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Richtlinie des Landesbergamtes Brandenburg für die Wiedernutzbarmachung bergbaulich in Anspruch genommener Bodenflächen

Richtlinie des Landesbergamtes Brandenburg für die Wiedernutzbarmachung bergbaulich in Anspruch genommener Bodenflächen
vom 15. Juni 2001

1. Grundsätze

Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

Die Wiedernutzbarmachung hat mit dem Ziel zu erfolgen, alle nicht mehr für bergbauliche Zwecke benötigten Bodenflächen unverzüglich für eine Folgenutzung herzurichten und damit die Voraussetzung für eine naturnahe und landschaftstypische, vielfach nutzbare Folgelandschaft zu schaffen. Die dabei erforderlichen Maßnahmen sind unter der Prämisse der Nachhaltigkeit durchzuführen.

Hierzu gehören sowohl die zielgerichtete Herstellung als auch das Belassen von Flächen für den Biotop- und Artenschutz unter Beachtung notwendiger Sicherheitserfordernisse.

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle bei der Verkippung in und außerhalb von Tagebauen entstandenen und der neu entstehenden Böden und alle sonstigen unter Bergaufsicht stehenden Flächen, soweit nach einem zugelassenen Betriebsplan deren Wiedernutzbarmachung vorgesehen ist.

3. Beschaffenheit und Eignung der Bodensubstrate

3.1. Als Bodensubstrate stehen im Allgemeinen zur Verfügung:

Kategorie 1

  1. quartäre, bindige Substrate (überwiegend Geschiebemergel)
  2. quartäre, bindige Mischsubstrate (Sand/Geschiebemergel)

Kategorie 2

  1. quartäre, schwach bindige Substrate (Sande mit bindigen Beimengungen)
  2. tertiäre und quartäre, sandige Substrate und Mischsubstrate (kohlefrei bis sehr schwach kohlehaltig)

Kategorie 3

  1. tertiäre oder tertiär-quartäre, kiesigsandige Substrate bzw. Mischsubstrate (schwach bis mittel kohlehaltig)
  2. tertiäre oder tertiär-quartäre, bindige Substrate bzw.Mischsubstrate (meistens stark oder sehr stark kohlehaltig)

Kategorie 4

  1. quartäre und tertiäre, extrem bindige Substrate (Tone)
  2. quartäre, tertiäre und prätertiäre, extrem skeletthaltige Substrate (Schotter)

3.2. Als gut geeignete bzw. geeignete, kulturfähige Bodensubstrate für eine forst- und landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung sind die Kategorien 1 a, 1 b, 2 a und 3 b einzuordnen. Die Kategorie 2 b ist nur geeignet für eine forstliche Nutzung.

4. Anforderungen an die Wiedernutzbarmachung

4.1. Allgemeines

4.1.1. Grundsätzlich ist anstehendes kulturfähiges Bodensubstrat im Tagebauvorfeld für die Wiedernutzbarmachung einzusetzen. Bei Erforderlichkeit der Zwischenlagerung ist der Erhalt der Kulturfähigkeit des Bodensubstrates durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

4.1.2. Entsprechend der im Betriebsplan festgelegten Wiedernutzbarmachungsziel sind die qualitativ geeignetsten Abraumschichten an der Oberfläche zu verkippen.

4.1.3. Der Aufbau der oberen durchwurzelbaren, vegetationsfreundlichen Bodenschicht soll i. d. R. in einer Mächtigkeit von ca. 2 Metern erfolgen. Begründete Abweichungen davon können in Abhängigkeit von den Standortverhältnissen und der Folgenutzung im Betriebsplan festgelegt werden.

4.1.4. Stehen für eine Wiedernutzbarmachung geeignete Substrate nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung, ist geeignetes Material aus anderen Standorten einzusetzen oder sind bodenverbessernde Maßnahmen unter Berücksichtigung der geplanten Folgenutzung durchzuführen.

4.1.5. Durch bodenkundliche Standortuntersuchungen und -analysen sind zu ermitteln

  • die Eignung der Kippenflächen für die entsprechende Nutzung,
  • die Zusammensetzung und Qualität der Kippensubstrate im oberen Meter,
  • die Verbreitung der Kippbodenformen,
  • die Art und der Umfang durchzuführender Meliorationen
  • bei ungünstigen bodenphysikalischen und bodenchemischen
  • Eigenschaften..
     

4.1.6. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Standortuntersuchungen und -analysen sind die für die künftige Nutzung notwendigen Maßnahmen zur Substratverbesserung festzulegen.

4.1.7. Einzubringende bodenverbessernde Stoffe müssen geltenden Qualitätsanforderungen, die sich im Wesentlichen aus den Vorschriften des Bodenschutzrechts sowie in diesem Rahmen anzuwendenden abfall- und düngemittelrechtlichen Regelungen ergeben, entsprechen und sind ausreichend tief mit dem Kippensubstrat zu vermischen.

