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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Lokalen Koordinierungsstellen an Oberstufenzentren im Land Brandenburg zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Beruf in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 "Türöffner: Zukunft Beruf 2019"

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von Lokalen Koordinierungsstellen an Oberstufenzentren im Land Brandenburg zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Beruf in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 "Türöffner: Zukunft Beruf 2019"
vom 15. Februar 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 6], S.72)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2022
(Abl. MBJS/19, [Nr. 6], S.72)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 – 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für Lokale Koordinierungsstellen am Lernort berufliche Schule zur Optimierung des Überganges von der Schule in den Beruf und für die Qualitätsentwicklung der Lokalen Koordinierungsstellen.

Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist, die berufliche Integration von Jugendlichen am Übergang Schule-Beruf durch auf den Lernort Oberstufenzentrum (OSZ) bezogene Maßnahmen zu unterstützen. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die sozialen und personalen Kompetenzen sowie die Ausbildungsfähigkeit von Auszubildenden in der Berufsschule und der Schülerinnen und Schüler in der Berufsfachschule am OSZ zu verbessern. Zudem sind sie darauf gerichtet, die Informationsmöglichkeiten zu regionalen Angeboten am Übergang Schule-Beruf insbesondere für Jugendliche und für Betriebe auszubauen sowie die Vernetzung regionaler Bildungs- und Beratungsangebote zu verstärken.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Durchführung von Projekten an den OSZ sind geschlechtsspezifische Themen zu berücksichtigen.  

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Lokale Koordinierungsstellen (LOK)

Gefördert wird je eine LOK in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg an einem OSZ. Die LOK kann an weiteren Standorten tätig sein.

Die Aufgaben der LOK werden in zwei Arbeitspaketen umgesetzt. Eine Verknüpfung beider Arbeitspakete im Sinne eines zielgerichteten und erfolgreichen Übergangsmanagements ist anzustreben.

2.1.1 Das Arbeitspaket I richtet sich an Auszubildende im schulischen Teil der Ausbildung sowie Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule. Es werden bedarfsorientiert OSZ-Projekte durchgeführt, die einen Beitrag zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen leisten bzw. die Ausbildungsfähigkeit von Jugendlichen stärken. Aufgabe der LOK ist die Vorbereitung, Organisation, Beauftragung der Durchführung und Nachbereitung der von Dritten durchzuführenden OSZ-Projekte.

2.1.2 Das Arbeitspaket II richtet sich an die Zielgruppen Jugendliche und deren Eltern, Lehrkräfte am OSZ und den allgemeinbildenden Schulen sowie an Betriebe. Die LOK bündeln auf regionaler Ebene die Informationen über bestehende Angebote am Übergang Schule-Beruf und fungieren als Lotse zu passenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Sie sind Ansprechpartner für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe bei Problemen in der Ausbildung. Betriebe werden bei der Ausbildung leistungsschwächerer Jugendlicher unterstützt.

2.2 Projekt zur Unterstützung der LOK

Gefördert wird ein Projekt zur Sicherstellung von einheitlichen Qualitätsstandards der Arbeit der LOK und zur Unterstützung, Vernetzung und Begleitung der LOK.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Nummer 2.1. können die Brandenburger Landkreise und kreisfreien Städte sein.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2 können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben oder spätestens acht Wochen nach Bewilligung ihren Sitz, eine Betriebsstätte bzw. eine Niederlassung im Land Brandenburg einrichten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für Förderungen nach Nummer 2.1 ist eine Erklärung des Antragstellers über die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten im OSZ für die zu fördernde LOK während des Maßnahmezeitraumes vorzulegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die direkten und die indirekten Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Projektdurchführung:

5.4.1 bei Förderungen nach Nummer 2.1

  1. die direkten Personalausgaben bis maximal analog Entgeltgruppe 13 TV-L in Höhe von bis zu 128.500 € je Kalenderjahr,
  2. die Ausgaben für die Durchführung der OSZ-Projekte durch Dritte in Höhe von bis zu 51.800 € je Kalenderjahr.
  3. die indirekten Ausgaben des Zuwendungsempfängers, bemessen über eine Pauschale nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 14 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a).

