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Rundschreiben 9/24 (RS 09/24)
Rundschreiben 9/24 (RS 09/24)
vom 26. Juli 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 21], S.294)
Schulen für gemeinsames Lernen
1 Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für alle Schulen, die vom staatlichen Schulamt als „Schule für gemeinsames Lernen“ genehmigt wurden sowie für das entsprechende Antrags- und Auswahlverfahren.
Für die „Schulen für gemeinsames Lernen“ finden die für die jeweilige Schulform geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung. Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben gelten insoweit, als nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
2 Konzeption und Unterrichtsorganisation
2.1 Konzeption der Schule für gemeinsames Lernen
Im Rahmen der Schulprogrammarbeit auf der Grundlage eines gemeinsam entwickelten Leitbildes stimmen die Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kooperationspartner sowie Schulträger eine Konzeption der Schule für gemeinsames Lernen ab. Diese enthält pädagogische Grundsätze, schulinterne Entwicklungsziele und Arbeitsschwerpunkte. Schulen für gemeinsames Lernen schreiben ihre Schulprogramme unter Beachtung bildungspolitischer Schwerpunktsetzungen fort und erarbeiten ergänzend eine Konzeption für ihren schulinternen Entwicklungsprozess als Schule für gemeinsames Lernen.
Die Konzeption umfasst vor allem die Maßnahmen zur individuellen Förderung (bisher: Förderkonzept) und enthält Festlegungen in folgenden drei Bereichen:
- Inklusive Kulturen schaffen
- Die Schule schafft einen konzeptionellen Rahmen, in dem die Anerkennung und ein fördernder Umgang mit Heterogenität alltägliche Selbstverständlichkeit werden.
- Die gezielte Wahrnehmung des jeweiligen individuellen Unterstützungsbedarfs jeder Schülerin und jedes Schülers und deren optimale Förderung sind Handlungsmaxime der Schule.
- Inklusive Strukturen etablieren
- Die wirksame Einbeziehung aller Beteiligten in die Gestaltung und Entwicklung von Unterricht und Schule ist Kennzeichen der Entscheidungsprozesse.
- An fachlichen Qualitätskriterien orientierte Kooperation zwischen den verschiedenen Professionen in der Schule ist regelmäßige Praxis. Dafür stehen Kooperationszeiten und -räume zur Verfügung.
- Regelmäßige verbindliche Kooperation mit externen Partnern ist Grundlage hoher Reaktionsfähigkeit und Flexibilität in der Zusammenarbeit.
- Die Weiterentwicklung der fachlichen Qualität der Tätigkeit aller in der Schule tätigen Akteure erfolgt planmäßig.
- Die Pool-Ausstattung für sonderpädagogische und sonstige individuelle Förderung wird entsprechend einem dafür erarbeiteten Konzept verwendet.
- Es sind Grundsätze für den Einsatz der Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation festgelegt.
- Inklusive Praktiken entwickeln
- Die Schule nimmt grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk/Schuleinzugsbereich der Schule auf (unabhängig von vermutetem oder festgestelltem besonderen Förderbedarf).
- Die Schule beantragt in der Regel am Beginn der Schullaufbahn nicht die Durchführung von sonderpädagogischen Feststellungsverfahren in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ (LES).
- Die Schule hat ein didaktisch-methodisches Unterrichtskonzept, insbesondere zur Lernstandsfeststellung und lernprozessbegleitender Diagnostik und Förderung, förderdiagnostischer Lernbeobachtung und Dokumentation sowie dem Einsatz individueller Lernpläne.
Die Maßnahmen zur Erreichung der schuleigenen Ziele werden auf der Grundlage eines Arbeitsplans umgesetzt.
2.2 Koordinierung
2.2.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt eine Lehrkraft als Koordinatorin oder Koordinator für gemeinsames Lernen (GL-Koordinierung). Die GL-Koordinierung steuert im Auftrag der Schulleitung den schulinternen Entwicklungsprozess auf der Grundlage des Schulprogramms und der Konzeption für gemeinsames Lernen. Die schulischen Gremien sowie schulische Steuergruppen für gemeinsames Lernen oder zur Schulentwicklung werden in den Steuerungsprozess einbezogen.
