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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (RL Kita-Elternbeitrag Corona)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (RL Kita-Elternbeitrag Corona)
vom 2. Juni 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 19], S.192)

Außer Kraft getreten durch Änderungsrichtlinie vom 15. Juni 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 20], S.202)

Präambel

Es besteht ein erhebliches Landesinteresse darin, in den Zeiten der umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus die Struktur der Kindertagesbetreuung zu sichern. Aus Sicht der Landesregierung ist dies nur möglich, wenn schnell und unbürokratisch ohne juristische Auseinandersetzungen zwischen den Finanzierungsbeteiligten auf kreislicher und/oder kommunaler Ebene und den Eltern, die Gesamtfinanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung, hier der Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten und Hort) und der Kindertagespflege, gesichert wird. Das Land fängt mit den nach § 23 LHO gewährten Zuwendungen nach dieser Richtlinie zu einem großen Teil die Einkommensausfälle bei den öffentlichen und freien Trägern ab, um die Liquidität in der Schließungszeit zu erhalten. 

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Ziel der Richtlinie ist, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) zu unterstützen. Hierbei geht es um die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung von öffentlichen und freien Trägern im Zeitraum der vorübergehenden Schließung und hierbei insbesondere in der Phase der Notfallbetreuung und des eingeschränkten Regelbetriebes von Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen.

(2) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2  und COVID-19 in Brandenburg auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus und Covid-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV).

(3) Ein Anspruch des Antragstellers, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Mit der Zuwendung ist nicht verbunden, dass das Land Brandenburg eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nach KitaG seitens des Landes Brandenburg für die Übernahme von entgangenen Elternbeiträgen anerkennt.

2 – Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind entgangene Elternbeiträge aus Betreuungsverträgen in der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten und Kindertagespflege), die aufgrund des Verbotes des Betriebs von Kindertagesbetreuung nicht bzw. nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden konnten.

3 – Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Zuwendungsempfänger gibt als Erstempfänger die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege weiter. Näheres wird im Zuwendungsbescheid und in den folgenden Punkten der Richtlinie geregelt.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

(2) In den Kindertagesstätten, die eine Förderung erhalten, sind die betroffenen Kinder nicht bzw. nicht bedarfsgerecht nach § 1 KitaG betreut worden. Für diese Kinder wurde auch in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege keine Notfallbetreuung bzw. ein eingeschränktes Regelangebot nicht in Anspruch genommen.

(3) Für Kinder in Kindertagespflege kann eine Förderung nur erfolgen, wenn diese aufgrund von Schließung nicht oder nicht bedarfsgerecht nach § 1 KitaG betreut wurden und für diese auch in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege keine Notfallbetreuung bzw. ein eingeschränktes Regelangebot nicht in Anspruch genommen wurde.

(4) Für die betroffenen Kinder in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden Elternbeiträge ab Juli 2020 für die Dauer der Betriebsuntersagung (auf volle Monate aufgerundet) nicht erhoben, wenn keine Betreuung in Kindertagesstätte oder Kindertagespflege von den Eltern in Anspruch genommen wird.

(5) Für betreute Kinder bis zur Erfüllung des Mindestrechtsanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaG im eingeschränkten Regelbetrieb werden ab dem 1. Juli 2020 Elternbeiträge in Höhe von 12,50 € je Kind pro Monat unterstellt.

(6) Wird für Kinder im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebes bereits der Mindestrechtsanspruch nach § 1 Abs. 3 KitaG erfüllt, werden diese den Kindern in der Notfallbetreuung gleichgestellt. Der Elternbeitrag wird entsprechend der vor Ort geltenden Gebührensatzungen/-ordnungen erhoben.  

(7) Eine Förderung von bereits elternbeitragsfrei gestellten Kinder von Transferleistungsempfängern bzw. Geringverdienende und der Kinder, die sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befinden, ist nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektfinanzierung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Pro Kind, für das kein Betreuungsangebot laut gültigem Betreuungsvertrag in Anspruch genommen wird, wird eine Pauschale pro Monat wie folgt gewährt:

  • im Krippenbereich:             160 €
  • im Kindergartenbereich:     125 €
  • im Hortbereich:                   80 €.

Pro Kind, für das nur ein Betreuungsangebot im eingeschränkten Regelbetrieb bis zur Erfüllung des Mindestrechtsanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaG in Anspruch genommen wird, wird eine Pauschale pro Monat wie folgt gewährt:

  • im Krippenbereich:             147,50 €
  • im Kindergartenbereich:      112,50 €
  • im Hortbereich:                    67,50 €.

Diese Pauschalen gelten auch für Kinder in Kindertagespflege.

