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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung pädagogischer Entwicklungs- und Modellvorhaben im Bildungsbereich und zur Anpassung beruflicher Bildungsgänge im Land Brandenburg (RL Entwicklungs- und Modellvorhaben im Bildungsbereich)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung pädagogischer Entwicklungs- und Modellvorhaben im Bildungsbereich und zur Anpassung beruflicher Bildungsgänge im Land Brandenburg (RL Entwicklungs- und Modellvorhaben im Bildungsbereich)
vom 19. Mai 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 5], S.192)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 10], S.316)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Zeitablauf vom 21. November 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 10], S.316)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt aus Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Maßgabe dieser Richtlinie, der jeweils geltenden Bestimmungen über die europäischen Strukturfonds1, der §§ 115 und 124 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Umsetzung pädagogischer Entwicklungs- und Modellvorhaben

  • zur Erweiterung von Angebotsformen und Stärkung der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen im Bereich der Weiterbildung,
  • zur besonderen Profilierung von Schulen mit dem Ziel der Begabtenförderung im Bildungsbereich,
  • zur Umsetzung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung der schulischen Leistungen, der Ausbildungsfähigkeit und der sozialen Kompetenzen benachteiligter Jugendlicher,
  • zur Verbesserung der IT-Kompetenz der Schüler und
  • zur Anpassung beruflicher Bildungsgänge an veränderte Anforderungen der beruflichen Bildung.

1.2 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für die im Bescheid festgelegte Maßnahme zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

1.3 Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)2 zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.5 Die Zuwendungen sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.6 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn bei der Planung und Durchführung die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen aktiv berücksichtigt und in der Berichterstattung dargestellt werden (Gender-Mainstream-Prinzip). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist einzuhalten.

1.7 Die Nachhaltigkeit der Vorhaben ist mit Bezug zu den Dimensionen Demografie, Ökonomie, Ökologie und Soziales nachzuweisen.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für die Modernisierung der Ausstattung und der Gebäude der Bildungsstandorte von Trägern pädagogischer Entwicklungs- und Modellvorhaben und deren Einrichtungen. Nicht gefördert werden Mensen, Sportanlagen und Hörsaalzentren. Förderfähig sind:

2.1 die Ausstattung und Modernisierung von Weiterbildungsstandorten mit dem Ziel, herkömmliche Angebotsformen der Weiterbildung zu erweitern, durch spezifische Angebote von Bildungsberatung die Serviceleistungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen verbessern, geschlechtsbedingten Benachteilungen entgegenzuwirken und die Standorte zielgruppengerecht zu gestalten;

2.2 die Ausstattung und Modernisierung von Gebäuden schulischer und außerschulischer Bildungsstandorte, die sich in besonderer Weise der Verbesserung der schulischen Leistungen, der Ausbildungsfähigkeit und der sozialen Kompetenzen benachteiligter Jugendlicher widmen und gezielt den unterschiedlichen Bedürfnissen weiblicher und männlicher Jugendlicher Rechnung tragen; im Vordergrund stehen Einrichtungen der Jugendhilfe, die mit Schulen mit Ganztagsangeboten zusammenarbeiten oder in Kooperation mit Schulen Angebote für Schulverweigerer machen;

2.3 die Ausstattung von Bildungsstandorten mit dem Ziel der Begabtenförderung, um insbesondere die Zusammenarbeit von Schulen mit wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen sowie Betrieben der Region im Sinne regionaler Netzwerkbildung zu unterstützen; antragsberechtigt sind dabei die Schulen nach § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und deren Netzwerke, die sich auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes in besonderer Weise auch geschlechtersensibel der Leistungs- und Begabungsförderung widmen;

2.4 die Schaffung eines öffentlichen Informationsportals Schule, das der bildungsinteressierten Öffentlichkeit alle wichtigen Informationen zu regionalen Bildungslandschaften zur Verfügung stellt;

2.5 die Ergänzung der IT-Ausstattung von Schulen, die zu einer Studienberechtigung führen, um durch IT-gestütztes Lernen eine Verbesserung der Studierfähigkeit zu erreichen sowie

