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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Internationalen Schüleraustausches (RL-Schüleraustausch - RLSchA)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Internationalen Schüleraustausches (RL-Schüleraustausch - RLSchA)
vom 30. Dezember 2021
(Abl. MBJS/22, [Nr. 2], S.14)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023
(Abl. MBJS/22, [Nr. 2], S.14)
Auf Grund des § 146 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I S. 1), bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Durchführung von internationalen Begegnungen von Schülergruppen.
1.2 Internationale Begegnungen dienen vorwiegend dem Zweck, Schulpartnerschaften aufzubauen und fortzuführen sowie persönliche Kontakte zwischen deutschen und ausländischen Schülerinnen und Schülern zu knüpfen und zu erhalten. Sie sollen dazu befähigen, andere Kulturen und Gesellschaften kennen zu lernen und sich mit ihnen auseinander zu setzen, sowie zur interkulturellen Erziehung, zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und zur Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse beitragen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Geltungsbereich und Gegenstand der Förderung
2.1 Die Zuwendung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die an internationalen Begegnungen teilnehmen und in einem Schulverhältnis zu einer Schule im Land Brandenburg stehen. Internationale Begegnungen sind schulische Veranstaltungen.
2.2 Gegenstand der Förderung sind die Kosten für die An- und Abreise zum oder vom Partner, für Unterkunft und Verpflegung sowie zur Programmrealisierung, zum Beispiel Veranstaltungen, Fahrtkosten vor Ort.
2.3 Für die begleitenden Lehrkräfte ist eine Förderung ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Träger oder Schulfördervereine (e. V.) von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Land Brandenburg.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung durch das Land Brandenburg setzt grundsätzlich voraus, dass
4.1 die Begegnung in einem europäischen Land am Ort der gastgebenden Schule durchgeführt wird. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn die Maßnahme im besonderen Interesse des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport liegt,
4.2 die Begegnung im Rahmen einer längerfristig angelegten Schulpartnerschaft stattfindet oder der Anbahnung einer Schulpartnerschaft dient,
4.3 gemeinsame pädagogisch orientierte Veranstaltungen, gemeinsamer Unterricht oder Projektarbeit neben landeskundlichen Elementen integraler Bestandteil des Programms sind,
4.4 die Unterbringung in Gastfamilien der Partnerschule erfolgt (begründete Ausnahmen sind möglich),
4.5 die Begegnung mindestens 8 Tage dauert (An- und Abreise gelten als ein Tag, begründete Ausnahmen sind möglich),
4.6 Lerngruppen, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen oder mindestens 10 Schülerinnen und Schüler einer Schule an der Begegnung teilnehmen und
4.7 bei Antragstellung ein ausführliches und von der Partnerschule bestätigtes Programm vorgelegt wird.
4.8 Bei Begegnungen im grenznahen Raum mit Polen können, abweichend von Nummer 4.5, nach Maßgabe dieser Richtlinien auch Kurz- oder Tagesbegegnungen gefördert werden.
4.9 Voraussetzung für eine Förderung ist ferner, dass die gesamte Schule, insbesondere die Schulleitung und die verantwortlichen Lehrkräfte, alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um rassistisch oder fremdenfeindlich motivierte Vorfälle im Zusammenhang mit dem Austausch zu verhindern. Dazu gehört unter anderem:
- eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung der Begegnungen mit den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern unter Einbeziehung der Eltern, der Schulkonferenz und gegebenenfalls regionaler Partner, zum Beispiel Beratungssysteme an den staatlichen Schulämtern oder Unterstützungssysteme im Rahmen des Handlungskonzepts "Tolerantes Brandenburg"
- die Bereitschaft der am Austausch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, aktiv für Toleranz und Verständigung einzutreten und sich beim Besuch ihrer Partner in Brandenburg engagiert für deren Sicherheit und Wohlbefinden einzusetzen,
- im Rahmen der Möglichkeiten das Verhindern verbaler oder gar tätlicher Übergriffe gegenüber ausländischen Gästen auch im regionalen Umfeld durch entsprechende Begleitung und Betreuung.
Dass und wie die Schule diesbezüglich ihrer pädagogischen Verantwortung gerecht werden will, ist im Antragsvordruck gesondert nachzuweisen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung für Fahrtkosten sowie
zusätzlich oder anstelle dessen eine
Festbetragsfinanzierung als Tagegeld.
5.3 Zuwendungsform: Zuschuss / Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlagen
5.4.1 Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt:
Die Kosten der Brandenburger Schülerinnen und Schüler für
- die An- und Abreise,
- Unterkunft und Verpflegung und
- die Programmrealisierung, d. h. für Veranstaltungen, die besonders dem Zweck gemäß Nummer 1.2 dieser Richtlinien Rechnung tragen.
Die Zuwendung beträgt – außer im Fall der Tagegeldpauschale bei Inlandsbegegnungen – höchstens 50 Prozent der vom Zuwendungsgeber als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtkosten der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Umfang der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendung wird nur für tatsächlich durchgeführte Begegnungen gewährt. Stornierungskosten sind im Falle von Abbrüchen, gleich aus welchem Grund, nicht zuwendungsfähig.
5.4.2 Begegnungen im Inland
Der Zuschuss wird vom Zuwendungsgeber maßnahmespezifisch festgelegt, als Pauschale gewährt und beträgt maximal 5 Euro je Tag und teilnehmende Schülerin oder Schüler. Er darf die Gesamtkosten der Begegnung nicht übersteigen. Gefördert werden höchstens 14 Tage.
5.4.3 Begegnungen im Ausland
Bezuschusst werden in der Regel die Fahrtkosten bis zu 50 Prozent. Für die Aufenthaltskosten kann in Abhängigkeit von der Haushaltslage ein maßnahmespezifisch festzulegender Festbetrag von maximal 5 Euro je Tag und teilnehmender Schülerin oder teilnehmendem Schüler gewährt werden. Gefördert werden höchstens 14 Tage pro internationale Begegnung.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Staatliche Schulamt Cottbus zu richten. Dazu gehören:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Erläuterung der geplanten Maßnahme und gegebenenfalls notwendigen Begründungen,
- ein detaillierter Kostenplan/Kostenvoranschlag (gegebenenfalls Kostenvoranschlag für Transportmittel),
- ein detailliertes von der Partnerschule bestätigtes Programm und
- ein Auszug aus dem Vereinsregister zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung bei Fördervereinen.
Die Anträge sind in der Regel zu folgenden Terminen einzureichen:
für Begegnungen im 1. Kalenderhalbjahr (01.01.-31.07.): 15. Januar,
für Begegnungen im 2. Kalenderhalbjahr (01.08.-31.12.): 15. Juni.
Sie müssen jedoch spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Antragsfrist möglich.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gem. Ziffer 1.3 VV zu § 44 LHO gilt mit dem Datum der Antragstellung als zugelassen. Diese Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet jedoch keinen Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf eine Bewilligung. Eine Bewilligung kann auch dann noch ganz oder teilweise abgelehnt werden. Die Risiken eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegen bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger.
6.2 Bewilligungsverfahren
Das Staatliche Schulamt Cottbus ist die Bewilligungsbehörde.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger legt spätestens sechs Wochen nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme einen Verwendungsnachweis vor. Dem zahlenmäßigen Nachweis sind eine Teilnehmerliste mit den Originalunterschriften der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, bei Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen die Originalbelege sowie ein Sachbericht beizufügen, der eine Bewertung des Erfolgs der Maßnahme ermöglicht. Es ist zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Potsdam, den 30. Dezember 2021
Die Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst