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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für brandenburgische Schülerinnen und Schüler zu den Kosten von Schulfahrten mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen (RL-Schulfahrten zu Gedenkstätten - RLSchGS)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für brandenburgische Schülerinnen und Schüler zu den Kosten von Schulfahrten mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen (RL-Schulfahrten zu Gedenkstätten - RLSchGS)
vom 30. Januar 2025
(Abl. MBJS/25, [Nr. 3], S.12)
Aufgrund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02, S. 78), zuletzt geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 31. Januar 2023 (GVBl. I Nr. 2, Nr. 5) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zur Förderung von Schulfahrten mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen. Ziel sind grundsätzlich die Länder Berlin, Brandenburg sowie Polen.
1.2 Die Schulfahrten zum Beispiel nach Sachsenhausen, Auschwitz oder zur Stiftung Gedenkstätte Lindenstraße dienen der Auseinandersetzung mit der deutschen Diktaturgeschichte und den damit verbundenen Menschheitsverbrechen und der Überwindung dieser Diktaturgeschichte an Gedenkorten und Museen.
In der Anlage 3 sind Beispiele von Gedenkstätten in Brandenburg, Berlin und Polen aufgeführt.
1.3 Begegnungen im Rahmen von Gedenkstättenfahrten zwischen deutschen und nicht deutschen Schülerinnen und Schülern und eine gemeinsame Auseinandersetzung mit der europäischen Diktatur- und Demokratiegeschichte im 20. Jahrhundert sind wünschenswert.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung einer Zuwendung.
2. Geltungsbereich und Gegenstand der Förderung
2.1 Die Zuwendung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule im Land Brandenburg besuchen und im Rahmen einer Schulfahrt an dem Besuch einer Gedenkstätte teilnehmen.
2.2 Gegenstand der Förderung sind bei Gedenkstättenbesuchen
2.2.1 nach Polen die Kosten für die An- und Abreise zu den Zielorten in Polen, für Unterkunft und Verpflegung sowie zur Programmrealisierung, zum Beispiel Eintrittsgelder oder Fahrtkosten vor Ort und
2.2.2 in den Ländern Berlin und Brandenburg die Kosten für die An- und Abreise zu den Zielorten sowie für Eintrittsgelder und
2.2.3 in Ausnahmefällen auch Zielorte außerhalb von Berlin, Brandenburg oder Polen. Der Besuch solcher Zielorte bedarf der besonderen fachlichen Begründung sowie einer relativen örtlichen Nähe zur Schule. Ob einer Förderung entsprochen werden kann, wird im Einzelfall entschieden. Bei Fahrten ins Ausland gelten die Regelungen gemäß Punkt 5, bei Fahrten innerhalb Deutschlands gelten die Regelungen gemäß Punkt 6.
2.3 Für die begleitenden Lehrkräfte ist eine Förderung ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind insbesondere die Träger oder die Fördervereine von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Sie stellen sicher, dass die Zuwendung im Rahmen der finanziellen Abwicklung der Schulfahrt berücksichtigt wird. Der Antrag kann auch von einem Schulträger oder von einem Förderverein für mehrere Schulen gestellt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung durch das Land Brandenburg setzt voraus, dass
4.1 die entsprechende Schulfahrt mit dem Besuch einer Gedenkstätte an einem der unter Punkt 2 genannten Ziele verbunden und für diesen Besuch mindestens ein Tag eingeplant wird
4.2 der Gedenkstättenbesuch inhaltlich und fachlich vorbereitet wird, indem Schülerinnen und Schüler im Vorfeld der Fahrt Kenntnisse über die Geschichte und die unterschiedlichen Dimensionen des zu besuchenden Lernortes erwerben und ihre Fragen und Interessen in Bezug auf den historischen und den gegenwärtigen Ort formulieren,
4.3 an dem besuchten Lernort pädagogisch im Sinne der vorbereiteten inhaltlichen Fragen und Ziele gearbeitet wird und dass Schülerinnen und Schüler Gelegenheit erhalten, vor Ort über ihre Erfahrungen und Fragen miteinander zu sprechen,
4.4 der Gedenkstättenbesuch inhaltlich nachbereitet wird,
4.5 Klassen, Kurse oder sonstige Lerngruppen mit mindestens 10 Schülerinnen und Schülern einer Schule an der Schulfahrt teilnehmen,
4.6 bei Antragstellung ein – Inhalte und Ziele des geplanten Gedenkstättenbesuchs beschreibendes – Programm, das die Voraussetzungen gemäß der Punkte 4.3, 4.4 und 4.5 berücksichtigt, vorgelegt wird.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Fahrten nach Polen[1]
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung pro Schülerin/Schüler
5.3 Zuwendungsform: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlagen
Die Kosten der Schulfahrten insbesondere für
- die An- und Abreise,
- Unterkunft und Verpflegung und
- Besuche und Begegnungen,
werden pauschal je Schülerin und Schüler in Höhe von bis zu 58,00 Euro für jeden Tag, an dem der Schwerpunkt ein Besuch in der Gedenkstätte oder dem Gedenkort ist, bezuschusst. Neben dem Aufenthalt in der Gedenkstätte oder dem Gedenkort zählt zu der Schwerpunktsetzung eines solchen Tages ebenfalls die Zeit, die zur pädagogischen Auseinandersetzung mit diesem Ort genutzt wird, gegebenenfalls auch außerhalb der Gedenkstätte. Insgesamt sind mindestens 6 Zeitstunden entsprechend zu verbringen und davon mindestens 3,5 Zeitstunden vor Ort in der Gedenkstätte. Finden an den Anreise- und Abreisetagen keine Besuche in Gedenkstätten oder Gedenkorten statt, kann für beide Tage zusammen ein Zuschuss i. H. v. bis 58,00 Euro pro Schülerin und Schüler gewährt werden.