2.6 die Ergänzung der Ausstattung von Oberstufenzentren zur Anpassung an neue Ausbildungsordnungen und neugeordnete oder neue Ausbildungsberufe, die sich aus veränderten Anforderungen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes ergeben.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und Empfänger der Zuwendung ist der Träger des Entwicklungs- oder Modellvorhabens. Träger können Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, Zweckverbände und freie Träger in ihrer Eigenschaft als Schulträger, Träger von Weiterbildungseinrichtungen und Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft sowie freie Träger, die mit Bildungseinrichtungen im Rahmen der Vorhaben zusammenarbeiten, sein. Der Zuwendungsempfänger kann zur Durchführung der Maßnahme mit einem Dritten kooperieren. Unbeschadet der Regelungen nach Ziff. 6.2 und 6.3 kann er sich dabei durch den Dritten vertreten lassen, insbesondere bei der Ausschreibung von einzelnen Gegenständen oder baulichen Maßnahmen. Der Zuwendungsempfänger bleibt dabei dem Zuwendungsgeber verantwortlich. Der Kooperationsvertrag muss die Einhaltung der Zweckbindung und der Bindungsfristen sicher stellen und ein hinreichendes gemeinsames pädagogisches Konzept enthalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Neben der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf es eines durch das Ministerium für Schule, Jugend und Sport (MBJS) bestätigten Konzeptes für das Entwicklungs- oder Modellvorhaben. In diesem Konzept muss auch dargelegt werden, in welcher Weise ein Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter geleistet wird.

4.2 Investitionsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn die Bildungseinrichtungen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen werden. Bei Schulen erfolgt dieser Nachweis über eine genehmigte Schulentwicklungsplanung. Bei freien Trägern und Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft sind langjährig gesicherte Angebote und wirtschaftliche Solidität als Kriterien heranzuziehen.

4.3 Bei der Antragstellung haben Bildungseinrichtungen, deren Angebote sich auf Regionale Wachstumskerne (Anlage 2) bzw. Branchenschwerpunktorte (Anlage 3) beziehen, Vorrang vor anderen Maßnahmen.

4.4 Ergänzend dazu bedarf es eines vom MBJS genehmigten Raum- oder Ausstattungsprogramms, das die Anforderungen der Entwicklungs- und Modellvorhaben abbildet. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung/eines Zuschusses beträgt nach Maßgabe von Pkt. 1.4 bis zu 70 % zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der fachlichen Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und fachlich anerkannten Ausgaben. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) zuwendungsfähig.

5.4.3 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.4.4 Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit können bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als barer Eigenanteil angerechnet werden. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds3 der Europäischen Union (u. a. aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 - 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 - 2013 bzw. dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5.5 Die Höhe der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen soll grundsätzlich eine Bagatellhöhe von 10.000,00 € nicht unterschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen: Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 10 Jahre und alle beweglichen Gegenstände sind 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so macht die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines über die Dauer der Zweckbindung sich erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages sowie der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten zu den baulichen Veränderungen abhängig.

6.3 Abweichend ist bei freien Trägern ab einer Zuwendungshöhe von 50.000 € eine Besicherung durch eine Grundschuld nachzuweisen. Sollte dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse bzw. nur bestehender Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsverträge nicht möglich sein, ist statt der Bestellung einer Grundschuld das Beibringen einer für die Zeit der Bindung gemäß Pkt. 6.1 bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des als Zuwendung bewilligten Betrages möglich.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Investitionsbank des Landes Brandenburg ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1.2 Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung der entsprechenden amtlichen Vordrucks (Anlage 1) in zweifacher Ausfertigung beim MBJS zu stellen; dies kann laufend ohne Fristen erfolgen.

7.1.3 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine vom MBJS veranlasste schul- und baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung erfolgen. Bei Vorhaben mit einem Zuweisungsvolumen unter 500.000 Euro soll auf diese baufachliche Prüfung verzichtet werden. In diesen Fällen erfolgt die baufachliche Prüfung der Bauplanungsunterlagen grundsätzlich durch die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV). Ist der Zuwendungsempfänger ein freier Träger veranlasst das MBJS die baufachliche Prüfung durch die zuständige staatliche Bauverwaltung.

7.1.4 Der Antragsteller hat im Antragsverfahren eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung bzw. einen Wirtschaftsplan nachzuweisen.

7.1.5 Die Maßnahme darf erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde. Bei Maßnahmebeginn vor der Bewilligung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

7.1.6 Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die fachliche Vorprüfung der eingegangenen Fördermittelanträge und eine Auswahlempfehlung erfolgen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

7.2.3 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen Haushaltsmittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Auf Grund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften4 einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO, dass Zuwendungs(teil-)beträge nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden dürfen.

Ferner wird in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO bestimmt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 v. H. der Gesamtzuwendung erst gezahlt werden darf, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der Investitionsbank des Landes Brandenburg innerhalb des zur Erfüllung des Zuwendungszweckes festgelegten Bewilligungszeitraumes den Verwendungsnachweis.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.4.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Potsdam, den 19.05.2008

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht


1 Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies neben dem Operationellen Programm EFRE für die Förderperiode 2007 - 2013 insbesondere VO Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), VO Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), VO Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

2 EU-ABl. 2003 Nr. L 154 S. 1.

3 Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

4 Insbesondere Art. 8, 9 der VO 1828/2006.

Anlagen