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Vergütungsrichtlinie für geringfügig Beschäftigte im Schuldienst des Landes Brandenburg, die nicht unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen

Vergütungsrichtlinie für geringfügig Beschäftigte im Schuldienst des Landes Brandenburg, die nicht unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen
vom 4. Dezember 1999
(Abl. MBJS/99, [Nr. 16], S.610)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.231)

1 - Zuordnung, Einzelstundenvergütung

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen werden für Lehrkräfte

  1. mit Hochschulausbildung (Gruppe a),
  2. mit Fachhochschulabschluss (Gruppe b),
  3. mit Fachschulabschluss (Gruppe c),
  4. mit abgeschlossener Berufsausbildung (Gruppe d)

folgende Stundensätze festgelegt:

  • 33,00 DM für die Gruppe a,
  • 28,00 DM für die Gruppe b,
  • 23,00 DM für die Gruppe c,
  • 17,00 DM für die Gruppe d.

2 - Monatsvergütung

(1) Bei Vereinbarung von Monatsvergütung beträgt die Vergütungshöhe je Wochenstunde

  • 115,50 DM für die Gruppe a,
  • 98,00 DM für die Gruppe b,
  • 80,50 DM für die Gruppe c,
  • 59,50 DM für die Gruppe d,

(2) Die Monatsvergütung errechnet sich wie folgt:

Vergütungssatz x Zahl der Wochenstunden x 42 (Wochen)/12 (Monate)

3 - Ausnahmen

In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hinsichtlich der Vergütungssätze gemäß 1 und 2 möglich, über die das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport entscheidet.

4 - Sonstiges

(1) Einzelstundenvergütung ist zu vereinbaren, wenn der Arbeitsvertrag auf längstens drei Monate befristet ist oder wenn im Arbeitsvertrag nicht für jede Woche die gleiche Unterrichtsstundenzahl vorgesehen ist. Die Einzelstundenvergütung wird nach Abschluss des Abrechnungszeitraums gezahlt. Abrechnungszeitraum ist in der Regel die Dauer des Arbeitsverhältnisses, bei Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraumes muss dieser mindestens einen Monat betragen.

(2) Bei Monatsvergütung wird die Vergütung auch während der Ferienzeiten gezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird der Teil der Wochenstundenvergütung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die Monatsvergütung wird jeweils zum 15. des laufenden Monats gezahlt.

(3) Die Vergütung wird im übrigen nur für tatsächlich erteilten Unterricht gezahlt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Mit der Vergütung sind alle mit der Unterrichtstätigkeit verbundenen Tätigkeiten abgegolten.

5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Richtlinie tritt am 1. November 1999 in Kraft und am 31. Oktober 2004 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Rundschreiben Nr. 25/93 vom 16. April 1993 (ABl. MBJS S. 206) aufgehoben.

Potsdam, den 4. Dezember 1999

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche