klärung der eigenen Werte, Identifikation und Benennung eigener Empfindungen)

kombiniert und mittels hoch interaktiver Methoden durchführen (Methoden, die den

Austausch und das Modelllernen zwischen den Schülerinnen und Schülern fördern)

  • Miteinbeziehung der Personen im unmittelbaren Lebensumfeld der Kinder und Jugendlichen
  • Förderung allgemeiner, suchtmittelunspezifischer Handlungskompetenzen (u. a. Erlebnis,- Beziehungs- und Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Stressmanagement)

2 Rechtliche Bestimmungen  

Illegale Drogen sind Betäubungsmittel gemäß den Vorschriften zum Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG). Der Umgang mit illegalen Drogen, die Betäubungsmittel (gemäß den in den Anlagen 1 bis 3 BtMG genannten Stoffen) sind, ist grundsätzlich strafbar. Als besonders schwerwiegend legt § 29 Absatz 3 BtMG Fälle des gewerbsmäßigen Handels oder bestimmte, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdende Handlungen fest.

Hinsichtlich sog. legaler Drogen (z. B. Alkohol, Nikotin) und anderer Rauschmittel gelten neben dem Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) sowie die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten - VV-Schulbetrieb zur Gesundheitserziehung in der Schule.

2.1 Rauchen in der Öffentlichkeit/Tabakwaren

Trotz der bekannten Schädlichkeit des Rauchens experimentieren nicht nur Jugendliche, sondern bereits auch Kinder mit Tabakwaren. Die Wahrscheinlichkeit eines gesundheitlichen Schadens ist umso größer, je früher geraucht wird. Gefährdet sind u. a. wegen des bekannten sog. Gruppen-Drucks und der Experimentier­freude vieler junger Menschen nicht nur Jugendliche, sondern vor allem auch Kinder. Daher bestimmt § 10 JuSchG, dass Kindern und noch nicht Volljährigen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf und die Abgabe von Tabakwaren an sie nicht gestattet ist.

Seit dem 1. Januar 2009 dürfen Automaten mit Tabakwaren nur noch öffentlich aufgestellt bleiben, wenn durch den Ort der Aufstellung, durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.

Gemäß § 4 Absatz 3 BbgSchulG ist das Rauchen in der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule und während des Schulbetriebs verboten. Ebenso ist in Nummer 24 Absatz 3 der VV-Schulbetrieb eindeutig festgelegt, dass auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes nicht geraucht, kein Alkohol getrunken und keine anderen Suchtmittel genommen werden dürfen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Forschungsdiskussion zu den Gefahren des Rauchens aus Wasserpfeifen und von sog. Elektro-Zigaretten sowie der tendenziellen Nutzung durch Jugendliche wird ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz zum Regelungsbedarf empfohlen.

2.2 Alkoholische Getränke/Alkoholabgabe 

Alkohol kann, insbesondere bei einem Genuss zu großer Mengen, erhebliche gesundheitliche Gefährdungen zur Folge haben. Zudem können Probleme im Zusammenhang mit Alkoholkonsum auftreten. Alkohol hat in der Regel eine enthemmende Wir­kung, die zu unerwünschtem aggressivem Verhalten führen kann und die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt. Alkoholgenuss verursacht ebenso zahlreiche schwere Verkehrsunfälle.

Erfahrungsgemäß lernen junge Menschen erst mit zunehmendem Alter und Entwicklungsstand einen angemessenen Umgang mit Alkohol. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 9 JuSchG altersabhängige Umgangsbeschrän­kungen für Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit geschaffen: Branntwein (z. B. Schnaps), branntweinhaltige Getränke (z. B. sog. Alcopops) oder Genussmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Dieses Verbot gilt gleichermaßen für die Abgabe und den Verzehr anderer alkoholischer Getränke (insbe­sondere Bier, Wein und Mischgetränke mit Bier- bzw. Weinanteil). Anders verhält es sich, wenn Jugendliche (nicht: Kinder) von einer personensorgeberechtigten (nicht nur erziehungsbeauftragten) Person begleitet werden.

Die Schulleitung kann den Genuss von Bier, Wein und Sekt in geringem Umfang bei schulischen Veranstaltungen gestatten, wenn alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben und die Schulkonferenz dazu einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gemäß Nummer 24 Absatz 3 und 4 VV-Schulbetrieb gefasst hat.