2.2.2 Die GL-Koordinierung ist für die Zusammenarbeit mit den Beraterinnen und Beratern des Beratungs- und Unterstützungssystems für Schulen und Schulaufsicht (BUSS) mit dem Aufgabenschwerpunkt Inklusion zuständig und ist Ansprechpartner für die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle sowie in der Beratung von und mit Externen zum Themenbereich Inklusion / gemeinsames Lernen, soweit sich die Schulleitung dies nicht vorbehält.
2.3 Personelle Ausstattung der Schulen
2.3.1 Die Schulen erhalten eine zusätzliche pauschale Ausstattung als Pool für sonstige individuelle und sonderpädagogische Förderung (GL-Pool). Der GL-Pool umfasst einen Anteil in Lehrerwochenstunden (LWS) für Lehrkräfte und einen in Wochenstunden umzurechnenden Anteil für sonstiges pädagogisches Personal.
2.3.2 Primarstufen werden mit rechnerisch 3,5 LWS je sechs Prozent der gesamten Schülerzahl der Primarstufe zusätzlich ausgestattet.
2.3.3 Oberschulen werden mit rechnerisch 3,5 LWS je zwölf Prozent der gesamten Schülerzahl der Sekundarstufe I zusätzlich ausgestattet.
2.3.4 Gesamtschulen werden mit rechnerisch 3,5 LWS je sechs Prozent der gesamten Schülerzahl der Sekundarstufe I zusätzlich ausgestattet.
2.3.5 Oberstufenzentren (OSZ) werden mit rechnerisch 3,5 LWS je 2,5 Prozent der gewichteten Schülerzahl der folgenden Bildungsgänge zusätzlich ausgestattet:
- Berufsschule (gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Berufsschulverordnung; ohne die Schülerinnen und Schüler, die sich gemäß der Fachhochschulreifeverordnung im doppelqualifizierenden Bildungsgang befinden) und
- Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung (gemäß § 1 Absatz 1 und 2 Berufsgrundbildungsverordnung).
Dabei werden je zwei Schülerinnen und Schüler an Teilzeitbildungsgängen wie ein Vollzeitschüler gezählt.
2.3.6 Das staatliche Schulamt kann im begründeten Einzelfall eine zusätzliche Ausstattung gewähren, insbesondere bei unvermeidbarer Überschreitung des oberen Wertes der Klassenfrequenz gemäß Nummer 2.5 oder spezifischen Problemlagen einzelner Schulen.
2.3.7 Der GL-Pool ist zu verwenden für:
- sonstige individuelle Förderung (einschließlich Förderung bei Teilleistungsstörungen);
- die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einem besonderen Unterstützungsbedarf in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ oder „Sprache“ (LES) im gemeinsamen Unterricht;
- die sonderpädagogische Förderung von Auszubildenden, die eine Ausbildung gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42 Buchstabe m Handwerksordnung an den OSZ absolvieren sowie Schülerinnen und Schüler am OSZ mit einem besonderen Unterstützungsbedarf;
- die zusätzliche sonderpädagogische Begleitung in der flexiblen Eingangsphase (FLEX) entsprechend Anlage 4 Nummer 1 der VV-Unterrichtsorganisation;
- die Unterstützung lernprozessbegleitender Diagnostik und Förderung;
- den Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal (unter Berücksichtigung insbesondere von RS 15/17 und Mitteilung 52/17) und
- ggf. die Gewährung von Anrechnungsstunden für die GL-Koordination.
Das Ausstattungsvolumen aus dem GL-Pool kann im Einvernehmen mit der Schule teilweise in Stellen für sonstiges pädagogisches Personal umgewandelt oder kapitalisiert werden. Die durch Kapitalisierung freiwerdenden Mittel sind für unterrichtsnahe oder -ergänzende Aufgaben zu verwenden.
Über die Verwendung dieses GL-Pools im Rahmen der vorgenannten Zwecke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte. Es sind nach Möglichkeit sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte einzusetzen.
2.3.8 Abweichend von der VV-Unterrichtsorganisation erfolgt keine zusätzliche Ausstattung der Schule für sonderpädagogische Förderung in FLEX und keine schülerbezogene Ausstattung für sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten LES.