5.4.2 bei Förderungen nach Nummer 2.2 beträgt die Zuwendung maximal 154.200 € je Kalenderjahr. Gefördert werden:

  1. die direkten Personalausgaben bis maximal analog Entgeltgruppe 13 TV-L,
  2. die restlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers, bemessen über eine Pauschale nach Artikel 68 b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 20 % der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a).

5.5 Für die Förderungen nach Nummer 2.1 ist eine einmalige Antragstellung pro Landkreis bzw. kreisfreier Stadt möglich. Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt einmalig für einen Zuwendungsempfänger.

5.6 Unter dem Vorbehalt verfügbarer Fördermittel können Zuwendungsempfänger einmalig, voraussichtlich im Jahr 2020, zusätzliche Mittel für weitere OSZ-Projekte beantragen. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die dazu erforderlichen Informationen auf ihrer Website.

5.7 Die Zuwendung wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Brandenburg finanziert.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Für die Förderung nach Nummer 2.1 gelten folgende Bestimmungen für die einzelnen Arbeitspakete:

6.1.1 Die LOK haben im Rahmen von Arbeitspaket I nach Nummer 2.1.1 folgende Maßgaben zu beachten:

  1. Zur Vorbereitung der OSZ-Projekte sind durch die LOK die Bedarfe bei den Auszubildenden bzw. bei den Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule am OSZ unter Berücksichtigung der nachfolgend bei b) genannten Kompetenzen zu analysieren. Hierbei ist mit den relevanten Schulakteuren, wie beispielsweise Lehrkräften, Schulsozialarbeitern und Sozialpädagogen zu kooperieren.
  2. Bei den OSZ-Projekten ist ein methodisch breit gefächerter Ansatz zu nutzen. Dabei sollen folgende Kompetenzen der Jugendlichen im Fokus stehen:
    • Persönliche Kompetenzen (z. B. Motivation, Leistungsbereitschaft, Selbstbild-Fremdbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Werthaltung, Suchtprävention);
    • Soziale Kompetenzen (z. B. Kommunikations-, Empathie-, Team- und Konfliktfähigkeit);
    • Methodische Kompetenzen (z. B. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen);
    • Interkulturelle Kompetenzen (Verständnis und Toleranz im Umgang mit anderen Kulturen sowie Demokratieerziehung einschließlich Wertevermittlung zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf das Geschlecht, die ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung).
  3. Zu dem Ansatz der OSZ-Projekte gehört auch, Jugendliche in die Lage zu versetzen, ihre Bedarfe zu definieren, um entsprechende Unterstützungsangebote rechtzeitig nutzen zu können.
  4. Bei den OSZ-Projekten für berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen BFS-G und BFS-G-Plus ist das Thema Berufsorientierung zu berücksichtigen. Das schließt Informationen über die Vielfalt möglicher Ausbildungsberufe mit dem Fokus auf Nachwuchsfachkräftebedarf und Sensibilisierung für die Vielfalt der Möglichkeiten auch in jeweils geschlechtsuntypischen Berufen und Tätigkeitsfeldern ein.
  5. Jede LOK lässt mindestens drei OSZ-Projekte im Schuljahr durchführen. Bildungsgangübergreifende OSZ-Projekte sind zulässig.
  6. OSZ-Projekte werden nur gefördert, wenn sich mindestens vier Teilnehmende angemeldet haben. Je LOK und Schuljahr sollen bis zum 31. Juli 2022 durchschnittlich mindestens 90 Schülerinnen und Schüler an den OSZ-Projekten teilgenommen haben. Bei einer Anhebung der Förderung nach Nr. 5.6 erhöht sich die Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler entsprechend.
  7. Werden die Vorgaben gemäß Buchstaben d) und/oder e) nicht erreicht, kann die Förderung anteilig reduziert werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine hinreichenden Gründe darlegt.
  8. Mit der Durchführung der OSZ-Projekte sind Dritte zu beauftragen.

