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Rundschreiben 04/21 (RS 04/21)

Rundschreiben 04/21 (RS 04/21)
vom 15. März 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 15], S.230)

Außer Kraft getreten am 26. April 2021 durch Rundschreiben 06/21 vom 26. April 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 23], S.332)

Umsetzung des Masernschutzgesetzes für Bestandslehrkräfte (Einstellung vor dem 01. März 2020) und Regelungen für Vertretungslehrkräfte (Einstellung im Rahmen des Vertretungsbudgets)
hier: Ergänzung des Rundschreibens 3/20 vom 24. Februar 2020

I. Ab 01. August 2021 geltende Regelungen für Bestandslehrkräfte

1. Allgemeines

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Masernschutzgesetzes vom 10. Februar 2020 wurde u. a. im § 20 der Absatz 10 des Infektionsschutzgesetzes neu eingeführt. Demnach dürfen Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen tätig waren, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, ab dem 1. August 2021 nur noch dann tätig werden, wenn ein ausreichender Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachgewiesen wurde oder eine gesetzlich bestimmte Ausnahme (vor dem 1. Januar 1971 Geborene, medizinische Kontraindikation) vorliegt.

Zudem werden auch weitere Personengruppen als die im unmittelbaren Landesdienst Stehenden erfasst. Diese müssen ebenfalls grundsätzlich einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung erbringen. Die Regelungen für Neueinstellungen sind im Rundschreiben 3/20 vom 24. Februar 2020 erfasst. Die Regelungen in diesem Rundschreiben betreffen alle bereits vor dem 1. März 2020 in den Schulen Tätigen.

2. Personenkreis

Von folgenden Personengruppen, die nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen und bereits am 1. März 2020 im Landesdienst im Geschäftsbereich des MBJS oder eine Tätigkeit an brandenburgischen Schulen – mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen mehrheitlich keine Minderjährigen betreut werden, so an Oberstufenzentren und Schulen des Zweiten Bildungsweges – ist ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu verlangen:

  1. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal,
  2. Lehramtskandidatinnen / Lehramtskandidaten,
  3. Schulrätinnen und Schulräte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
  4. sonstige für das Land im schulischen Bereich eigenverantwortlich tätige Personen und
  5. sonstige in der Verantwortung anderer Träger im schulischen Bereich tätige Personen.

Zu den sonstigen für das Land im schulischen Bereich tätigen Personen (d.) gehören insbesondere

  • im Ganztagsbereich Tätige,
  • Praktika Absolvierende, einschließlich der Lehramtsstudierenden im Pflichtpraktikum und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr Schule, und
  • Personen, die Arbeitsgelegenheiten (i. S. d. § 16d SGB II) wahrnehmen.

Zu den sonstigen in der Verantwortung anderer Träger im schulischen Bereich tätigen Personen (e.) gehören insbesondere

  • Schulträgerpersonal (Schulsekretariat, Hausmeisterservice),
  • Personen, die für Träger der Eingliederungshilfe tätig sind,
  • Dienstleister der Schulträger (Caterer in der Essensausgabe, Reinigungskräfte, sofern die Reinigung zeitnah vor Unterrichtsbeginn erfolgt) und
  • ehrenamtlich Tätige.

Ob in einer Einrichtung anwesende Personen unter die Nachweispflicht über einen ausreichenden Schutz vor Masern fallen, hängt nach Aussage des Bundesgesundheitsministeriums davon ab, ob diese Personen in den vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig werden. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Personen regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig sind.

Keiner Nachweispflicht unterliegen deshalb beispielsweise Lesepaten, die im Rahmen des Unterrichts nicht regelmäßig eingesetzt werden, Mediatoren und Tätigkeiten von Personen, die nicht im Rahmen schulischer Veranstaltungen erfolgen, z.B. solche eines Schulfördervereins (Basare, Hoffeste etc.).

3. Erforderlichkeit und Art des Nachweises

Für alle nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen, die vor dem 1. März 2020 eingestellt wurden und in Schulen tätig sind, ist ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine bestehende Immunität gegen Masern bis zum 31. Juli 2021 zu erbringen, es sei denn, es liegt eine ärztlich bescheinigte medizinische Kontraindikation („Impfunverträglichkeit“) vor (§ 20 Absatz 8 Satz 3 Infektionsschutzgesetz).

Der Nachweis eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgt durch eine entsprechende Impfdokumentation (i. d. R. Impfausweis) oder über ein ärztliches Zeugnis. Die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung sind von den Beschäftigten sowie den unter Ziffer 2 Sätze 1 und 2 genannten Personengruppen, bei denen das Original verbleibt, zu tragen.

4. Zuständigkeiten und Verfahren

Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen nach dem Infektionsschutzgesetz die Verantwortung dafür, dass alle vor dem 1. März 2020 eingestellten Beschäftigten und nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen nur dann in den Schulen tätig werden, wenn deren ausreichender Impfschutz gegen Masern, bestehende Immunität gegen Masern oder medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachgewiesen ist.

