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Richtlinie für die beruflichen Umschulungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (Runderlass III Nr. 10/1996)

Richtlinie für die beruflichen Umschulungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (Runderlass III Nr. 10/1996)
vom 28. März 1996

Aufgrund des § 44 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 946/947), erlässt das Ministerium des Innern als zuständige Stelle nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst folgende Richtlinie:

1. Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist es, Mindestanforderungen für die fachliche Beurteilung (Eignungsfeststellung) von beruflichen Gruppenumschulungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 des Berufsbildungsgesetzes festzulegen sowie Hinweise für die fachgerechte Durchführung und für die Ausbildungsberatung zu geben.

2. Mindestanforderungen

2.1 Umschulungskonzept

Alle genannten Mindestanforderungen sind schriftlich, in jedem Falle vor Beginn der Maßnahme vom Bildungsträger gegenüber der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in nachzuweisen.

Dem Umschulungskonzept müssen Beginn und Dauer der Maßnahme, Arbeitsamtsbereich und Ort der Umschulung sowie Anzahl und Zugangsvoraussetzungen der Teilnehmer zu entnehmen sein.

2.2 Zeitplan

Der Zeitplan soll Angaben über Zeit und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, der Praktika, der Prüfungsvorbereitung, der Zwischen- und Abschlussprüfung sowie der unterrichtsfreien Zeit enthalten.

2.3 Ausbildungsplan für die Umschulungsmaßnahme

Gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst vom 19. Januar 1994 beträgt die Umschulungsdauer grundsätzlich 24 Monate. Von diesen 24 Monaten sind sechs Monate als Praktikum abzuleisten (siehe 2.4).

In begründeten Ausnahmefällen kann die Umschulungsdauer auf 21 Monate verkürzt werden. Die Entscheidung hierüber wird unter Berücksichtigung einer für das Umschulungsziel relevanten Vorbildung von der zuständigen Stelle getroffen.

Dem Ausbildungsplan ist der Ausbildungsrahmenplan nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) zugrunde zu legen. Für die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse ist von folgenden Zeitrichtwerten bei einer Unterrichtsdauer von 18 Monaten auszugehen:

Teil des AusbildungsberufsbildesZeitrichtwert in
Unterrichtsstunden
Zeitrichtwert in
%-Anteilen von 100
Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermessungswesen und der Ausbildungsstätte, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material 80 3
Erfassen, Verwalten und Wei-terverarbeiten von Daten in berufsbezogenen Anwendungen 270 9,5
Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften 270 9,5
Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmaßstäbiger Karten, Pläne und Risse 750 27
Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen 720 25.5
Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen 560 20
Karten und Luftbilder 110 4
Allgemeine Rechts- und Sozialkunde 40 1,5

Die Richtwerte der Tabelle sind Unterrichtszeiten und enthalten keine unterrichtsfreien Zeiten.

2.4 Praktikum

  • Die Dauer des Praktikums beträgt bei einer 24 Monate andauernden Umschulungsmaßnahme 6 Monate.
  • Das Praktikum ist derart in den Ablauf der Maßnahme zu integrieren, dass durch eine Blockbildung auf zwei mal drei Monate die Fertigkeits- und Kenntnisvermittlung sowie praxisbezogene Ausbildung verzahnt werden.
  • Mindestens drei Monate des Praktikums sind bei einem kataster- und Vermessungsamt im Land Brandenburg abzuleisten.
  • Die Praktikantenplätze werden dem Bildungsträger im Rahmen freier Kapazitäten im Eignungsfeststellungsverfahren von der zuständigen Stelle zugewiesen.
  • Praktikumszeiten, die nicht bei einem Kataster- und Vermessungsamt abgeleistet werden, sind bei einem Öffentlichen bestellten Vermessungsingenieur oder Vermessungsbefugten des Landes Brandenburg abzuleisten und in einem Verzeichnis nachzuweisen. Für diese Prakikumszeiten sind verbindliche Verträge mit den Praktikumsbetrieben zu schließen, die mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung an die zuständige Stelle einzureichen sind.
  • Bei einer 21 Monate andauernden Umschulungsmaßnahme ist ein Praktikum mit einer Dauer von drei Monaten bei einem Kataster- und Vermessungsamt im Land Brandenburg abzuleisten.

