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Richlinie zu Tagebaugeräten in Braunkohlentagebauen

Richlinie zu Tagebaugeräten in Braunkohlentagebauen
vom 30. November 2001

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie ist bei Maßnahmen an Tagebaugeräten in Braunkohlentagebauen zugrunde zu legen, die eine wesentliche Änderung der

  • Tragkonstruktion und von
  • Sicherheitseinrichtungen

vorsehen.

Sie ist ebenfalls für die Demontage und Überwachung von Tagebaugeräten mit einer Dienstmasse ab 500 t oder einem Eimer-/Schaufelinhalt ab 800 l oder einer Auslegerlänge ab 50 m anzuwenden.

Die Richtlinie kann ebenfalls für vergleichbare Geräte angewandt werden.

Großgeräte im Sinne der Richtlinie sind:

  1. Abraumförderbrücken und Direktversturzkombinationen
  2. Eimerkettenbagger
    mit einem Eimerinhalt ab 800 l
    oder einer Dienstmasse ab 1000 t
  3. Schaufelradbagger
    mit einem Schaufelinhalt ab 800 l
    oder einer Dienstmasse ab 1000 t
  4. Absetzer
    mit einer Auslegerlänge ab 50 m
    oder einer Dienstmasse ab 800 t

Den Tagebaugroßgeräten sind zuzuordnen

  1. Eimerkettenschwenkbagger ab 500 t Dienstmasse und
  2. Tagebaugeräte, deren Parameter den o. g. vergleichbar sind.

Zu den Großgeräten zählen die für ihren Betrieb gehörenden Zusatzgeräte.

Bei Großgeräten, die vor dem 31.12.1992 errichtet und in Betrieb genommen wurden, kann auf vorhandene Unterlagen und Berechnungen Bezug genommen werden.

Die dem Tagebaugerät zugrunde liegenden Berechnungsvorschriften können weiter Anwendung finden, wenn damit ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

Bei Tagebaugeräten, die nach dem 31.12.1992 errichtet und in Betrieb genommen werden, ist die DIN 22 261 - Bagger, Absetzer und Zusatzgeräte in Braunkohlentagebauen - Teil 1 bis 6 anzuwenden.

2. Betriebspläne

Für die wesentliche Änderung von Großgeräten sind Sonderbetriebspläne vorzulegen.

Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:

  • Änderungen von Teilen der Haupttragkonstruktion,
  • Änderungen von Belastungszuständen (z. B. bei Änderung der Hauptausrüstung),
  • Veränderung der Lagesicherheit,
  • Rekonstruktion der Tragkonstruktion,
  • Demontagen,
  • wesentlichen Änderungen der Wirkungsweise der ein gesetzten gerätetechnischen Ausführung oder der elektrotechnischen Verknüpfungen zur Steuerung der Geräte.

Im Einzelnen gehören zu wesentlichen Änderungen z. B.:

  • Auslegerverlängerungen
  • Ersatz von Niet- durch Schweißkonstruktionen an einzelnen Baugruppen
  • Austausch bzw. Sanierung kompletter Großbaugruppen
  • Lastenerhöhung, wie z. B. schwererer Fördergurt, Abdeckungen
  • Lärmschutzmaßnahmen
  • Leistungssteigerungen.

Keine wesentlichen Änderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Instandsetzungsarbeiten, durch welche die Beanspruchungscharakteristik von Hauptbauelementen nicht oder nur unwesentlich beeinflusst wird, wie z. B.

  • Reparaturen zur Wiederherstellung des ursprünglichen, zeichnungsgerechten Zustandes
  • Nachschweißen gerissener Nähte
  • Stabilisierung deformierter Stäbe oder Bleche
  • Ersatz einzelner Niete durch Schrauben.

Bei Grenzfällen ist die Zuordnung der jeweiligen Maßnahmen zwischen Unternehmen und Sachverständigen zu vereinbaren. Für Demontagen von Tagebaugeräten ab 500 t Dienstmasse sind Sonderbetriebspläne vorzulegen. Dem Betriebsplan/Sonderbetriebsplan ist eine Stellungnahme (Prüfbericht) eines unabhängigen Sachverständigen beizufügen.

Der dem Betriebsplan beigefügte Prüfbericht des Sachverständigen muss Angaben darüber enthalten, dass

  1. die in Rechtsvorschriften und in den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Forderungen zur technischen Sicherheit, zur baulichen Durchbildung, zur Herstellung, zur Montage, zum Betreiben, zur Instandsetzung und zum Umfang der für das Betreiben notwendigen Sicherheitseinrichtungen erfüllt sind;
  2. die aus dem Betreiben, aus der Auswertung von Schadensfällen und aus wissenschaftlich-technischen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse ergänzend zu den in a) genannten Forderungen sachgerecht berücksichtigt sind.