6.1.2 Die LOK haben im Rahmen von Arbeitspaket II nach Nummer 2.1.2 folgende Aufgaben:

  1. Herstellung eines transparenten Informationsangebotes über vorhandene Beratungs- und Unterstützungsangebote entsprechend den Handlungsfeldern des Landeskonzeptes Übergang Schule-Beruf (LT-DS 6/2711) für die Akteure am Übergang Schule-Beruf sowie Jugendliche und deren Eltern, Schulen und Betriebe.
  2. Unterstützung von Auszubildenden und Betrieben bei Ausbildungsproblemen durch die Bereitstellung von Informationen und Arbeitshilfen sowie die Vermittlung zu konkreten Ansprechpartnern und Beratungs- und Unterstützungsangeboten (Lotsenfunktion).
  3. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Die Mindestinhalte der Kooperationsvereinbarung werden mit den Antragsunterlagen unter www.ilb.de veröffentlicht.
  4. Vernetzung und regelmäßiger Austausch mit regionalen Akteuren im Bereich Übergang Schule-Beruf, z. B.
    • Agentur für Arbeit;
    • Jobcenter;
    • Jugendämter beziehungsweise Träger der Jugendhilfe und weitere relevante Organisationseinheiten in den Kommunen;
    • Jugendberufsagenturen bzw. Zusammenschlüsse der unter den ersten drei Anstrichen genannten Akteure;
    • regionale Arbeitskreise SCHULEWIRTSCHAFT;
    • Kammern;
    • „Servicestellen Verbundausbildung“ der Richtlinie „Programm zur qualifizierten Ausbildung im Verbundsystem" (PAV);
    • KAUSA-Servicestelle;
    • Zuwendungsempfänger der Richtlinie „Initiative Sekundarstufe I - INISEK I“ im Hinblick auf die in der Richtlinie verankerten Fortbildungsangebote für Lehrkräfte zum Thema Übergang Schule-Beruf;
    • bundesfinanziertes Projekt VerA;
    • weitere regional- und zielgruppenspezifische Einrichtungen, z. B. Jugendmigrationsdienste;
    • Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsförderer;
    • Sozialpartner;
    • Fachkräftesicherungsnetzwerke.
  5. Vorhalten eines Serviceangebotes zur Bereitstellung gebündelter Informationen für Schulen im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Zudem sollen Übersichten über Betriebe, die Schülerpraktika anbieten, zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren sind Betriebe bei der Qualitätsentwicklung von Schülerbetriebspraktika durch die Bereitstellung von Informationen zu unterstützen (Scharnierfunktion).
  6. Teilnahme an Veranstaltungen und Workshops des „Projektes zur Unterstützung der Lokalen Koordinierungsstellen“ nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie mit dem Ziel, Standards für die Arbeit der LOK zu erarbeiten und zu implementieren.

Die in den Regionen bereits etablierten Formate der Zusammenarbeit sollen berücksichtigt und unterstützt, jedoch keine parallelen Strukturen aufgebaut werden. Die regionalen Spezifika sind zu berücksichtigen.