2.5 Personelle Anforderungen

  • Über die Dozenten sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung für die zu unter-richtenden Fächer in Form von Diplomen, Zeugnissen, Beschäftigungsnachweisen sowie zum beruflichen Werdegang zu erbringen.
  • Für nebenberuflich tätige Dozenten, die hauptamtlich im öffentlichen Dienst tätig sind, sind Nebentätigkeitsgenehmigungen zu erbringen.
  • Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung von Dozenten ist durch Ausbildereignungsnachweise oder sonstige Nachweise über Berufserfahrungen nachzuweisen.
  • Über die Dozenten ist ein detailliertes Verzeichnis über die Zuordnung der Dozenten zu den Unterrichtsfächern zu erbringen. Für jeden Dozenten ist mindestens ein Ersatzdozent zu benennen. Es ist ein detaillierter Stunden und Ablaufplan (Fach, monatl. Unterrichtsstunden, Dozent) zu erstellen.

2.6 Räumliche und instrumentelle Anforderungen

  • Das Raumkonzept soll Größe, Lage und Beschaffenheit der Unterrichtsräume nachweisen. Die Unterrichtsräume sind so zu bemessen, dass pro Teilnehmer mindestens zwei m² zur Verfügung stehen. für die DV-Ausstattungen sowie für die Gruppen- und Seminararbeit ist zusätzlicher Raum bereitzustellen.
  • Alle für eine ordnungsgemäße Ausbildung erforderlichen Geräte, Instrumente und sonstigen Arbeitsmittel (Fachliteratur, Zeichengeräte) müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Hierüber ist ein Verzeichnis aufzustellen. Weiterhin ist die DV-Ausstattung und die verwendete Software in einem Verzeichnis nachzuweisen.

3. Hinweise für die fachgerechte Durchführung der Umschulung sowie für die Ausbildungsberatung der Bildungsträger und Umschüler

Nach erteilter Eignungsfeststellung unterliegt die Überwachung der Umschulungsmaßnahme nach § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Berufsbildungsgesetz der zuständigen Stelle im Landesvermessungsamt sowie den im Land Brandenburg bestellten Ausbildungsberater für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker.

Die Ausbildungsberater werden im Auftrag der zuständigen Stelle die Durchführung der Umschulungsmaßnahmen beurteilen und die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung erfolgt ein Besuch bei den Praktikumsbetrieben und bei den Schulungseinrichtungen. Der Ausbildungsberater soll die Ausbilder und Umschüler über Rechte und Pflichten nach dem Berufsbildungsgesetz und dieser Richtlinie informieren und auf bestehende Mängel in der Umschulung hinweisen. Über das Ergebnis der Beratung und eventuelle Mängel ist die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren.

Darüber hinaus ist die zuständige Stelle ohne Aufforderung von dem Bildungsträger zu informieren, wenn Veränderungen an der genehmigten Umschulungsmaßnahme eintreten.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Abweichungen von dem Ausbildungsplan oder dem Praxisplan sowie Änderungen der Dozentenbesetzung oder anderer Rahmenbedingungen eintreten. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Möglichkeit der Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 BBiG sowie auf die Möglichkeit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 BBiG durch das Ministerium des Innern hin.

Neben den materiellen Anforderungen an das Berufsbild und den Ausbildungsrahmenplan ist nach § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes auf eine erwachsengerechte Gestaltung der Umschulungsmaßnahme hinzuwirken.

Insbesondere ist die Umschulung durchzuführen, dass die unterschiedlichen Voraussetzungen und das individuelle Lerntempo berücksichtigt werden und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten mit modernen Methoden der Erwachsenenbildung (Team- und Gruppenarbeit, programmiertes Lernen) vermittelt werden.

4. Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Regelungen tritt die Richtlinie zur Beurteilung der Eignung und zur Überwachung von Maßnahmen der beruflichen Umschulung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker vom 15. Februar 1994 außer Kraft.

Im Auftrag

gez. Blaser