2.3.9 Nummer 1 Absatz 3 der VV-Unterrichtsorganisation bleibt unberührt. Insbesondere kann der GL-Pool für Schulen mit strukturell besonders niedriger GU-Quote in den Förderschwerpunkten LES abweichend festgesetzt werden.
2.4 Sonstiges pädagogisches Personal
2.4.1 Für jede Schule für gemeinsames Lernen steht im Rahmen der unter Nummer 2.3 genannten Ausstattung eine Basisausstattung von ca. sechs Zeitstunden wöchentlicher Arbeitszeit sonstigen pädagogischen Personals zur Verfügung. Dieser Umfang erhöht sich für Grund- und Gesamtschulen auf den Wert von 0,05 Zeitstunden wöchentlicher Arbeitszeit sonstigen pädagogischen Personals je Schülerin oder Schüler, wenn dieser höher ist als die Basisausstattung. Für Oberschulen beträgt der Faktor 0,1 Zeitstunden je Schülerin oder Schüler. Für OSZ wird der Anteil in Abstimmung mit der Schule durch das staatliche Schulamt festgelegt; als Richtwert gilt 1/6 des GL-Pools.
2.4.2 Die staatlichen Schulämter ermitteln nach den Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums im Rahmen des ihnen zugewiesenen VZE-Volumens und in Abstimmung mit der jeweiligen Schule eine deren spezifischen Belangen angemessene Ausstattung mit sonstigem pädagogischen Personal. Sie berücksichtigen die Möglichkeit des Vertragsschlusses mit qualifizierten Personen in anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen, die bereits im schulischen Zusammenhang tätig sind.
2.5 Klassenbildung
Für neu einzurichtende Klassen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I soll eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Bestehende Klassen werden in der Regel nicht geteilt.
3 Schulische Diagnostik und Förderung, Leistungsbewertung
3.1 Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs LES
3.1.1 In den Förderschwerpunkten LES sollen Feststellungsverfahren gemäß § 3 der Sonderpädagogik-Verordnung am Beginn der Schullaufbahn in der Regel nicht von der Schule beantragt werden. Der Elternwunsch auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und ggf. Aufnahme in eine Förderschule gemäß § 30 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und § 3 der Sonderpädagogik-Verordnung bleibt unberührt.
3.1.2 Ein Feststellungsverfahren ist für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine formale Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ bisher nicht erfolgte, spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 durchzuführen, wenn
- vermutet wird, dass ein solcher Förderbedarf besteht und
- im Verfahren zur Aufnahme in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen Auswirkungen auf die Entscheidung über die besuchte Schule möglich sind.
Sofern für Schülerinnen oder Schüler die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ bereits erfolgt war, prüft das staatliche Schulamt zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 gem. § 6 Abs. 2 SopV in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Sekundarstufe-I-Verordnung erneut, ob die Beeinträchtigungen fortbestehen und weiterhin eine sonderpädagogische Förderung erforderlich ist. Das Feststellungsverfahren ist so frühzeitig durchzuführen, dass es rechtzeitig für die Berücksichtigung im Verfahren zur Aufnahme in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen abgeschlossen ist.
3.2 Feststellung der Lernausgangslage
3.2.1 Die festgestellte Lernausgangslage ist Grundlage für die Förderung der Schülerinnen und Schüler.
3.2.2 In der Primarstufe erfolgt die individuelle Lernstandsanalyse in den Jahrgangsstufen 1, 3 und 5 gemäß § 5 Grundschulverordnung.
3.2.3 In den ersten acht Wochen des Schuljahres wird in der Jahrgangsstufe 7 die Lernausgangslage (LAL) in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und einer Naturwissenschaft festgestellt.
3.2.4 In den OSZ wird die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler gemäß den Festlegungen zur Bestimmung der Lernausgangslage im schulischen Konzept festgestellt.
3.3 Leistungsbewertung und Zeugnisse
3.3.1 Die Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage von § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes, der jeweiligen Bildungsgangverordnung und den VV-Leistungsbewertung. Zu Beginn des Beurteilungszeitraums sind im Rahmen einer Elternversammlung, spätestens ab der Jahrgangsstufe 4 auch gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die Kriterien der Leistungsbeobachtung und -bewertung zu erläutern. Daneben sind prozessbegleitende und zeitnahe Rückmeldungen an die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern zur individuellen Lernentwicklung zu berücksichtigen.
