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Rundschreiben 10/08 (RS 10/08)

Rundschreiben 10/08 (RS 10/08)
vom 10. September 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 8], S.362)

geändert durch Mitteilung 52/15 vom 30. September 2015

Arbeitszeit der Lehrkräfte bei einer Verwendung in Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS

hier: Abordnungen und Umsetzungen

Aufgrund von Nachfragen bezüglich der Ermittlung der zu leistenden Arbeitszeit von den Lehrkräften, die zur Wahrnehmung anderweitiger Aufgaben (außerhalb der Unterrichtstätigkeit) an Behörden oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS teilweise oder vollständig abgeordnet oder umgesetzt werden, wurde gebeten, die bestehende Praxis zu überprüfen, da in den verschiedenen Einrichtungen unterschiedlich verfahren wurde. Um die Einheitlichkeit zu gewährleisten, bitte ich Sie, künftig die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

1. Allgemeines

Die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg beträgt wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden, die sich abzüglich der Urlaubstage sowie der gesetzlichen Feiertage auf rund 44 Arbeitswochen verteilt. Damit sind im Jahr 1760 Jahresarbeitsstunden im Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres zu leisten. Für tariflich beschäftigte Lehrkräfte gelten diese Regelungen aufgrund des Teils B § 44 Nummer 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechend.

Allerdings ist der Unterricht aufgrund schulrechtlicher Vorschriften durchschnittlich auf rund 39 Wochen verteilt. Bei gleichmäßiger Verteilung aller - nicht nur der in der Erteilung von Unterricht bestehenden - Aufgaben einer Lehrkraft auf die Schulwochen würden wöchentlich durchschnittlich rund 44,5 Stunden Arbeitszeit zu leisten sein (täglich durchschnittlich 8 Stunden und 54 Minuten). Bei Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten/vertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung.

2. Arbeitszeit bei Teilabordnungen oder -umsetzungen

Ausgehend von den unter Nummer 1 beschriebenen Grundsätzen wird die durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte, die für außerunterrichtliche Tätigkeiten an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS abgeordnet oder umgesetzt werden, wie in den nachfolgenden zwei Beispielen beschrieben, ermittelt. Bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt die Ab- oder Aufrundung auf zwei Dezimalstellen erst am Ende der Berechnung und nicht bei den jeweiligen Zwischenschritten. Für die Ermittlung der jeweils maßgeblichen Arbeitszeit ist in der Anlage 1 a und b eine entsprechende Übersicht beigefügt.

2.1 Vollbeschäftigte Lehrkraft

Eine vollbeschäftigte Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 28/28 LWS wird im Umfang von 10 LWS (entspricht 0,36 VZE) abgeordnet oder umgesetzt. Es verbleibt daher ein Unterrichtseinsatz von 18 LWS. Die Lehrkraft wird ausschließlich während der Schulwochen in Behörden oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS tätig.

Arbeitszeitberechnung:

  • Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 44,5 h bzw. 44 h, 30 min.  
  • Erbrachte Arbeitszeit durch Unterrichten pro Woche: 18/28 x 44,5 = 28,60 h bzw. 28 h, 36 min.     

Es sind 15,90 h (44,5 h - 28,60 h) bzw. 15 h und 54 min. wöchentliche Arbeitszeit in der jeweiligen Behörde oder Einrichtung zu leisten.

2.2 Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft

Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 20/26 LWS wird im Umfang von 14 LWS (entspricht ca. 0,54 VZE) abgeordnet oder umgesetzt. Es verbleibt daher ein Unterrichtseinsatz von 6 LWS. Die Lehrkraft wird ausschließlich während der Schulwochen in Behörden oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS tätig.

Arbeitszeitberechnung:

  • Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit: 34,23 h (20/26 x 44,5) bzw. 34 h, 14 min.
  • Erbrachte Arbeitszeit durch Unterrichten pro Woche: 6/26 x 44,5 = 10,27 h bzw. 10 h, 16 min.

Es sind 23,96 h (34,23 h - 10,27 h) bzw. 23 h und 58 min. wöchentliche Arbeitszeit in der jeweiligen Behörde oder Einrichtung zu leisten.

2.3 Freizeitausgleich bei teilweiser Verwendung in Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS in den Schulferien

Soll die Lehrkraft aus organisatorischen Gründen teilweise auch während der Schulferien in Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS tätig werden, ist ihr in dem entsprechenden Umfang Freizeitausgleich an Tagen zu gewähren, an denen sie in diesen Einrichtungen tätig wäre und deshalb keine Auswirkungen im Hinblick auf die unterrichtliche Verpflichtung entstehen. Der Freizeitausgleich kann tageweise oder auch stundenweise erfolgen.

Steht bereits zu Beginn der Maßnahme fest, dass ein Einsatz in den Ferienzeiten erforderlich ist, soll wegen der besseren Planbarkeit bereits zu Beginn der Maßnahme geklärt werden, in welchem Umfang in den Ferien Arbeit zu leisten ist, um dies bei der Festsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesen Behörden und Einrichtungen berücksichtigen zu können.

Der Einsatz der Lehrkräfte in den Ferienzeiten darf fünf Wochen nicht überschreiten, wobei die Lehrkräfte in den Sommerferien höchstens an drei Wochen zur Arbeit herangezogen werden sollen.

Beispiel:
Wenn die Lehrkraft in den zur Verfügung stehenden Ferienzeiten an 4 Wochen im jeweiligen Abordnungs- bzw. Umsetzungsumfang in Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS tätig wird - hier nach Nummer 2.1: 15,90 Stunden bzw. nach Nummer 2.2: 23,96 Stunden - beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in diesen Behörden und Einrichtungen bei gleichmäßiger Verteilung auf das Schuljahr

  1. im Fall nach Nummer 2.1: 14,42 h = 14 h, 25 min. (15,90 x 39/43) bzw.
  2. im Fall nach Nummer 2.2: 21,73 h = 21 h, 44 min. (23,96 x 39/43).

Die in diesen Behörden und Einrichtungen zu erbringende Gesamtarbeitszeit wird in diesen Fällen auf 43 Wochen und nicht auf 39 Wochen verteilt.

3. Arbeitszeit bei Abordnung oder Umsetzung im vollen Umfang der Unterrichtsverpflichtung

3.1 Abordnung oder Umsetzung für die Dauer eines Schuljahres

Werden Lehrkräfte im vollen Umfang ihrer Unterrichtsverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des MBJS abgeordnet oder umgesetzt, beträgt die zu leistende Arbeitszeit in diesen Behörden und Einrichtungen wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden. Da die mit dem Lehrerberuf im Zusammenhang stehenden Aufgaben (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturen, Elterngespräche u. ä.) entfallen, gelten für die Abwicklung des Erholungsurlaubs die allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes.

3.2 Abordnung oder Umsetzung für Teile des Schuljahres

Werden Lehrkräfte nur für einen Teil des Schuljahres abgeordnet oder umgesetzt, ohne dass die weitere unmittelbare Inanspruchnahme im folgenden Schuljahr bzw. Schulhalbjahr vorgesehen ist, sind die Lehrkräfte während der Ferien grundsätzlich nicht zur Arbeit heranzuziehen. Die zu leistende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für den Zeitraum der Abordnung oder Umsetzung beträgt 44 Stunden und 30 Minuten.

4. In-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt am 10.09.2008 in Kraft.

Anlagen