Der Sonderbetriebsplan hat je nach Vorhaben folgende weitere Angaben zu enthalten:

  • Gestalt, Beschaffenheit und Einrichtungen des Montageplatzes
  • Energieversorgung
  • Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Brandschutzmaßnahmen
  • sanitäre Einrichtungen
  • Hilfsgeräteeinsatz
  • zeitlicher Ablauf.

Zur sicheren Durchführung der Maßnahmen müssen entsprechende Weisungen vorliegen.

3. Wiederinbetriebnahme

Zur Wiederinbetriebnahme sind vorzulegen:

  • Erklärung des Sachverständigen, dass gegen die Inbetriebnahme keine Bedenken bestehen;
  • Nachweis zu erfolgten Funktionskontrollen, insbesondere Nachweis über die Funktion der Sicherheitseinrichtungen.
  • Eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens, dass die Ausführung und die Werkstoffe mit den geprüften Unterlagen übereinstimmen.

4. Überwachung

4.1. Für Tagebaugeräte mit

  • einer Dienstmasse ab 500 t oder
  • einem Eimer-/Schaufelinhalt ab 800 l oder
  • einer Auslegerlänge ab 50 m (ab Mitte Schwenkachsegemessen),

die vor dem 31.12.1992 in Betrieb genommen wurden, sind in Abständen von zwei Jahren die Haupttragkonstruktionen, Sicherheitseinrichtungen, Abspannseile sowie Windwerkseile für Führerstände und Hubwerke einschließlich der dazugehörigen Seileinbände von Sachverständigen zu prüfen.

Bei Abraumförderbrücken F 60 und Schaufelradbaggern SRs 6300 sind v. g. Prüfungen jährlich, höchstens jedoch in Abständen von 15 Monaten durchzuführen.

Darüber hinaus sind durch fachkundige Personen nachfolgende Kontrollen unter Beachtung der festgelegten Fristen durchzuführen:

  • Bremsen von Hubwerken der Tagebaugeräte, die doppelte elektrische Verbindung des Tagebaugerätes mit dem Schienenrückleiter (soweit diese vorhanden sein müssen) und die Stellung von Überbrückungsschaltern sind bei Schichtbeginn zu kontrollieren.
  • Die Notschleifen "Alles halt", die Bremsen an Antrieben, die Brandschutzeinrichtungen und bewegte Seile sind täglich zu kontrollieren.
  • Windwerke, durch die wesentliche Tagebaugeräteteile während des Betreibens täglich bewegt werden, sind mindestens wöchentlich zu kontrollieren.
  • Drahtseile sind monatlich zu kontrollieren.
  • Seilabschnitte, die über Seilausgleiche oder feststehende Rollen geführt sind und keiner monatlichen Kontrolle unterzogen werden können, sind in Abständen von höchstens 6 Monaten zu kontrollieren.
  • An Tragkonstruktionen und tragenden Maschinenteilen der Tagebaugeräte sind in Abständen von höchstens 4 Monaten Sichtkontrollen durchzuführen.
  • Sicherheitseinrichtungen, optische und akustische Melde und Signaleinrichtungen sowie Anzeigeeinrichtungen und Verständigungsanlagen sind vierteljährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren.
  • Überlast- und Sicherheitskupplungen, die direkten Einfluss auf die Standsicherheit des Tagebaugerätes haben, sind auf richtige Einstellung der angegebenen Grenzwerte jährlich zu kontrollieren, wenn der Hersteller keine anderen Forderungen festgelegt hat.
  • Die Tagebaugeräte sind brandschutztechnisch in Abständen von höchstens 6 Monaten zu kontrollieren.

4.2. Für Tagebaugeräte, die nach dem 31.12.1992 in Betrieb genommen werden, sind Geräteüberwachungen entsprechend Vorgaben der DIN 22 261 durchzuführen.

4.3. Durchgeführte Arbeiten sind in der Geräteakte zu dokumentieren.

5. Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt ab 30.11.2001 in Kraft.

Gleichzeitig findet die Richtlinie des OLB zu Tagebaugeräten in Braunkohlentagebauen vom 06.07.1995, Ord.-Nr. 19 keine Anwendung mehr.

Landesbergamt Brandenburg

Dr. Liersch