Alkohol darf in der Öffentlichkeit nicht an Automaten angeboten werden, wenn die besonderen Aufstellorte oder Schutzvorkehrungen gemäß JuSchG nicht sichergestellt sind. Ergänzend gilt das Verbot der Werbung für alkoholische Getränke.

2.4 Bestimmungen hinsichtlich illegaler Suchtmittel, insbesondere Cannabis

In Bezug auf den Umgang mit Suchtmitteln bestehen häufig Unklarheiten zu den gesetzlichen Vorschriften und zur Strafbarkeit insbesondere im Umgang mit Cannabis. Entgegen der Meinung vieler Jugendlicher gilt, dass jeglicher Verkehr mit Cannabis verboten und nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar ist. Das gilt auch für den “bloßen Besitz oder Erwerb für den persönlichen Gebrauch“. Für den Erwerb und Besitz illegaler Drogen sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht strafbar. Mit dem dafür erforderlichen Erwerb und Besitz sind aber in der Regel bereits im Vorfeld strafbare Handlungen begangen worden.

Gemäß § 29 Absatz 5 sowie gemäß § 31 a BtMG kann jedoch von einer Bestrafung oder Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge u. a. angebaut, hergestellt, erworben oder in sonstiger Weise beschafft bzw. in Besitz genommen werden. Hinsichtlich der geringen Menge bestehen bisher keine bundesweit einheitlichen Grenzwerte. Gemäß der Richtlinie zur Anwendung der Opportunitätsvorschriften bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch von Cannabisprodukten (Rundverfügung des Ministeriums der Justiz vom 15. August 2006) ist “eine geringe Menge im Sinne des § 31 a BtMG bei Cannabisprodukten bis zu einer Obergrenze von 6 g (Bruttogewichtsmenge) anzunehmen“.

Die Polizei ist jedoch in jedem Fall im Zusammenhang mit illegalen Suchtmitteln verpflichtet einzuschreiten, d.h. das Betäubungsmittel sicherzustellen und eine Strafanzeige zu stellen.

2.5 Spielhallen und Glücksspiele

Junge Menschen kann wegen ihrer naturgemäß zumeist höheren Risikobereitschaft die Möglichkeit eines schnellen Gewinns und des “Nervenkitzels“ in einem Glücksspiel in erheblichem Maße reizen. Das führt nicht selten zu Gefährdungen durch Spielsucht, finanzielle Überbelastung und durch Nebenerscheinungen des Spielhallenmilieus (Alkohol, Kriminalität, Gewaltbereitschaft, Gruppenbildung). Daher verbietet das Jugendschutzgesetz in § 6 die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Internet-Cafés hinsichtlich ihrer Wirkung als Spielhallen verstanden werden. Die Teilnahme an Gewinnspielen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahr­märkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Warengewinn von geringem Wert ist (Wert des Höchstgewinns nach § 5a Spielverordnung maximal 60 €). Durch Wissensvermittlung über die Gefahren im Zusammenhang mit Glücksspielsucht im geeigneten unterrichtlichen Kontext kann die Schule einen aktiven Beitrag zur Suchtprävention leisten.

2.6 Problematische Internet- und Computernutzung

Interaktive Medien und mobile Kommunikationsgeräte bieten Kindern und Jugendlichen neue Möglichkeiten, stellen aber auch eine Gefährdung dar. Da es sich hierbei um ein relativ neues Phänomen handelt, besteht noch kein empirisch und wissenschaftlich gesicherter Gefährdungsbefund. Die bisherigen Forschungsergebnisse sprechen dafür, dass das Phänomen einer übermäßigen Mediennutzung existiert, dieses aber deutlich von einem zu intensiven und damit gefährdenden z. B. Computerspielkonsum unterschieden werden muss und hinsichtlich der Gefährdung nicht überschätzt werden sollte.