6 – Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge auf Förderung für die Elternbeitragsausfälle ab Juli 2020 und ff. Ausfallmonate sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 1 bis zum 15. des Monates zu stellen, für den die Förderung in Anspruch genommen werden soll.

6.1.2 Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind.

6.1.3 Den öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung müssen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den jeweiligen Zuwendungsmonat die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder (Stichtag: 1. Juni 2020 für die Monate Juli – September 2020; Stichtag: 1. September für die Monate Oktober bis Dezember 2020), für die keine Notfallbetreuung bzw. nur eine Betreuung im eingeschränkten Regelbetrieb bis zur Erfüllung des Mindestrechtsanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaG bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grund keine bzw. Elternbeiträge nach Pkt. 4 (5) für diesen Zeitraum erhoben wurden, gemeldet werden. Diese Meldung kann als formloser Antrag der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten auf Gewährung einer Zuwendung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewertet werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege (Stichtag: 1. Juni 2020 für die Monate Juli – September 2020; Stichtag: 1. September für die Monate Oktober bis Dezember 2020), für die keine Notfallbetreuung bzw. nur eine Betreuung im eingeschränkten Regelbetrieb bis zur Erfüllung des Mindestrechtsanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaG bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagespflege in Anspruch genommen wurde, mit dem Antrag gem. Nr. 6.1.1 an die Bewilligungsbehörde. Die Meldung soll auf den Vertragslagen zum 1. des Zuwendungsmonats erfolgen.

6.1.4 Mit der Meldung der förderfähigen Kinderzahlen nach 6.1.3 bestätigen die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege, dass Ihre Angaben richtig sind. Im Falle einer unrichtigen Angabe kann ein Rückforderungsanspruch Ihnen gegenüber geltend gemacht werden.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zeitnah nach Antragstellung erteilt.

6.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflege gemäß Ziffer 3 erfolgt durch die Erstempfänger ohne gesonderten Bescheid durch die Weiterleitung der Landesmittel an die öffentlichen und freien Träger nach Pkt. 6.4.3 auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl der Kinder nach Pkt. 6.1.3 und der Bemessungsgrundlagen nach Pkt. 5 (4) ohne Abzug.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1 Die gewährte Zuwendung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wird ohne Anforderung ausgezahlt. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides.

6.3.2 Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsmittelverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.

6.4 Durchführungsverfahren

6.4.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlen den Trägern der Kindertagesstätten in ihrem Verwaltungsbereich einen Zuschuss/eine Zuweisung zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und Covid-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV).

6.4.2 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Kinder in Krippe, Kindergarten und Hort eines Trägers, für die ab Juli 2020 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagesbetreuung aufgrund eines nicht in Anspruch genommenen Betreuungsvertrages kein Elternbeitrag oder aufgrund eines eingeschränkten Regelbetreuungsangebotes nur ein reduzierter Elternbeitrag erhoben worden ist. Für diese Kinder wurde auch kein Notfallangebot oder kein eingeschränktes Regelbetreuungsangebot in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege in Anspruch genommen. Der Stichtag für die Meldung ist der Stichtag 1. Juni 2020 für die Monate Juli – September 2020 und der Stichtag: 1. September 2020 für die Monate Oktober bis Dezember 2020.

Für jedes zuwendungsfähige Kind, für das kein Betreuungsangebot laut gültigem Betreuungsvertrag in Anspruch genommen wird, muss eine Pauschale je Monat wie folgt gewährt werden:

  • im Krippenbereich:            160 €
  • im Kindergartenbereich:     125 €
  • im Hortbereich:                   80 €.

Für jedes Kind, für das nur ein Betreuungsangebot im eingeschränkten Regelbetrieb bis zur Erfüllung des Mindestrechtsanspruches nach § 1 Abs. 3 KitaG in Anspruch genommen wird, muss eine Pauschale pro Monat wie folgt gewährt werden:

  • im Krippenbereich:          147,50 €
  • im Kindergartenbereich:   112,50 €
  • im Hortbereich:                 67,50 €.

Diese Pauschalen gelten auch für Kinder in Kindertagespflege.

6.4.3 Die Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege sind spätestens 14 Tage nach Eingang der Zahlung des Landes an die öffentlichen und freien Träger ohne Abzug auszuzahlen.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger legt gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31.01.2021 für den Gesamtzeitraum der Förderung den Verwendungsnachweis entsprechend Anlage 2 vor. Der Erstempfänger weist die Weiterleitung der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflege nach und erfüllt damit den Zuwendungszweck. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe weist die darüberhinausgehende Anzahl der förderfähigen Kinder in der Kindertagespflege in seiner Zuständigkeit aus.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 - Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.07.2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Die gleichnamige Förderrichtlinie vom 30.03.2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Potsdam, 2. Juni 2020

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst

Anlagen