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Rundschreiben Nr. 41/11/1991

Rundschreiben Nr. 41/11/1991
vom 2. Januar 1992
(Abl. MBJS/92, [Nr. 1], S.17)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Rundschreiben vom 23. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.248)

Betr.: Hochschulzugangsberechtigungen bei Abschlüssen und Befähigungsnachweisen, die in der ehemaligen DDR oder auslaufend nach DDR-Recht erworben wurden (Hochschulzugangsberechtigungen nach DDR-Recht)

2 Anlagen

Gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der ehemaligen DDR weiter. Sie stehen in den alten Ländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweisen gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind.

Gemäß Artikel 37 Abs. 4 werden die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art von der Kultusministerkonferenz vereinbart. Die Kultusministerkonferenz hat folgende Beschlüsse gefaßt:

  1. "Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland" vom 10.05.1990,
  2. Ergänzungsbeschluß dazu vom 31.01.1991
  3. "Subsidiäre Anerkennung von wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen aus der ehemaligen DDR als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife" vom ... (Das Bundesland Bayern hat bisher dieser Fassung nicht zugestimmt, daher fehlt das Datum.)

Im Land Brandenburg bedarf es keiner gesonderten Bestätigung von Hochschulzugangsberechtigungen bei Abschlüssen und Befähigungsnachweisen, die in der ehemaligen DDR oder auslaufend nach DDR-Recht erworben wurden. In Zweifelsfällen zu den nachfolgend aufgeführten Berechtigungen sind Anfragen an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Abteilung III, Referat 32, Herrn Mösing, zu richten.
[Anmerkung der BRAVORS-Redaktion: zum Stand 10.03.2005 ist das Staatliche Schulamt Cottbus, Rechtsstelle, Frau Werner, Fon: 0355/4866-521, zuständig.]

Über eine Anerkennung in anderen Bundesländern entscheiden auf Antrag die jeweils zuständigen Stellen dort.

1. Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (Gültigkeitsbereich bundesweit, vorbehaltlich einer Entscheidung des jeweiligen Landes)

1.1. Unter der Voraussetzung, daß alle Pflichtfächer benotet sind, gelten folgende Reifezeugnisse als Berechtigung zum Studium aller Fachrichtungen:

  • Reifezeugnisse der erweiterten Oberschule (EOS);
  • Reife- und Facharbeiterzeugnisse der Einrichtungen der Berufsausbildung; des weiteren Reifezeugnisse des Bildungsganges Berufsausbildung mit Abitur, unabhängig vom Nachweis der Berufsausbildung für Absolventen der Ausbildungsjahrgänge 1990/91, 1991/92 und 1992/93;
  • Reifezeugnisse der Spezialschulen und Spezialklassen;
  • Reifezeugnisse der Volkshochschule (VHS), wenn für die zweite Fremdsprache ein zusätzliches Zertifikat (Kenntnisstand Abschluß 12. Klasse EOS) vorgelegt werden kann;
  • Reifezeugnisse der Arbeiter- und Bauern-Fakultät (ABF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, sofern 12 aufsteigende Jahrgänge durchlaufen worden sind und wenn für die zweite Fremdsprache ein zusätzliches Zertifikat (Kenntnisstand Abschluß 12. Klasse EOS) vorgelegt werden kann;
  • Reife- oder Abschlußzeugnisse des Erzbischöflichen Norbertuswerkes Magdeburg, des Kirchlichen Oberseminars Potsdam-Hermannswerder und des Kirchlichen Proseminars Naumburg.

1.2. Zum Studium aller Fachrichtungen berechtigen Abschlüsse, die an Universitäten oder Hochschulen der DDR nach einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern ohne Vorliegen eines anerkannten Reifezeugnisses erworben wurden. Abweichend von dieser Regelung wird im Bundesland Bayern die Fachhochschulreife oder ein gleichgestellter Abschluß als Mindestzugangsvoraussetzung für das abgeschlossene Hochschulstudium gefordert.

1.3. Die Studienberechtigung für alle Fachrichtungen wird auch erteilt, wenn in den in Reifezeugnissen nicht benoteten Pflichtfächern ein Abschlußzeugnis der VHS (Kenntnisstand 12. Klasse EOS) vorgelegt werden kann.

2. Einschränkung der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung

Fehlen in den unter Ziffer 1.1 genannten Reifezeugnissen das Fach Biologie oder das Fach Chemie und kann kein Zeugnis nach Ziffer 1.3 vorgelegt werden, wird für die Fachrichtungen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und Biologie oder Chemie keine Hochschulzugangsberechtigung erteilt.