Die Mehrheit der Jugendlichen nutzt das Internet zu Recherchezwecken bzw. für das Anfertigen von Hausaufgaben, was als funktionales Verhalten angesehen werden kann.
Die Nutzung von Glücksspielen, sozialen Netzwerken und Computerspielen ist dagegen häufiger mit einem dysfunktionalen Internet- bzw. Computerverhalten verbunden.
In der Forschung herrscht derzeit Einigkeit darüber, dass z. B. neben dem Angebot von Computerspielen weitere Bedingungen gegeben sein müssen, um problematische Verhaltensmuster des exzessiven Spielens zu entwickeln. Im Einzelnen werden dabei folgende Faktoren benannt:

  • Problematischer familiärer Hintergrund
  • Geringes Selbstwertgefühl
  • Akzeptanzprobleme
  • Schulische Probleme
  • Fehlende Alltagsstrukturen

Seit dem 1. April 2003 dürfen Computerspiele Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, soweit sie für die jeweilige Altersgruppe freigegeben sind (§ 12 i. V. m. § 14 JuSchG). Die Jugendfreigabe und Alterskennzeichnung erfolgt durch die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) in Berlin. Auf die Altersfreigabe (Freigabe von Filmen und Spielprogrammen) muss mit “deutlich sichtbarem Zeichen“ auf dem Bildträger (z. B. auf Kassette, CD-ROM oder DVD) hingewiesen werden (§ 12 Absatz 2 JuSchG). Die jeweili­gen Altersfreigaben können bei der USK oder beim Jugendamt erfragt werden bzw. sind im Inter­net abrufbar (www.usk.de). Entsprechendes gilt für die Altersfreigabe von Automatenspielgeräten bei der Auto­ma­ten-Selbstkontrolle (www.automaten-selbstkontrolle.de). Computerspiele, die nicht gekennzeichnet sind, können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert werden, wenn sie jugendgefährdend sind. Im Rahmen ihres schulischen Auftrags sind Lehrkräfte aufgefordert, die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über die Nutzungsmöglichkeiten und Gefahren moderner Kommunikationsmittel und virtueller Spielangebote angemessen zu informieren.

3 Umgang mit Suchtmittelkonsum und Suchtgefährdung in der Schule

3.1 Allgemeine Hinweise

Der gesetzliche Handlungsauftrag zur Suchtprävention für Lehrkräfte im Land Brandenburg ergibt sich aus den Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung, indem die Schule die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler fördert, “ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit ... zu begreifen und wahrzunehmen“ (§ 4 Absatz 4 Nummer 13 BbgSchulG). Gleichzeitig erfordern die gesetzlichen Bestimmungen (s. oben unter 2) das Handeln beim Drogenmissbrauch in der Schule. Daher empfiehlt es sich für Schulen, ein schulisches Konzept zur Suchtprävention und zum Umgang mit Sucht, Suchtgefährdung und Suchtmittelkonsum in der Schule als Bestandteil des Schulprogramms aufzunehmen. Hilfestellung und Unterstützung erhalten die Schulen über das Beratungs- und Unterstützungssystem für Schulen (BUSS), das LISUM oder im Leitfaden “Schule und Cannabis“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

3.2 Melde- und Berichtspflichten für Lehrkräfte

Das besondere Gefährdungspotenzial illegaler Drogen sowie die generelle Strafbarkeit erfordern neben den Aufgaben der Suchtprävention besondere Verhaltenspflichten der Schule.

Wird bekannt oder besteht der begründete Verdacht, dass Schülerinnen und Schüler in der Schule oder im schulischen Zusammenhang Drogen konsumieren, mit ihnen handeln, sie erwerben, besitzen oder diese sonst in die Schule einführen, sind die Lehrkräfte zum Handeln verpflichtet. Es gehört in diesem Zusammenhang zu deren wesentlichen Aufgaben, die Schülerinnen und Schüler möglichst in Zusammenarbeit mit den Eltern darin zu unterstützen, sich aus einer Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befreien und im Rahmen schulisch möglicher Maßnahmen der Gefahr entgegen zu wirken, dass sie sich wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar machen.

Entsteht der Eindruck, dass die Schülerin oder der Schüler suchtmittelabhängig ist oder dass die Lehrkraft allein oder in Verbindung mit den Eltern nicht mehr unterstützend helfen kann, ist eine Kontaktaufnahme mit Ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke angezeigt, wenn dies offenkundig nicht von den Eltern veranlasst wird. Grundsätzlich sind die Eltern darüber zuvor zu informieren.