3.3.2 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 erhalten gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes schriftliche Informationen zur Lernentwicklung. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 können schriftliche Informationen zur Lernentwicklung entweder in der bisherigen Form gemäß Anlage 01-01 der VV-Zeugnisse oder als kompetenzorientiertes Zeugnis (Anlage 1a oder Anlage 1b) erstellt werden. Die Elternversammlung und die Klassenkonferenz entscheiden durch Beschluss, in welcher Form die Zeugnisse erteilt werden. Werden bezüglich der Form in der Elternversammlung und in der Klassenkonferenz unterschiedliche Entscheidungen getroffen, werden die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung in der bisherigen Form gemäß Anlage 01-01 der VV-Zeugnisse erteilt.
3.3.3 In den Jahrgangsstufen 3 und 4 können gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch Beschluss der Klassenkonferenz und der Elternversammlung schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. In diesem Fall ist zugleich darüber zu entscheiden, ob die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung gemäß Anlage 01-01 der VV-Zeugnisse oder als kompetenzorientiertes Zeugnis (Anlage 2a oder Anlage 2b) erstellt werden. Werden bezüglich der Form in der Elternversammlung und in der Klassenkonferenz unterschiedliche Entscheidungen getroffen, werden die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung in der bisherigen Form gemäß Anlage 01-01 der VV-Zeugnisse erteilt.
3.3.4 Auf dem kompetenzorientierten Zeugnis sind die Kompetenzbereiche für jedes Fach dargestellt, welche auf der Basis einer vierstufigen Skala zu bewerten sind. Die Bewertung erfolgt in den Ausprägungsstufen „in besonderem Maße ausgeprägt“, „gut ausgeprägt“, „ausgeprägt“ und „in Ansätzen ausgeprägt“. Kursiv dargestellte Angaben sind in Normalschrift nur zu verwenden, sofern sie benötigt werden. Soweit dieses Rundschreiben keine speziellere Bestimmung enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen der VV-Zeugnisse.
3.3.5 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ förmlich festgestellt wurde, werden entsprechend ihren individuellen Lernvoraussetzungen auf dem Niveau des Förderschwerpunktes Lernen unterrichtet und bewertet. Auf den Zeugnissen dieser Schülerinnen und Schüler wird dies vermerkt.
4 Bewerbung und Teilnahme von Schulen
4.1 Zulassung
4.1.1 Zur Bewerbung zugelassen sind alle Grundschulen, Oberschulen, Gesamtschulen und Oberstufenzentren, soweit sie vollständige Unterlagen fristgemäß beim zuständigen staatlichen Schulamt einreichen.
4.1.2 Die Bewerbung und das Auswahlverfahren für Schulzentren, die bereits am Pilotprojekt Inklusive Grundschule (PInG) teilgenommen haben, beziehen sich nur auf die Sekundarstufe I. Schulzentren, die nicht an PInG teilgenommen haben, bewerben sich als ganze Schule wie eine Schule der Sekundarstufe-I. Werden für die Schulstufen Teilnahmequoten festgelegt, werden Schulzentren bei erfolgter Auswahl mit beiden Schulstufen auf die jeweilige Quote (s. u.: Nummer 5.3) angerechnet.
4.2 Bewerbung
Schulen reichen für die Bewerbung ihre Konzeption für eine „Schule für gemeinsames Lernen“ gemäß Nummer 2.1 ein. Schulen mit einem genehmigten ganztägigen Angebot fügen der Bewerbung ihr Ganztagskonzept bei.
4.3 Beteiligungen
4.3.1 Die Schulkonferenz beschließt entsprechend § 91 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte entsandten Mitglieder über die Bewerbung als Schule für gemeinsames Lernen.
4.3.2 Soweit das schulische Konzept für eine Schule für gemeinsames Lernen Aufgaben von kooperierenden Kinderbetreuungseinrichtungen oder anderen Kooperationspartnern der Schule berührt, ist das Konzept mit diesen abzustimmen.