Zur Dokumentation sind Vordrucke entwickelt worden. Um rechtssichere und zugleich praktikabel-handhabbare Entscheidungen treffen zu können, gilt im Einzelnen folgendes Verfahren:

Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter

Das unter Ziffer 2 a-b und 2 d-e genannte Personal, das nach dem 31.12.1970 geboren ist und bereits vor dem 01.03.2020 in den Schulen tätig war, hat gegenüber der Schulleitung den Nachweis zur Masernimmunisierung vorzulegen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden in eigener organisatorischer Verantwortung über den Beginn der Prüfung. Die Prüfung muss bis zum 31. Juli 2021 abgeschlossen sein.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter dokumentieren den Nachweis der Impfung bzw. Immunisierung durch Verwendung der Anlage 1. Weiterhin stellen sie eine entsprechende Bescheinigung (Anlage 2) aus und bewahren diese in geeigneter Weise für etwaige Prüfungen der Gesundheitsämter auf. Eine Kopie der Bescheinigung (Anlage 2) und die ausgefüllte Anlage 1 werden für die unter Ziffer 2 a-b genannten Personengruppen in einem verschlossenen Umschlag der personalaktenführenden Stelle beim staatlichen Schulamt bzw. beim MBJS übermittelt. Eine weitere Ausfertigung der Bescheinigung (Anlage 2) erhält der Beschäftigte.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter informieren ihre vorhandenen Vertragspartner im Ganztagsbereich bis zum 30. April 2021, dass diese für den unter 2d) genannten Personenkreis ab dem 1. August 2021 einen Masernimmunisierungsnachweis vorlegen müssen, soweit die handelnden Personen nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und bereits vor dem 1. März 2020 tätig waren.

Das vom Schulträger eingestellte, an den Schulen tätige Personal (Personenkreis 2e), das nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist und bereits vor dem 1. März 2020 an der Schule tätig war, hat gegenüber der Schulleitung ab dem 1. August 2021 einen Masernimmunisierungsnachweis vorzulegen.

Aufgaben des staatlichen Schulamtes

Das unter Punkt 2c genannte Personal, das nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist, hat gegenüber dem zuständigen staatlichen Schulamt den Nachweis zur Masernimmunisierung vorzulegen. Die staatlichen Schulämter dokumentieren den Nachweis der Impfung bzw. Immunisierung unter Verwendung der Anlage 1. Weiterhin stellen sie eine entsprechende Bescheinigung (Anlage 2) aus. Eine Kopie der Bescheinigung (Anlage 2) und die ausgefüllte Anlage 1 werden in einem verschlossenen Umschlag bei der personalaktenführenden Stelle im staatlichen Schulamt aufbewahrt. Das Original der Bescheinigung (Anlage 2) erhält der Beschäftigte zur Mitführung für etwaige Prüfungen der Gesundheitsämter in den Schulen.

5. Folgen eines fehlenden und erforderlichen Nachweises

Wird der Nachweis durch den Beschäftigten über einen ausreichenden Impfschutz, über eine Immunität oder eine Kontraindikation bis zum 31. Juli 2021 nicht erbracht oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (insbesondere bei Personen mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation), so haben die Schulleiterinnen und Schulleiter dieses dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens am 2. August 2021 und der personalaktenführenden Stelle beim staatlichen Schulamt bzw. beim MBJS mitzuteilen. Es erfolgt zunächst eine Weiterbeschäftigung, solange kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsamt angeordnet wird. Kann trotz Beratung und erneuter Aufforderung durch das Gesundheitsamt kein Nachweis erbracht werden, so ist davon auszugehen, dass sich der Beschäftigte dauerhaft nicht impfen lassen wird. Das Gesundheitsamt kann sodann ein Beschäftigungsverbot aussprechen und der Beschäftigte darf die Schule nicht betreten und tätig werden. Die Prüfung und Einleitung von dienst- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen obliegt der Personalstelle.

Eine Meldung an das Gesundheitsamt seitens der Schulleiterinnen und Schulleiter (unter Verwendung der Anlage 3) ist nur bei fehlendem oder unvollständigem Nachweis/Bestätigung notwendig.

II. Erfordernis des Nachweises einer hinreichenden Masernimmunisierung für kurzfristige Einstellungen von Lehrkräften im Rahmen des Vertretungsbudgets

Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und die im Rahmen des Vertretungsbudgets als Lehrkräfte befristet in den Schuldienst eingestellt werden, müssen grundsätzlich vor Beginn einer Beschäftigung eine Masernimmunisierung nachweisen können. Mit Rundschreiben 3/20 vom 24. Februar 2020 (Nr. 4d, 2. Absatz) hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass die Nachweise über eine hinreichende Masernimmunisierung idealerweise im Vorfeld der Einstellung erfolgen soll.

Ausnahmsweise ist gemäß § 20 Absatz 9 Satz 4 IfSG eine Beschäftigung dieser Personen, die keine Maserimmunisierung bei der Einstellung nachweisen, möglich, wenn die einzustellende Person zu einem späteren Zeitpunkt den Nachweis vorlegt, den Impfschutz nachholt oder den Impfschutz vervollständigt. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt von der jeweiligen Schulleitung unverzüglich zu unterrichten (Anlage 3).

Die Schulleitung hat schriftlich festzuhalten (Anlage 4), dass die einzustellende Person den Nachweis der Masernimmunisierung innerhalb von 14 Tagen erbringt. Die einzustellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Verpflichtung den Nachweis innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erbringen, zu bestätigen. Ist der Nachweis der Masernimmunisierung von der einzustellenden Person erbracht worden, hat die Schulleitung das Gesundheitsamt darüber zu informieren (Anlage 2); das dient als Aufhebung der vorherigen Meldung (Anlage 3). Im Übrigen gelten die Regelungen nach Ziffer 4 (Übermittlung an das staatliche Schulamt).

7. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 15. März 2021 in Kraft.

Anlagen