Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009)

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009)
vom 29. Juni 2018
(ABl./18, [Nr. 29], S.603)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie
  • die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Hiermit werden für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen die „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (RPS 2009) wieder eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird ihre Anwendung empfohlen.

Typisch für Brandenburg ist außerorts ein dichter Baumbestand, der an Straßen angrenzt und zu einem überwiegenden Teil als Allee gilt (vgl. am 18. September 2007 per Kabinettbeschluss festgesetzte Konzeption zur „Entwicklung von Alleen an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg“). Gemäß dieser Konzeption stellt der Alleenschutz ein übergeordnetes Ziel der Landesregierung dar. Schon deswegen ist vor dem Aufstellen von Fahrzeug-Rückhaltesystemen zu prüfen, ob der Schutz besser durch Vermeidung, Beseitigung oder bauliche Umgestaltung einer Gefahrenstelle beziehungsweise verkehrsrechtliche Maßnahmen erreicht werden kann. Da das Beseitigen von Bäumen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, sind vorher zumutbare Alternativen zu prüfen. Zur Sicherstellung eines gleichbleibenden Verkehrssicherheitsniveaus über die gesamte Lebensdauer eines Baumes sollten diese - sofern sie sich innerhalb des definierten kritischen Abstandes befinden (nach RPS 2009, Kapitel 3.3.1.1) - bereits bei ihrer Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden.

Betonschutzgleitwände stehen dem Alleenschutz in Brandenburg entgegen, da sie mit dem landesgesetzlich geregelten Alleenschutz nach § 31 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in Verbindung mit dem in § 1 Absatz 2 Satz 1 BbgNatSchG festgelegten Schutz der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit nicht in Einklang zu bringen sind. Zur Harmonisierung der RPS mit dem „Gemeinsamen Rund-erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Straßen mit angrenzendem dichten Baumbestand ohne vorgelagerte Fahrzeug-Rückhaltesysteme außerhalb geschlossener Ortschaften im Land Brandenburg“ vom 24. Januar 2017 (ABl. S. 140) soll für den Ausschluss von Betonschutzgleitwänden auf den Begriff des Dichten Baumbestandes abgestellt werden.

Bei den RPS handelt es sich um ein technisches Regelwerk, das im Einzelfall auch verkehrsrechtliche Auswirkungen haben kann. Die Entscheidungen über verkehrsrechtliche Anordnungen (zum Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Hindernissen am Fahrbahnrand) treffen die unteren Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, wobei die in den Richtlinien aufgeführten verkehrstechnischen Rahmenbedingungen angemessen Berücksichtigung finden sollen.

Die RPS 2009 sind bei der FGSV-Verlag GmbH (www.fgsv-verlag.de) unter der Bestellnummer FGSV-Nr. 343 beziehungsweise ISBN 978-3-939715-74-0 zu beziehen.