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Rundschreiben 10/10 (RS 10/10)
Rundschreiben 10/10 (RS 10/10)
vom 26. August 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 8], S.204)
Außer Kraft getreten am 1. August 2015 durch Zeitablauf vom 26. August 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 8], S.204)
Übertragung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die staatlichen Schulämter und das Landesinstitut für Lehrerbildung
hier: Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS (BZVMBJS)
Mein Rundschreiben 06/06 vom 15. März 2006
Anlage
1. Allgemeines
Mit der Neufassung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS (BZVMBJS)1 wurden Zuständigkeiten, die aufgrund einzelner beamtenrechtlicher Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind und auf die staatlichen Schulämter übertragen werden konnten, infolge der Dienstrechtsreform überarbeitet (vgl. Anlage). Mit der Einführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)2, das die früheren rahmenrechtlichen Vorschriften abgelöst hat, wurde auch ein landesrechtlicher Anpassungsbedarf erforderlich und das Landesbeamtengesetz (LBG)3 neu gefasst.
Der wesentliche Teil der Neufassung basiert daher auf der redaktionellen Anpassung aufgrund der Neufassung des LBG. Zum Teil war durch Abbau von unmittelbaren Zuständigkeiten eine Übertragung nicht mehr erforderlich und außerdem wurden weitere Zuständigkeiten auf die staatlichen Schulämter übertragen.
Des Weiteren berücksichtigt die Neufassung noch erweiterte Kompetenzen für das Landesinstitut für Lehrerbildung.
Mit den nachstehenden Ausführungen erläutere ich die wesentlichen Änderungen zu den bisherigen Regelungen und passe meine bisherigen Verfahrenshinweise diesen neuen Rechtsgrundlagen an.
2. Abgrenzung der Zuständigkeiten MBJS - Staatliche Schulämter
2.1 Zuständigkeitsregelungen beim Ernennungsrecht
Gemäß Artikel 93 der Verfassung des Landes Brandenburgs4 ernennt und entlässt die Landesregierung die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis übertragen.
Nach § 4 Absatz 1 LBG kann die Landesregierung diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Dienstbehörden übertragen. Im Rahmen des § 1 Absatz 3 der Ernennungsverordnung (ErnennV)5 sind die obersten Dienstbehörden ermächtigt worden, jeweils für ihren Bereich die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Stellen ihres Geschäftsbereiches zu übertragen.
Die Landesregierung hat sich das Ernennungsrecht nur noch in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErnennV vorbehalten, d. h. für den Bereich des MBJS einschließlich des Schul- und Schulaufsichtsdienstes nur bei Ernennungen der Leiter unterer Landesbehörden (Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter) sowie der Leiter der Einrichtungen und Betriebe des Landes (z. B. Leiterin oder Leiter des Landesinstitutes für Lehrerbildung).
2.2 Verbleibende Zuständigkeit beim MBJS
Gemäß § 1 Abs. 1 BZVMBJS nehme ich nur Ernennungen von Lehrkräften vor, denen eine herausgehobene Funktion im Schuldienst nach den im Besoldungsrecht beschriebenen Beförderungsämtern übertragen werden soll. Dazu gehören alle in den jeweiligen Besoldungsordnungen (BBesG und BbgBesG) ausgebrachten herausgehobenen Funktionsämter (Lehrer in der Funktion als Leiter einer Grundschule, Hauptlehrer, sowie alle übrigen Schulleiter, Stellvertretende Schulleiter, Zweite Stellvertretende Schulleiter, Primarstufenleiter, Oberstufenkoordinatoren, etc.).
Mir sind daher sämtliche Ernennungsfälle von Lehrkräften mit einer oben beschriebenen Leitungsfunktion (in der Regel ab der BesGr. A 12 - ggf. mit Amtszulage) vorzulegen. Das gilt auch für Rückernennungen infolge von Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 3 LBG bei Schulschließungen oder Übertragungen in niedriger bewertete Ämter mit Einverständnis der Lehrkraft aufgrund sinkender Schülerzahlen (z. B. Rektor BesGr. A 14 in das Amt des Rektors BesGr. A 13). Eine “Rückernennung“ in ein nicht funktionsgebundenes Amt (z. B. Eingangsamt als Studienrat) kann in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden.
2.3 Zuständigkeit beim staatlichen Schulamt
Die übrigen Ernennungen für alle Eingangs- und Beförderungsämter in den Schullaufbahnen sowie der des schulpsychologischen Dienstes werden von den staatlichen Schulämter vorgenommen (§ 1 Absatz 1 BZVMBJS).