Die Höhe des Zuschusses von bis zu 58,00 Euro für den Tag des Gedenkstätten- oder Gedenkortbesuches sowie für den An- und Abreisetag ohne Aufenthalt in der Gedenkstätte bzw. am Gedenkort richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten je Schülerin/Schüler.
Eine über die tatsächlichen Kosten hinausgehende Förderung des Landes erfolgt nicht.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Fahrten im Land Brandenburg und nach Berlin[2]
6.1 Zuwendungsart: Projektförderung
6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung pro Schülerin/Schüler
6.3 Zuwendungsform: Zuschuss
6.4 Bemessungsgrundlagen
Die Kosten der Schulfahrten für die An- und Abreise und Eintrittsgelder werden pauschal je Schülerin und Schüler in Höhe von bis zu 35,00 Euro bezuschusst.
Die Höhe des Zuschusses von bis zu 35,00 Euro für den Tag des Gedenkstätten- oder Gedenkortbesuches richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten je Schülerin/Schüler. Eine über die tatsächlichen Kosten hinausgehende Förderung des Landes erfolgt nicht.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das regional zuständige staatliche Schulamt zu richten. Dazu gehört das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Anlage 1) mit folgenden Anlagen:
- Programm der geplanten Fahrt,
- bei Fördervereinen die Satzung und ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung.
Die Anträge sind in der Regel zu folgenden Terminen einzureichen:
- für Begegnungen im 1. Kalenderhalbjahr (01.01.-31.07.): 15. Januar,
- für Begegnungen im 2. Kalenderhalbjahr (01.08.-31.12.): 15. Juni.
Sie müssen jedoch spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Antragsfrist möglich.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gemäß Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO gilt mit dem Datum der Antragstellung als zugelassen. Diese Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet jedoch keinen Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf eine Bewilligung. Eine Bewilligung kann auch dann noch ganz oder teilweise abgelehnt werden. Die Risiken eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegen bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger.
7.2 Bewilligungsverfahren
Das zuständige staatliche Schulamt erteilt den Zuwendungsbescheid an den Zuwendungsempfänger.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger legt spätestens drei Monate nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme eine Verwendungsbestätigung vor. Der Verwendungsbestätigung ist eine Teilnehmerliste mit den Originalunterschriften der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie ein Sachbericht beizufügen, der eine Bewertung des Erfolgs der Maßnahme ermöglicht. Es ist zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
7.3.1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit verhindert, an einer Fahrt teilzunehmen, so kann der erfolgte Zuschuss für die Schülerin bzw. den Schüler bestehen bleiben, wenn die Kostenverauslagung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Die Bestätigung der Schule über den Krankheitsfall ersetzt dann die fehlende Unterschrift auf der Teilnehmerliste.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Potsdam, den 30. Januar 2025
Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg
[1] bzw. zu einem Zielort im Ausland gemäß Punkt 2.2.3
[2] bzw. zu einem Zielort in einem anderen Bundesland gemäß Punkt 2.2.3
Anlagen
- 1Anlage 1 Antrag.pdf 702.7 KB
- 2Anlage 2 Verwendungsbestätigung.pdf 578.3 KB
- 3Anlage 3 LernorteBB-BE-PL.pdf 255.1 KB
- 4Anlage 4 Teilnehmerliste.pdf 184.2 KB