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Rundschreiben 2/23 (RS 2/23 - RS 02/23)

Rundschreiben 2/23 (RS 2/23 - RS 02/23)
vom 4. Januar 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 1], S.4)

1. Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für alle Sport unterrichtenden Lehrkräfte sowie im Vorbereitungsdienst für das Fach Sport befindlichen Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im Land Brandenburg.

2. Begriffsbestimmung

Der Begriff der Rettungsfähigkeit allgemein wird wie folgt definiert:

Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen äußeren Gegebenheiten wie Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc. in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und bei Erfordernis wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung zum Zeitpunkt der Ausübung des Unterrichts erfüllt. Sollte dies temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie bei Bewegungsangeboten am, auf und im Wasser während des Schulsports nicht verantwortlich eingesetzt werden. Dies bedarf einer aktuellen Selbstprüfung.

Neben der ständigen Selbstprüfung muss entsprechend der VVAUFs spätestens nach 4 Jahren eine Wiederholung des Nachweises der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.

Für das Bewegungsfeld „Bewegen im Wasser“ sind folgende Aufgaben erfolgreich zu absolvieren:

  1. Eine kombinierte Übung in Dienstkleidung (z.B. T-Shirt, kurze Hose) ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge:
    • Sprung ins Wasser,
    • 20 m Anschwimmen in Bauchlage, hierbei etwa auf halber Strecke Abtauchen auf 2 bis 3 m Wassertiefe und Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen und das Anschwimmen fortsetzen,
    • 20 m Schleppen einer Person,
    • Demonstration des Anlandbringens,
    • Vorführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) über drei Minuten.
  2. Bei Wassertiefen in Schwimmhallen tiefer als 3 m zusätzlich das Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings außerhalb der kombinierten Übung von der tiefsten Stelle bzw. bei Wassertiefen in Freibädern tiefer als 3 m zusätzlich das Heraufholen eines 5-kg-Tauchrings außerhalb der kombinierten Übung von der tiefsten Stelle des abgegrenzten Schwimm- und Sprungbereichs. 

Darüber hinaus können bei Bedarf oder Erfordernis folgende Rettungsmaßnahmen überprüft werden:

  1. Befreiungsgriffe
  2. Rettungsgriffe
  3. Handhabung und praktischer Einsatz im Schwimmbad vorhandener Rettungsgeräte (z.B. Gurtretter, Wurfleine oder Rettungsring)

    Eine Wiederholung der Rettungsschwimmerprüfung mindestens in der Stufe Bronze dient ebenso als Nachweis der Rettungsfähigkeit.

    Für das Bewegungsfeld „Fahren, Gleiten, Rollen“ am, im und auf dem Wasser wird der Nachweis der Rettungsfähigkeit mit einer Wiederholung der Rettungsschwimmerprüfung mindestens in der Stufe Bronze erbracht.

    3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Rundschreiben tritt am 4. Januar 2023 in Kraft.

    Anlagen