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Rundschreiben 3/24 (RS 03/24)
Rundschreiben 3/24 (RS 03/24)
vom 22. Juli 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 20], S.286)
Umfang und Gestaltung der dienstlichen Verpflichtungen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften
Zahlreiche Lehrkräfte im Land Brandenburg sind in Teilzeit beschäftigt. Zudem ist es angesichts des hohen Lehrkräftebedarfs wichtig, bereits ausgeschiedene Lehrkräfte aus dem Ruhestand zu reaktivieren (Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten nach § 74 Absatz 6 BbgBeamtVG) und Lehrkräfte länger im Schuldienst des Landes Brandenburg zu halten (Nutzung von § 48 BbgBesG und § 16 Absatz 5 TV-L) und hierbei auch auf die Teilzeitwünsche einzugehen, um die Unterrichtsabsicherung insgesamt zu gewährleisten.
Bei der Planung und Organisation des Schulalltages ist auf Teilzeitbeschäftigung Rücksicht zu nehmen. Trotz des Vorranges, den die Sicherung der Leistungsfähigkeit der Schulen vor den persönlichen Interessen der Unterrichtenden haben muss, ist bei der Gestaltung des Stundenplans, bei der Verteilung von Aufsichtsverpflichtungen, bei der Heranziehung zu dienstlichen Aufgaben außerhalb des Unterrichts dafür zu sorgen, dass die Interessen der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gewahrt bleiben.
Umfang und Gestaltung der dienstlichen Verpflichtungen sind so zu bestimmen, dass bei Wahrung der Funktionsfähigkeit der Schulen einerseits die berechtigten Interessen der Teilzeitbeschäftigten andererseits bei der Gesamtbelastung des Kollegiums angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist das Maß der Unterrichtsverpflichtung ebenso zu beachten wie die Notwendigkeit, für eine ausgewogene Belastung aller Lehrkräfte Sorge zu tragen.
Die aufgrund dieses Rundschreibens zu treffenden Entscheidungen zur Berücksichtigung der berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten werden rechtzeitig mit den Betroffenen erörtert.
Die Lehrerräte werden über die beabsichtigten Entscheidungen vor ihrer Durchführung informiert und können in Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz in Konfliktfällen eine Erörterung mit der Schulleitung verlangen.
Insbesondere bei den nachfolgend genannten Aufgabenbereichen sind die Lehrkräfte bei den Planungen rechtzeitig mit einzubeziehen und die organisatorischen Möglichkeiten mit ihnen zu erörtern. Eine unverhältnismäßige Belastung soll vermieden werden. Im Einzelnen gilt grundsätzlich Folgendes:
- An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium erfüllt werden müssen, soll die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer reduzierten Unterrichtsverpflichtung beteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Verteilung der Aufsichtsverpflichtungen sowie bei der zeitlichen Inanspruchnahme bei Schulveranstaltungen und Projekttagen.
- Bei der Gestaltung des Stundenplans soll ab einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung um 25 % ein unterrichtsfreier Tag vorgesehen werden, wenn die Lehrkraft dies wünscht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Erteilung von weniger als drei Unterrichtsstunden am Tag und ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen, sofern es die schulische Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden. Der Anteil der Freistunden soll im Verhältnis der Teilzeitquote entsprechend berücksichtigt werden. - Für die Dauer der Teilnahme an mehrtägigen Schulfahrten sind die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte vollbeschäftigt.
- Für die Erteilung von Mehrarbeit durch Teilzeitbeschäftigte gelten die grundsätzlichen Festlegungen in Nummer 9 Absatz 3 VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte. Tragend sind dabei die Grundsätze der Freiwilligkeit vor einer gleichmäßigen Verteilung. Vor einer längerfristig notwendigen Mehrarbeit sind die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte auf die Möglichkeit der Antragstellung auf eine befristete Erhöhung ihres Beschäftigungsumfanges hinzuweisen. Sofern Teilzeitbeschäftigte dies wünschen, sollen sie bei der Anordnung von Mehrarbeit vorrangig berücksichtigt werden. Bei der gleichmäßigen Verteilung von Mehrarbeit im Übrigen soll eine Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduzierend berücksichtigt werden. Die Anordnung von Mehrarbeit an einem nach Ziffer 2 zugestandenen unterrichtsfreien Wochentag erfolgt nur mit Zustimmung der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft.
- Die Schulleitung soll Lehrkräfte mit einem Teilzeitbeschäftigungsumfang von weniger als 80 % im Einzelfall von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung gemäß § 85 Abs. 4 Brandenburgisches Schulgesetz an den sie betreffenden Konferenzen freistellen, wenn deren Teilnahme nicht wegen des Beratungsgegenstandes der Konferenz zwingend erforderlich ist.
- Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind ebenso wie vollbeschäftigte Lehrkräfte verpflichtet, eine Klasse zu führen und die damit verbundenen pädagogischen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten zu übernehmen. Die Schulleitungen haben darauf zu achten, dass grundsätzlich die Übertragung der Funktion der Klassenlehrkraft auf die Beschäftigten im Kollegium unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfanges erfolgt. Durch die Benennung einer zweiten Klassenlehrkraft kann erreicht werden, dass die zusätzliche Belastung durch eine Klassenleitung unter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung aufgeteilt wird.
Die Rundschreiben 2/99 und 15/02 werden aufgehoben.