Das gilt auch für künftige Funktionsinhaber, die schulaufsichtlich von mir bestätigt wurden, denen aber das höhere Amt aus laufbahnrechtlichen Gründen noch nicht übertragen werden darf und die zunächst erst zum Lehrer (ggf. in einem zu durchlaufenden Beförderungsamt als Lehrer der Besoldungsgruppe A 13) ernannt werden. Erst bei der Übertragung des höheren Amtes, bei dem sich aus der Amts- oder zusätzlichen Funktionsbezeichnung die höhere Funktion in der Schulleitung ergibt, bedarf es der Vorlage der von mir durchzuführenden Ernennung.
2.4 Zuständigkeit der Ernennungsbefugnis für die übrigen Laufbahnen
Gemäß § 132 BbgSchulG6 nehmen die Leiterinnen und Leiter die Funktion des Dienstvorgesetzten für das gesamte Personal in den Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes der staatlichen Schulämter wahr.
Zur Wahrung einer einheitlichen Praxis beim Ernennungsrecht wird den staatlichen Schulämtern die Befugnis zur Ernennung für alle Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes mit Ausnahme der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes übertragen (vgl. § 1 Absatz 3 BZVMBJS). Das hat zur Folge, dass das Ernennungsrecht auch bei allen Schulaufsichtsbeamten bei mir verbleibt.
Alle übrigen Ernennungen werden von den staatlichen Schulämtern vorgenommen (z. B. Personal- und Verwaltungsleiterinnen oder Personal- und Verwaltungsleiter; Rechtsstellenleiterinnen oder Rechtsstellenleiter).
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten ergeben sich insbesondere aus der Verwaltungsvorschrift Staatliches Schulamt (VVStSchA)7 sowie § 1 ErnennV). Sich eventuell noch ergebende Fragen zur Ernennung dieses Personals bitte ich unmittelbar mit dem Referat 13 zu klären.
2.5 Verfahrenshinweise
2.5.1 Zeichnungsbefugnis
Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes unterzeichnet die Ernennungsurkunden in den Fällen, in denen das Ernennungsrecht auf das staatliche Schulamt übertragen worden ist (§ 1 Absatz 1 und 3 BZVMBJS). Sie oder er kann seiner ständigen Vertreterin oder seinem ständigen Vertreter die Befugnis zur Ernennung gemäß § 1 Absatz 4 Sätze 4 und 5 ErnennV in Verbindung mit Nummer 5 VVStSchA übertragen; die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter unterzeichnet dann die Urkunden für den Unterzeichnungsberechtigten. Im Vertretungsfall ist bei der Unterzeichnung der Ernennungsurkunden über der Unterschrift der Zusatz “in Vertretung“ hinzuzufügen.
Die Rückseite der Ernennungsurkunde, d. h. auf dem sog. Aushändigungsvermerk, unterschreibt derjenige, der die Urkunde tatsächlich aushändigt, mit dem Datum, an dem er sie aushändigt. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass der Aushändigungsvermerk mit dem tatsächlichen Tag der Aushändigung übereinstimmt.
Urkunden, die eventuell später wirksam werden sollen, das heißt Urkunden im Sinne von § 4 Absatz 4 LBG, erhalten auf der Titelseite der Urkunde die Worte:
„Mit Wirkung vom ...“.
Die Notwendigkeit für diese Form kann sich ergeben, wenn der Ernennungszeitpunkt auf einem Tag in der Zukunft liegt, an dem üblicherweise die Urkunde nicht ausgehändigt werden kann (zum Beispiel Beförderungstermin am Sonntag oder in den Ferien).
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass mit diesen sog. Wirkungsurkunden keine Fakten für weit in der Zukunft liegende Ernennungstermine oder -ereignisse geschaffen werden dürfen.
2.5.2 Vorbereitende Maßnahmen
Alle vorbereitenden Maßnahmen einschließlich der Terminüberwachung im Hinblick auf die durchzuführenden Ernennungen werden von den staatlichen Schulämtern vorgenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ernennungsbefugnis nicht übertragen wurde.
2.5.3 Schreibform der Urkunden und Einweisungsschreiben
Gemäß § 11 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes8 sind die staatlichen Schulämter untere Landesbehörden. Die Einweisungsschreiben und die Urkunden sind in der “Ich-Form“ auszufertigen. Das gilt im Übrigen für alle anderen beamtenrechtlichen Entscheidungen in gleicher Weise. Näheres dazu ist in den VV EZE9 ausgeführt. Urkundenmuster habe ich mit der Mitteilung 58/0510 verteilt.
Die Einweisungsschreiben werden in allen Fällen einer Ernennung von den staatlichen Schulämtern Schluss gezeichnet; das gilt auch für Einweisungsschreiben in den Ernennungsangelegenheiten, die in der Zuständigkeit des MBJS liegen.