Es besteht keine ausdrückliche Meldepflicht gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Schulaufsichtsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden, so lange eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler auszuschließen ist. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine schwerwiegende Suchtproblematik auch einzelner Schülerinnen und Schüler informiert werden sollte.

Muss eine Lehrkraft eine Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler annehmen oder kann sie diese nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu verständigen. Eine solche Gefahr ist immer dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Schülerin oder der Schüler Mitschülerinnen und Mitschüler zum Suchtmittelkonsum verleiten wird oder bereits dazu verleitet hat. Dies betrifft insbesondere auch den Handel mit illegalen Drogen.

Die Verständigung der Polizei ist grundsätzlich dann geboten, wenn es sich um schwere oder mehrfache Verstöße handelt, die vor allem zum Schutz der anderen Jugendlichen eine Strafanzeige erforderlich machen. Ein solcher Fall liegt jedenfalls immer dann vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach den Feststellungen der Schule Suchtmittelhandel betreibt, betrieben hat oder ein entsprechend begründeter Verdacht vorliegt.

Ein Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten der Lehrkraft oder der Schulleiterin oder des Schulleiters ist nicht anzunehmen, wenn von einer Mitteilung an die Polizei oder an die Staatsanwaltschaft im Einzelfall begründet abgesehen wird, um der Schülerin oder dem Schüler zu helfen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn eine Gefährdung anderer Schülerinnen oder Schüler ausgeschlossen ist. Strafanzeigen sind grundsätzlich auch dann nicht geboten, wenn offenbar drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten in der Schule wahrgenommen werden, der Konsum nach allen Umständen jedoch nicht dem schulischen Zusammenhang zuzuordnen ist.

Gegenüber der Polizei müssen sich Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler nicht äußern, gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Gericht nach Belehrung nur dann, sofern sie sich damit nicht selbst belasten. Bei einer ihre dienstliche Tätigkeit be­tref­fenden Aussage der Lehrkraft vor der Staatsanwaltschaft oder vor dem Gericht ist eine Aussagegenehmigung des zuständigen staatlichen Schulamts erforderlich.

Da ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht für Lehrkräfte aus beruflichen Gründen nicht besteht, sollen Lehrkräfte sich ihnen anvertrauende Schülerinnen und Schüler darauf hinweisen, dass sie im Falle einer nicht auszuschließenden Gefährdung Dritter dazu verpflichtet sind, die Schulleitung zu unterrichten, die regelmäßig auch die Strafverfolgungsbehörden zu informieren hat.

Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler müssen bei Verdacht im Zusammenhang mit Suchtmitteln grundsätzlich informiert werden. Unter Hinweis auf das Elternrecht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 27 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg, wonach die Eltern einen Anspruch auf Informationen über die schulischen Angelegenheiten ihres Kindes haben, ist eine größtmögliche Kooperation unbedingt anzustreben.

Diese Mitteilungspflicht gilt nur dann nicht, wenn konkrete Hinweise befürchten lassen, dass das Kind im Falle der Information der Eltern körperlichen und seelischen Schaden nehmen könnte. In diesem Fall sollte die Lehrkraft möglichst weitere Unterstützungsmöglichkeiten innerhalb der Schule oder durch externe Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Insbesondere in schwerwiegenden Fällen soll das Jugendamt unterrichtet werden. Hierbei unterbleibt die gemäß § 63 Absatz 3 BbgSchulG vorgesehene Unterrichtung der Eltern.

Die Schule darf die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler nur über die in § 46 Absatz 4 BbgSchulG genannten wichtigen persönlichen schulischen Angelegenheiten informieren. Der Umgang mit Drogen und Suchtvorkommnisse gilt nicht als persönliche schulische Angelegenheit, die der Informationspflicht gegenüber den Eltern unterliegt. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können informiert werden, wenn die Schüler zuvor ausdrücklich eingewilligt haben.

3.3 Umgang mit Drogenfunden

Funde illegaler Drogen sind in der Schule unabhängig von einem bekannt gewordenen oder unbekannt gebliebenen Besitzer unverzüglich der Polizei zu übergeben und nicht in der Schule zu lagern oder selbstständig zu vernichten. 