Fehlt die Note im Fach Geographie, wird für die Fachrichtung Geographie keine Hochschulzugangsberechtigung erteilt. Für alle anderen Fachrichtungen gilt die Hochschulzugangsberechtigung.

3. Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung (Gültigkeitsbereich bundesweit, vorbehaltlich einer Entscheidung des jeweiligen Landes)

Folgende Zeugnisse gelten als Berechtigung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung:

3.1. Zeugnisse über das Bestehen der Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter an den in der Anlage A aufgeführten Universitäten und Hochschulen jeweils für die in Anlage A ausgewiesenen Fachrichtungen, entsprechend dem im Facharbeiterzeugnis ausgewiesenen Beruf,

3.2. Abschlußzeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen jeweils für die in Anlage B aufgeführten Fachrichtungen,

3.3. VHS-Zeugnisse mit mindestens sechs Fächern als Berechtigung für ein Studium der Fachrichtungen Ingenieurwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Physik und Informatik, soweit sie nicht die Bedingungen von Ziffer 1.1 erfüllen,

3.4. Zeugnisse des Kirchlichen Proseminars Moritzburg, des Katechetischen Oberseminars in Naumburg, des Theologischen Seminars in Leipzig und des Bischöflichen Vorseminars in Schöneiche für ein Studium der Theologie, geisteswissenschaftliche Fachrichtungen wie Geschichte, Germanistik und Sprachen nach Einzelfallprüfung.

4. Hochschulzugangsberechtigung für Universitäten und wissenschaftliche Hochschulen des Landes Brandenburg (Gültigkeitsbereich Brandenburg)

Folgende Zeugnisse gelten als Berechtigung zum Studium an brandenburgischen Universitäten und Hochschulen:

4.1. Reifezeugnisse nach Vorkursen an pädagogischen Hochschulen berechtigen zu einem fachgebundenen Hochschulstudium. Die Fachbindung wird bei Antragstellung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport festgelegt.

4.2. Abschlußzeugnisse des Fachschulbildungsganges

Erzieher für Horte

  1. ohne Lehrbefähigung für untere Klassen berechtigt zum fachgebundenen Studium der Fachrichtungen Pädagogik und Psychologie;
  2. mit Lehrbefähigung für untere Klassen berechtigt zum fachgebundenen Studium der Fachrichtungen Pädagogik, Psychologie und Studium für ein Lehramt (bis einschließlich Sekundarstufe I).

5. Übergangsregelungen für das Land Brandenburg

5.1. Reifezeugnisse der VHS mit mindestens sechs Fächern und ohne Nachweis der zweiten Fremdsprache zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigen zum Studium aller Fachrichtungen an brandenburgischen Hochschulen letztmalig zum Wintersemester 1993/94, wenn während der ersten zwei Semester des Studiums der Nachweis der zweiten Fremdsprache (Kenntnisstand 12. Klasse EOS) erbracht wird.

5.2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß von Bildungsgängen für B-Katecheten können nach Einzelfallüberprüfung vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden.

5.3. Reifezeugnisse nach einjährigem Vollzeitlehrgang an Spezialschulen zur Vorbereitung auf ein Studium an Offiziershochschulen berechtigen vorbehaltlich zu erwartender diesbezüglicher KMK-Vereinbarungen zum Studium an Fachhochschulen des Landes Brandenburg.

6. Fachhochschulzugang

6.1. Die nach Ziffer 1 und 2 erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen schließen die Berechtigung zum Studium aller Fachrichtungen an Fachhochschulen (Gültigkeitsbereich bundesweit) ein.

6.2. Die nach Ziffer 3 und 4 erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen schließen einen Zugang zu Fachhochschulen des Landes Brandenburg mit Fachbindung in Abhängigkeit vom vorgelegten Zeugnis ein.

Abbildung 1 enthält als Anlage A die Liste der Hochschulen, an denen eine Sonderreifeprüfung für junge Facharbeiter abgelegt werden kann sowie eine Liste der Fachrichtungen, auf deren Studium an den genannten Hochschulen vorbereitet wird.

Abbildung 2 enthält als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.

Abbildung 3 enthält noch als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.

Abbildung 4 enthält noch als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.

Abbildung 5 enthält noch als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.

Abbildung 6 enthält noch als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.

Abbildung 7 enthält als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.

Abbildung 8 enthält als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.

Abbildung 9 enthält als Anlage B die Studienberechtigungen bei Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen.