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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - RLuS Ausgabe 2023, Fassung 2025
Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - RLuS Ausgabe 2023, Fassung 2025
vom 27. August 2026
(ABl./26, [Nr. 36], S.814)
Der Runderlass richtet sich an
- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 12/2026 vom 8. Mai 2026 hat das Bundesministerium für Verkehr die Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - RLuS Ausgabe 2023, Fassung 2025 eingeführt. Erläuternd wird auf die Regelungen in diesem Allgemeinen Rundschreiben verwiesen.
Hiermit wird das genannte Allgemeine Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesstraßen und Landesstraßen verbindlich eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.
Dieser Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.
Die Druckversion der RLuS 2023, Fassung 2025 ist erhältlich beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln.
Das PC-Berechnungsprogramm kann per Download inclusive Benutzerhandbuch bezogen werden bei der Firma Lohmeyer GmbH, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden. Dort sind auch nähere Informationen über das Programm, dessen Preis sowie die Programmbetreuung erhältlich.
Der Runderlass „Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (RLuS), Ausgabe 2023 - RLuS 2023“ vom 3. November 2023 (ABl. S. 1122) wird hiermit aufgehoben.
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