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Rundschreiben 08/21 (RS 08/21)

Rundschreiben 08/21 (RS 08/21)
vom 5. Mai 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 24], S.358)

Erfüllung der Schulpflicht
hier: Kinder ausländischer Staatsbürger, die beruflich zeitlich befristet nach Deutschland entsandt wurden

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten für Kinder ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) im Land Brandenburg aufgrund einer Wohnung oder eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Land Brandenburg schulpflichtig sind und deren Personensorgeberechtigte

  1. dem dienstlichen oder privaten Hauspersonals einer diplomatischen Mission angehören oder
  2. im Rahmen einer Auslandsentsendung von einer internationalen Organisation (sofern sie nicht unter Ziffer 1.2 Buchstabe e fallen) oder von einem Wirtschaftsunternehmen vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind (Expat).

1.2 Die nachfolgenden Regelungen gelten gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG nicht für Kinder deren Personensorgeberechtigte

  1. als Diplomaten in der Bundesrepublik Deutschland notifiziert sind,
  2. Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission sind soweit sie nicht als Ortskräfte beschäftigt sind oder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
  3. als Berufskonsularbeamte tätig sind oder
  4. Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer berufskonsularischen Vertretung sind soweit sie nicht als Ortskräfte beschäftigt sind oder nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
  5. Bedienstete internationaler Organisationen sind, auf die völkerrechtliche Vereinbarungen anzuwenden sind.

2 Erfüllung der Schulpflicht

2.1 Kinder gemäß Ziffer 1.1 erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule im Land Brandenburg oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland. Bei einem Besuch einer Schule im Land Berlin finden die Bestimmungen der VV-Gastschülerverfahren vom 15. August 2006 (ABl.MBJS S. 570) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel das zuständige staatliche Schulamt ist.

2.2 Kinder gemäß Ziffer 1.2 können eine Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule im Land Brandenburg mit der Maßgabe besuchen, wenn sich die Personensorgeberechtigten zur Anerkennung und Einhaltung der aus dem begründeten Schulverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten bereit erklären.

3 Antragstellung und Entscheidung für die Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch für Kinder gemäß Ziffer 1.1

3.1 Auf Antrag der Personensorgeberechtigten kann für die Zeit des Aufenthalts im Land Brandenburg eine Befreiung vom Besuch einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft gemäß § 38 BbgSchulG erteilt werden, wenn eine anderweitige vergleichbare schulische Förderung erfolgt, die einem Schulbesuch einer vergleichbaren Schule in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Herkunftsland entspricht. Die anderweitige schulische Förderung ist vergleichbar, wenn eine dem Schulbesuch entsprechende curriculare Vermittlung in einem den jeweiligen Stundentafeln im Land Brandenburg vergleichbaren Stundenumfang erfolgt. Der Nachweis ist bei Antragstellung zu erbringen.

3.2 Die Befreiung vom Besuch einer Schule ist in der Regel auf ein Schuljahr zu befristen, wenn diese der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht dient. Erfolgt die Antragstellung innerhalb eines laufenden Schuljahres, kann die Befreiung für das laufende und das folgende Schuljahr erteilt werden.

3.3 Der Antrag für die Erteilung einer Befreiung vom Besuch einer Schule im Land Brandenburg ist an das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel zu richten und von diesem zu entscheiden.

3. Schlussbestimmung

Das Rundschreiben tritt am 1. August 2021 in Kraft.