4.3.3 Die Schule hat mit dem Schulträger zum Beschluss der Schulkonferenz Einvernehmen herzustellen. Dazu gibt der Schulträger eine Stellungnahme ab, in der er erklärt, ob er dem Beschluss zustimmt. Der Schulträger kann sich durch das für Schule zuständige Ministerium beraten lassen. Die Stellungnahme des Schulträgers umfasst eine begründete Aussage
- zur schulentwicklungsplanerischen Prognose des Schulstandortes; d. h. die Stellungnahme beinhaltet sowohl eine Aussage bezüglich der aktuellen, genehmigten Schulentwicklungsplanung als auch eine Aktualisierung dieser Aussage aufgrund aktueller Daten,
- zum Raumkonzept der Schule sowie
- ggf. zur Bereitstellung von zusätzlichem Personal an der Schule (v. a. sozialpädagogische oder pflegerische Qualifikation).
5 Auswahl von Schulen
5.1 Auswahlkriterien
5.1.1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen werden Schulen mit vollständig vorliegenden Antragsunterlagen ausgewählt nach
- der Qualität der eingereichten Konzepte und
- unter Berücksichtigung des Ziels gleichmäßiger Verteilung teilnehmender Schulen.
5.1.2 Soweit Schulen der Sekundarstufe I sowohl nach der Konzeptqualität als auch in ihrer Bedeutung für eine in der Fläche gleichmäßige Verteilung der Standorte gleich geeignet sind, wird nach der bisherigen GU-Quote in den Förderschwerpunkten LES entschieden (Vorrang bei höherer GU-Quote). Zusammengefasste Schulen (Schulzentren) werden dabei vorrangig berücksichtigt.
5.2 Auswahlverfahren
5.2.1 Die Bewerbung der Schule muss spätestens am 30. November vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung als Schule für gemeinsames Lernen beantragt wird, beim staatlichen Schulamt vollständig vorliegen. Sie kann per E-Mail eingereicht werden, wenn die Unterzeichnung durch die vertretungsberechtigten Personen erkennbar ist. In besonders begründeten Einzelfällen kann das staatliche Schulamt eine Nachfrist oder das Nachreichen einzelner Unterlagen zulassen.
5.2.2 Die staatlichen Schulämter bewerten die bei ihnen eingegangenen Anträge von Schulen anhand des Prüfbogens (Anlage 3). Die staatlichen Schulämter übermitteln dem MBJS
- den abgezeichneten Prüfbogen für jede Schule und
- eine zusammenfassende Liste, in der je eine Rangreihenfolge der Schulen jeweils für die
aa) Grundschulen,
bb) Ober- und Gesamtschulen einschließlich der Schulzentren und
cc) OSZ
genannt wird.
5.2.3 Die staatlichen Schulämter übermitteln ihre Entscheidungsvorschläge dem für Schule zuständigen Ministerium bis zum 5. Januar vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung als Schule für gemeinsames Lernen beantragt wird. Eine Überschreitung der Vorlagefrist des staatlichen Schulamtes beim für Schule zuständigen Ministerium ist nur in vom staatlichen Schulamt besonders zu begründenden Fällen zulässig.
5.2.4 Die Entscheidung über die Auswahl der Schulen trifft das für Schule zuständige Ministerium auf der Grundlage der Stellungnahmen der staatlichen Schulämter. Es teilt seine Entscheidung bis zum 15. Februar vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung als Schule für gemeinsames Lernen beantragt wird, den staatlichen Schulämtern mit. Die staatlichen Schulämter erteilen die Genehmigung an die Schulen bis zum 28. Februar vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung als Schule für gemeinsames Lernen beantragt wird.
5.3 Regionale Verteilung
Um eine landesweit gleichmäßige Verteilung der Schulen für gemeinsames Lernen zu erreichen, werden vom für Schule zuständigen Ministerium für die Anzahl zuzulassender Schulen je staatliches Schulamt schulstufenbezogene Quoten festgelegt. Im Zuge der Entscheidung des für Schule zuständigen Ministeriums wird berücksichtigt, dass die Anzahl von Schülerinnen und Schülern an den landesweit insgesamt zuzulassenden Schulen den haushalterisch möglichen Gesamtumfang nicht übersteigt.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2024 in Kraft und am 31. Juli 2029 außer Kraft.
Anlagen
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- 3
- 4
- 5