6.2 Das Projekt zur Unterstützung der Lokalen Koordinierungsstellen nach Nummer 2.2 hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Durchführung von mindestens zwei Veranstaltungen für alle LOK pro Schuljahr, orientiert an deren Aufgabenpaketen und unter besonderer Berücksichtigung der Zielgruppe Flüchtlinge. Ein besonderes Interesse liegt hier in einem moderierten und kontinuierlichen Erfahrungsaustausch zwischen den LOK, in der Bündelung von Erfahrungen, einschließlich sprachlicher und kultureller Hürden bzw. Traumata;
  • Durchführung einer Abschlussveranstaltung zum Ende der Laufzeit der Richtlinie;
  • Begleitung der LOK bei der Umsetzung beider Arbeitspakete;
  • Entwicklung und Vermittlung von Qualitätsstandards für die LOK;
  • Erarbeitung und Veröffentlichung von Best-Practice-Beispielen für die Projektarbeit;
  • Entwicklung und Kommunikation von praxisorientierten Arbeitshilfen (z. B. Infomaterial, Leitfäden etc.), insbesondere für Betriebe;
  • Unterstützung der lokalen Öffentlichkeitsarbeit der LOK zum Thema Übergang Schule-Beruf;
  • Auswertung der durch die LOK im Zuge der Aufgabenerfüllung erzielten Wirkungen und Schlussfolgerungen für die weitere Programmumsetzung.

6.3 Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.

6.4 Pflichten zur Umsetzung der Querschnittsziele nach Nummern 1.3, 1.4 und 1.5

Der Beitrag der Maßnahme einschließlich vorgesehener Aktivitäten zur Umsetzung der Querschnittsziele nach Nummern 1.3 und 1.4 sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

Insbesondere sind bei den OSZ-Projekten geschlechtsspezifische Themen zu berücksichtigen, darzustellen und nachzuweisen.

Aktivitäten zum Querschnittsziel nach Nummer 1.5 sind, sofern vorgesehen, im Förderantrag darzustellen und in der Berichterstattung zu dokumentieren.

6.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.6 Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 sind verpflichtet, dem MBJS und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31.07. einen Sachbericht mit den in Nummer 7.5.1 geforderten Angaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.7 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014-2020 Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.8 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 – 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einwilligungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31.12. jeden Jahres bzw. zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.10 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014-2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung, einschließlich der erforderlichen Anlagen, sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Den Anträgen ist ein Konzept gemäß Anlage, einschließlich der dort genannten Unterlagen, beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des MBJS über die Gewährung der Förderung.

7.3 Beibringung von Unterlagen

Bei einer Förderung nach Nummer 2.1. ist nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der dritten Mittelanforderung, vom Zuwendungsempfänger eine Kooperationsvereinbarung zwischen der LOK und der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vorzulegen.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" zu verwenden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.5.1 Die Sachberichte müssen bei Förderungen nach Nummer 2.1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Qualitative und quantitative Aussagen zu den durchgeführten OSZ-Projekten;
  • Einschätzungen zur Wirkung der OSZ-Projekte bei den Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen BFS-G und BFS-G-Plus, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Berufswahlkompetenz;
  • Qualitative Aussagen zu Kooperationen und Netzwerkarbeit;
  • Qualitative Aussagen zur Umsetzung der Querschnittsziele (vgl. Nummer 1.3 bis 1.5 und 6.4 dieser Richtlinie);
  • Aussagen zu den Veränderungen gegenüber der im Konzept dargelegten regionalen Ausgangssituation am Übergang Schule-Beruf.

7.5.2 Die Sachberichte müssen bei Förderungen nach Nummer 2.2 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Qualitative Angaben zur Begleitung der LOK;
  • Qualitative und quantitative Angaben zu durchgeführten Veranstaltungen für die LOK Angaben zum Stand der Erstellung und Kommunikation von praxisorientierten Arbeitshilfen (z. B. Infomaterial oder Leitfäden) für Betriebe und weitere Akteure am Übergang Schule-Beruf;
  • Qualitative Angaben zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der LOK zum Thema Übergang Schule-Beruf;
  • Einschätzung der mit den LOK erzielten Wirkungen;
  • Qualitative Aussagen zur Umsetzung der Querschnittsziele (vgl. Nummer 1.3 bis 1.5 und 6.4 dieser Richtlinie).

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014–2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31.07.2022 außer Kraft.

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen