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Rundschreiben 01/21 (RS 01/21)
Rundschreiben 01/21 (RS 01/21)
vom 25. Januar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 11], S.150)
Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport
- Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2021 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
- Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
- Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlagen
- 1
- 2