3.4 Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß §§ 63 und 64 BbgSchulG sichern die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauf­trags der Schule. Sie dienen dem Schutz beteiligter Personen und beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule. Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen, die mit Erziehungsmaßnahmen ver­knüpft werden können. Welche Maßnahmen im Zusammenhang mit Suchtmitteln jeweils im Einzelfall notwendig sind, kann generell nicht verbindlich geregelt werden. Solche notwendigerweise schematisierenden Richtlinien könnten den Einzelfall betreffenden Gesichtspunkten wie z. B. der Persönlichkeit der Schülerin bzw. des Schülers, der Intensität und Häufigkeit des Fehlverhaltens, des Umfangs der Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler sowie den Verhältnissen an der Schule zumeist nicht hinreichend gerecht werden.

Generell sollte das Bemühen der Schule dem gefährdeten Kind oder Jugendlichen gelten, soweit ihr dies im Rahmen ihres schulischen Auftrags möglich ist und solange sie dies den anderen, ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern gegenüber verantworten kann.

Die Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen mit denen aller der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler gerade in Fällen des Suchtmittelmissbrauchs ist schwierig und erfordert in besonders hohem Maß Verantwortungsbewusstsein und Einfühlungsbereitschaft der Lehrkräfte. Daher wird Lehrkräften und Schulleitungen empfohlen, sich im Team zu beraten und im Zweifelsfalle die fachliche und rechtliche Beratung durch die Schulaufsichtsbehörden, die Ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke oder den Schulpsychologischen Dienst in Anspruch zu nehmen.

3.5 Zusätzliche Hinweise 

Bereits bei einem Verdacht darauf, dass im Umfeld der Schule mit Betäubungsmitteln gehandelt oder anderweitig umgegangen wird, ist unverzüglich die Polizei zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sollen auf etwaige Gefahren - auch auf Schulwegen - besonders hingewiesen werden.

Schulfremde Personen sind beim Verdacht auf Drogenhandel unverzüglich vom Schulgelände zu verweisen. Dies betrifft auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen, die ohne erkennbar gerechtfertigten Grund angetroffen werden. Werden schulfremde Personen z. B. beim Handel mit Drogen auf dem Schulgrundstück angetroffen, besteht grundsätzlich ein Recht auf vorläufige Festnahme gemäß § 127 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Lehrkräfte sind danach berechtigt - nicht jedoch verpflichtet -, eine ihnen unbekannte Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Dies soll nur dann gelten, wenn die Festnahme ohne Risiko der eigenen Person möglich ist.

Schwebt eine Schülerin oder ein Schüler z. B. wegen Drogenkonsums in der Schule in erheblicher Gefahr für die Gesundheit oder das Leben, besteht gemäß § 323 c StGB grundsätzlich die Pflicht zur Hilfeleistung. Anderenfalls kommt eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Die Hilfeleistung muss erforderlich und zumutbar sein. Für Lehrkräfte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gemäß § 323 c StGB zu Hilfeleistungen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe verpflichtet sind. Neben dieser strafrechtlich begründeten Pflicht zur Hilfe bestehen entsprechende Pflichten auch im Zusammenhang mit den dienstlichen Pflichten in der Schule.

Für Durchsuchungen von Schülerinnen und Schülern nach illegalen Drogen gilt grundsätzlich, dass sie im begründeten Verdachtsfall die Einwilligung der Schülerin oder des Schülers voraussetzen. Wird dies verweigert, ist die Polizei zur Durchführung anzurufen. Nur wenn Durchsuchungen wegen besonderer Umstände - etwa der Gefahr, dass Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht unmittelbar bevorstehen oder zu befürchten sind - können Lehrkräfte die Durchsuchung selbst durchführen. Hierbei ist auch das Alter der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Entsprechende Durchsuchungen sollen durch mindestens zwei Lehrkräfte vorgenommen werden.

Für Drogentests in der Schule besteht keine Rechtsgrundlage. Schulen sind nicht befugt, von Schülerinnen und Schülern Urin-, Speichel-, Haar- oder Blutproben zu nehmen oder einzufordern. Schülerinnen und Schüler können jedoch zu der Möglichkeit informiert werden, sich durch einen freiwilligen Drogentest von einem bestehenden Drogenverdacht zu entlasten.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 20. November 2013 in Kraft. Es tritt am 20. November 2018 außer Kraft.


1 vgl. Bühler/Kröger: Expertise zur Prävention des Suchtmittelmissbrauchs, BZgA, Köln 2006