4.1.8. Die wiedernutzbar gemachten Flächen sind unverzüglich in Kultur zu nehmen, sofern sie nicht der primären Sukzession überlassen werden.

4.2. Forstwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung

Ziel der forstwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist eine vielfältig nutzbare und naturnahe Waldlandschaft mit

  • hohem wirtschaftlichem Wert,
  • hohem Erholungswert und
  • hohem Wert für den Naturschutz.

4.2.1. Bei der Auswahl der Bäume und Sträucher sind die einheimischen, dem natürlichen Waldbild entsprechenden Arten zu bevorzugen. Der Anteil des Laubholzes sollte ca. 50 % betragen, soweit die Standortverhältnisse und die forstwirtschaftlichen und ökologischen Entwicklungsziele dies zulassen.

4.2.2. Böschungen für eine forstwirtschaftliche Nutzung sind vorzugsweise mit Neigungen auszubilden, die eine maschinelle Bearbeitung ermöglichen (max. 14 %, entspricht 1 : 7). Bei Steilböschungen sind ausreichend breite Bermen vorzusehen. Großflächige forstwirtschaftliche Wiedernutzbarmachungsflächen sind mit einer Generalneigung von mindestens 0,5 % (entspricht 1 : 200) herzurichten.

4.3. Landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung

Ziel der landwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist die Herstellung von Kulturböden als Standort für die landwirtschaftliche Nutzung. Hierbei ist auch der Schutz bzw. die Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum, Regelungsfunktion des Bodens) zu beachten.

Darüber hinaus sind die Anforderungen an den Erholungswert und den Biotop- und Artenschutz zu berücksichtigen.

4.3.1. Für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung ist als kulturfähiges Substrat (s. Ziff. 3.1 Kat. 1 a, 1 b, 2 a und 3 b) i. d. R. eine pflanzennutzbare Bodenschicht von ca. 2 Meter herzustellen.

4.3.2. An die Beschaffenheit der für den Pflanzenbau vorgesehene Fläche sind vor allem folgende Anforderungen zu stellen:

  • Relief eben bis schwach geneigt mit einer Generalneigung von mindestens 0,5 % (1 : 200),
  • bei späteren Anstieg des Grundwassers dürfen unvorhergesehene Vernässungen an der Oberfläche nicht auftreten,
  • Gewährleistung einer weitestgehenden Substrathomogenität,
  • Mindestschlaggrößen entsprechend Bewirtschaftungserfordernis.

4.3.3. Die aufgebrachte Substratschicht erfordert eine besondere strukturschonende Behandlung. Diesen Erfordernissen ist durch eine entsprechend angepasste Bewirtschaftung Rechnung zu tragen.

4.3.4. Schadstellen, die die zukünftige Nutzung erschweren würden, sind zu beseitigen.

4.4. Wiedernutzbarmachung für den Biotop- und Artenschutz

Durch Herstellen sowie Belassen von Sonderflächen soll der Biotop- und Artenschutz erhöht und die Wiedereingliederung der wiedernutzbar gemachten Böden in die Landschaft erleichtert werden, um hiermit die Zielsetzung einer ökologisch intakten Biotopgemeinschaft zu erreichen und die Voraussetzungen für ein Biotopverbundsystem zu schaffen. Die Sonderflächen für den Biotop- und Artenschutz sind auf geeignete Weise in die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu integrieren. Als Lebensraum für speziell angepasste Tier- und Pflanzenarten können hier auch größere Areale der Sukzession überlassen werden. Dabei sollen Rohbodenstandorte, insbesondere ältere Rohbodenflächen mit bestehenden schutzwürdigen Lebensgemeinschaften, besonders berücksichtigt werden.

4.4.1. Bei dieser Art der Wiedernutzbarmachung sind ökologische Begleitmaßnahmen wie die Ausweisung von Primärsukzessionsflächen und Anlegen von feuchten und wechselfeuchten Standorten ausreichend zu berücksichtigen.

4.4.2. Die Zusammensetzung des hierfür zu verwendenden Bodensubstrats richtet sich nach den Erfordernissen des herzustellenden Landschaftsteiles.

4.4.3. Es ist anzustreben, neu entstandene, kleinräumig unterschiedliche Landschaftsteile miteinander zu vernetzen.

4.4.4. Soweit möglich, sind zur Unterstützung der Wiederbesiedlung der wiedernutzbar zu machenden Flächen geeignete Maßnahmen des Biotopverbundes zum natürlichen Umland zu schaffen. Die Umsetzung eines Biotopverbundsystems ist vorrangig anzustreben.