2.6 Übertragung weiterer Befugnisse auf die staatlichen Schulämter
Durch die Neufassung ergeben sich folgende Veränderungen gegenüber der bisherigen Fassung:
2. „Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten auf Probe gemäß § 38 LBG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 BeamtStG; die Entscheidung in Fällen des § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes bedarf der vorherigen Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums“
Diese Fälle wurden bisher bereits von den Schulämtern im Wesentlichen vorbereitet; daher erübrigen sich weitere Hinweise.
13. „Hinzuziehungen von Lehrkräften für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und der Schulberatung gemäß § 132 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes“.
Einzelheiten zum Verfahren dazu wurden bereits durch das Rundschreiben 17/0911 beschrieben; der in Nummer 1.4 dieses Rundschreibens enthaltene Genehmigungsvorbehalt entfällt mit Inkrafttreten der Neufassung der BZVMBJS.
Durch die Neufassung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV)12 sind die bisherigen Erholungsurlaubsvorschriften mit den früheren im Land Brandenburg noch anzuwendenden Sonderurlaubsvorschriften zusammengefasst worden, sofern sie nicht unmittelbar im Landesbeamtengesetz verankert wurden (z. B. Urlaub nach § 79 LBG, z. T. früherer Sonderurlaub nach § 13 SUrlV Bund).
In dieser neugefassten Vorschrift sind die bisher in derartigen Angelegenheiten den obersten Dienstbehörden vorbehaltenen Kompetenzen und Übertragungsrechte vollständig weggefallen. Die VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung (DAÜVV)13 wurde entsprechend angepasst. Künftig können die Schulleiterinnen und Schulleiter alle Entscheidungen zu Dienstbefreiungen (früher Sonderurlaube) in eigener Zuständigkeit treffen. Dazu zählen aber keine Entscheidungen über Beurlaubungen nach § 79 LBG, die in die Entscheidungskompetenz der staatlichen Schulämter - in den Fällen des § 79 Absatz 3 LBG in der des MBJS - verbleibt.
Zuweisungen gemäß § 20 BeamtStG i. V. m. § 2 Absatz 3 LBG werden jetzt von den staatlichen Schulämtern in eigener Zuständigkeit durchgeführt; der Entscheidungsvorbehalt der obersten Dienstbehörde des früheren § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entfallen. Ich bitte dennoch, derartige Entscheidungen mit mir im Vorfeld abzustimmen.
Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur und wurden auf der Basis der neuen Reihenfolge der Einzelvorschriften im Landesbeamtengesetz angepasst.
Die Zuständigkeit in beamtenrechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus § 2 LBG. Danach ist Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Diese Funktion ist nach der Verwaltungsvorschrift Staatliches Schulamt auf die Leiterin oder den Leiter des jeweiligen staatlichen Schulamtes übertragen worden. In den jeweiligen beamtenrechtlichen Einzelvorschriften sind Festlegungen enthalten, in denen die Zuständigkeit auf die oberste Dienstbehörde verlagert wurde. Dieses Recht kann in einigen Fällen von der obersten Dienstbehörde wiederum auf die Dienstvorgesetzten (staatlichen Schulämter) delegiert werden. Davon habe ich mit dem im § 2 BZVMBJS beschriebenen und wiederum erweiterten Katalog Gebrauch gemacht.
Ich bitte aber zu beachten, dass in jedem sonstigen Einzelfall geprüft werden muss, ob in der jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschrift eine Einschränkung existiert, die die Zuständigkeit des staatlichen Schulamtes ausschließt oder die nicht durch § 2 BZVMBJS auf das staatliche Schulamt übertragen wurde (zum Beispiel Ausnahme von der Altersgrenze gemäß § 10 LBG - darf nur von der obersten Dienstbehörde vorgenommen werden; Ernennung von Lehrkräften in der Zuständigkeit gemäß meiner o. g. Ausführungen in Nummer 2.2).
Ich bitte auf die Zustimmungsvorbehalte in § 2 Nummern 2, 4 und 12 BZVMBJS zu achten. In diesen Fällen darf die dem Grunde nach in die Zuständigkeit des staatlichen Schulamtes fallende Entscheidung erst vollzogen werden, wenn die vorherige Zustimmung bei mir eingeholt wurde. In dringenden Fällen empfehle ich eine vorherige telefonische Abstimmung oder um Übersendung der wichtigsten Entscheidungsgrundlagen per E-Mail.
2.7 Befugnis zum Erlass von Widerspruchbescheiden, Klagevertretung
2.7.1 Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Widersprüchen
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden liegt wie bisher gemäß § 4 Absatz 1 BZVMBJS bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB), soweit sie den Ausgangsbescheid erlassen hat (Bezügefestsetzung etc.). Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den personalaktenführenden Dienststellen und der ZBB ergibt sich in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten aus der Bezügezuständigkeitsverordnung (BezZustV)14 sowie in Angelegenheiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aus der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung (BeamtVZV)15.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen sonstigen beamtenrechtlichen Angelegenheiten liegt gemäß § 4 Absatz 2 BZVMBJS bei den staatlichen Schulämtern.
