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Rundschreiben 2/24 (RS 02/24)
Rundschreiben 2/24 (RS 02/24)
vom 28. Juni 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 16], S.190)
Fortschreibung und Evaluation von Schulprogrammen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg
Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 8/09 vom 27. Juli 2009.
Aufgrund § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 08], S.78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 2], S., [Nr. 5]), ist zur regelmäßigen Fortschreibung und Evaluation der Schulprogramme zu beachten:
1 Grundsätze und Ziele
1.1 Das Schulprogramm ist das schriftlich fixierte Planungs- und Steuerungsinstrument und durch die Schulkonferenz beschlossene Handlungskonzept der Schule. Die unterrichtliche Bildungs- und Erziehungsarbeit steht im Mittelpunkt jedes Schulprogramms.
1.2 Das Schulprogramm stellt zugleich ein Instrument für langfristige pädagogische Schulentwicklung dar. Dabei wird die Erreichung der Ziele (der Erfolg der pädagogischen Arbeit) und die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen durch die Schule selbst (interne Evaluation) und durch Externe (externe Evaluation) überprüft.
1.3 Das Schulprogramm ist auf der Basis von internen und externen Evaluationsergebnissen fortzuschreiben. Die jeweils regional zuständige untere Schulaufsicht kann Schulen in begründeten Einzelfällen von der Verpflichtung zur Fortschreibung vorübergehend freistellen.
1.4 Die Schule wird bei der Fortschreibung des Schulprogramms sowie bei der internen Evaluation durch die regional zuständigen Schulrätinnen und Schulräte sowie durch das Landesinstitut unterstützt. Weiterhin können sich Schulen von Externen unterstützen lassen.
1.5 Das beschlossene Schulprogramm wird von der Schule auf der Seite des Schulporträts veröffentlicht.
2 Fortschreibung und Evaluation von Schulprogrammen
2.1 Fortschreibung
Auf der Grundlage des abgestimmten Leitbildes verständigen sich Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern, sonstiges pädagogisches Personal, Kooperationspartner sowie kommunale Schulträger auf pädagogische Grundsätze.
Daraus ableitend werden im Schulprogramm verbindliche Entwicklungsziele und Schwerpunkte formuliert.
Im Schulprogramm werden Grundsätze zu folgenden Bereichen festgelegt:
- zur Stärkung der sprachlichen und mathematischen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler,
- zur Tiefenstruktur von Unterricht,
- zum jahrgangsübergreifenden Unterricht (einschließlich Flexibler Eingangsphase),
- zur Schwerpunktbildung im Rahmen der Stundentafel zur besonderen Ausprägung eines eigenen Profils,
- zum Distanzunterricht,
- zur individuellen Förderung in Unterricht und Schule (einschl. Begabungsförderung und Erwerb basaler Kompetenzen),
- zu Ganztagsangeboten (wenn vorhanden),
- zur Leistungsbewertung,
- zum Umgang mit Hausaufgaben,
- zum Umgang mit digitalen Medien,
- zur Beruflichen Orientierung,
- zu Schulfahrten,
- zu Schulpartnerschaften,
- zur Demokratiebildung,
- zur Vertretungsregelung und
- zu Gewaltprävention und Kinderschutz.
Weitere Bereiche können durch die Schule ins Schulprogramm aufgenommen werden.
Die Schule arbeitet kontinuierlich an den auf ihre Situation und ihrer Schülerschaft bezogenen pädagogischen Grundsätzen auf der Grundlage des Orientierungsrahmens Gute Schule (ORGS). Die Schulleitung kann auf Verlangen zu jedem der o.g. Bereiche erläuternde Aussagen treffen.
2.2 Konzeptarbeit
Sofern Konzepte durch rechtliche Vorgaben erforderlich sind oder die Schule dies als erforderlich erachtet, werden diese durch die Schule erarbeitet und regelmäßig auf ihre Aktualität geprüft und in den dafür zuständigen schulischen Mitwirkungsgremien abgestimmt.
Sie sind dem Schulprogramm als Anlage beizufügen.
Wenn Schulen die durch das für Schule zuständige Ministerium zur Verfügung gestellte beispielhafte Darstellung schulinterner Fachpläne (Muster-SchiC) nutzen, gelten diese als schuleigenes SchiC (schulinternes Curriculum).
2.3 Interne Evaluation
Die Wirksamkeit des Schulprogramms und der Erfolg der pädagogischen, insbesondere der unterrichtlichen Arbeit, ist durch die Schule selbstständig und in angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Die Nutzung der Selbstevaluationsportale (SEP-Klassik und SEP-SCHULE) wird empfohlen.
2.4 Externe Evaluation
Die Schulvisitation kann zur Unterstützung der Evaluation durch die regional zuständige untere Schulaufsicht oder durch die Schule selbst herangezogen werden. Schwerpunkte der externen Evaluation sind die Bereiche Qualität des Unterrichts und Schulleitungshandeln.
3. Erörterung von Schulprogrammen
Das Schulprogramm gemäß § 7 Abs. 2 BbgSchulG ist im Rahmen der Statusgespräche zu erörtern. Im Ergebnis ist zwischen der regional zuständigen Schulaufsicht und der Schulleitung eine Zielvereinbarung zur weiteren Arbeit zu ausgewählten Grundsätzen im Schulprogramm abzuschließen.
4. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.