2.7.2 Klagevertretung
Nach § 5 BZVMBJS erfolgt die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Bezügeangelegenheiten (§ 4 Absatz 1 BZVMBJS) durch die ZBB und in allen sonstigen beamtenrechtlichen Angelegenheiten (§ 4 Absatz 2 BZVMBJS) durch die jeweils zuständigen staatlichen Schulämter - Rechtsstellen.
Das gilt auch für Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
3. Zuständigkeiten des Landesinstitutes für Lehrerbildung
3.1 Ausübung des Ernennungsrechts
Die Ausübung der Befugnisse für die Lehramtskandidaten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf wird vom Landesinstitut für Lehrerbildung wahrgenommen (vgl. § 1 Absatz 2 BZVMBJS).
3.2 Übertragung weiterer Befugnisse auf das Landesinstitut für Lehrerbildung
Die in § 3 BZVMBJS dem Landesinstitut für Lehrerbildung übertragenen Befugnisse wurden ebenfalls redaktionell an die neu gefassten beamtenrechtlichen Regelungen angepasst. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten zur Dienstbefreiung (vorher Sonderurlaub) ergibt sich nunmehr unmittelbar und ohne weitere Übertragungserfordernisse (vgl. auch Ausführungen oben zu Nummer 2.6).
3.3 Befugnis zum Erlass von Widerspruchbescheiden, Klagevertretung
Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist zuständig zum Erlass von Widerspruchsbescheiden (§ 4 Absatz 3 BZVMBJS). Gleichzeitig obliegt dem Landesinstitut für Lehrerbildung die Klagevertretung (§ 5 BZVMBJS) in beamtenrechtlichen Angelegenheiten für die Lehramtskandidaten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Darüber hinaus wurde der Leiterin oder dem Leiter beim Landesinstitut für Lehrerbildung per Organisationsverfügung die Dienstvorgesetztenfunktion für die zum Landesinstitut für Lehrerbildung (teil-) abgeordneten Seminarleiterinnen und Seminarleiter übertragen, soweit sie nicht mit der kommissarischen Wahrnehmung von Funktionsstellen in der Einrichtung beauftragt werden sollen. Diese Befugnis beschränkt sich auf die dienstrechtlichen Schritte und Maßnahmen, die das Landesinstitut für Lehrerbildung als aufnehmende Einrichtung einleiten und umsetzen muss.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt zeitgleich mit der Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 06/0616 außer Kraft.
1 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS - BZVMBJS) vom 23.02.2006 (GVBl. II S. 42)
2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2009 (BGBl. I S. 1010)
3 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 03.04.2009 (GVBl. I. S. 26)
4 Verfassung des Landes Brandenburg vom 22.04.1992 (GVBl. I S. 298)
5 Verordnung über die Ernennung der Beamten des Landes Brandenburg (Ernennungsverordnung - ErnennV) vom 01.08.2004 (GVBl. II S. 742)
6 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG vom 02.08.2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2009, GVBl. I S. 262, 269)
7 Verwaltungsvorschriften über die Zuständigkeit, den Aufbau und den Geschäftsablauf des regional zuständigen staatlichen Schulamtes (Verwaltungsvorschrift Staatliches Schulamt - VVStSchA) vom 14.05. 2008 (ABl. MBJS S. 152)
8 Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) vom 24.05.2004 (GVBl. I S. 186)
9 Verwaltungsvorschrift über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg (VV EZE) vom 19.01.2005 (ABl. S. 282)
10 Mitteilung 58/05 vom 22.12.2005 zum Geschäftszeichen 15.11
11 Rundschreiben 17/09 vom 27.10.2009 zur Hinzuziehung von Lehrkräften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (ABl. MBJS S. 389)
12 Verordnung über Erholungsurlaub- und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EurlDbV) vom 16.09.2009 (GVBl. II S. 618)
13 Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen Personals der Schulen auf Schulleiterinnen und Schulleiter (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV) - Lesefassung vom 30.08.2003 (ABl. MBJS S. 267)
14 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Festsetzung der Besoldung (Bezügezuständigkeitsverordnung - BezZustV) i. d. F. vom 10.05.2004 (GVBl. II 1994 S. 330)
15 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsverordnung - BeamtVZV) i. d. F. vom 10.05.2004 (GVBl. II S. 330)
16 Rundschreiben 06/06 vom 15.03.2006 (ABl. MBJS S. 268)